Rechtsbeschwerde gegen Geschwindigkeitsmessung mit X6F verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügte die Verurteilung wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und die Zurückweisung seines Beweisantrags auf Vernehmung des Messbeamten sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zentral war, ob konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestanden und ob der Antrag konkret genug war. Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet: Es lag nur ein bloßer Beweisermittlungsantrag vor und das standardisierte Messverfahren X6F sowie Eichschein, Messprotokoll und Messbild ergaben keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung. Die Kosten trägt der Betroffene.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zulasten des Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag ist unzulässig, wenn er keine bestimmte Beweistatsache bezeichnet und damit nur einen bloßen Beweisermittlungsantrag darstellt, der das Gericht nicht zur Erhebung des Beweises verpflichtet.
Bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren reicht in der Regel die Vorlage von Meßprotokoll, Meßbild und gültigem Eichschein zur Herbeiführung verwertbarer Feststellungen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen.
Das Gericht muss den Messbeamten oder einen Sachverständigen nur dann hinzuziehen, wenn konkrete, substanziierte Anhaltspunkte für Messfehler bestehen oder der Beweisantrag auf die Feststellung bestimmter relevanter Tatsachen gerichtet ist.
Bei geeichten Meßgeräten ist bei der Bewertung der Messung die technisch festgelegte Toleranz abzuziehen; die so ermittelte verwertbare Geschwindigkeit kann Grundlage einer Verurteilung sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lippstadt, 7 OWi 422 Js 458/08 OWi (172/08)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 70,- € verurteilt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 22. Oktober 2007 um 16.48 Uhr in Lippstadt außerhalb geschlossener Ortschaft die L 822 in Fahrtrichtung Lippstadt als Führer des PKW PB-AM 63 mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h und überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h. Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:
"Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Betroffenen, der
lnaugenscheinnahme des Beweisfotos (Bl. 11, 12), sowie dem verlesenen
Meßprotokoll (Bl. 13) vom 22.10.2007 nebst Auswerteliste (BI. 15) sowie dem
Eichschein Nr. 5 - 1.3.856/07 (Bl. 1, 17) bezüglich des Radar-Geschwindig-
keitsmeßgerätes X 6 F Nr. 09-01-2005 vom 14.08.2007.
Der Betroffene hat sich über seinen Verteidiger eingelassen, dass er der verantwortliche Fahrer zur Tatzeit gewesen ist.
Ausweislich des Meßbildes in der Ausdruckform Blatt 12 d.A. wurde das von dem Betroffenen gesteuerte Fahrzeug am 22.10.2007 um 16.48.19 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h mit der Meßeinrichtung x 6 F gemessen. Nach dem Meßprotokoll (Bl. 13) wurde das Gerät X
6 F-2 Nr. 09-01-2005 eingesetzt, dessen Eichung vom 13.08.2008 nach dem Eichschein Nr. 5- 1.3.856/07 bis zum 31.12.2008 gültig ist.
Messender Beamter war ausweislich des Meßprotokolls der Polizeibeamte POK Y (Bl. 13). Seine Einweisung in das Gerät ist aus zahlreichen Bußgeldverfahren gerichtsbekannt und durch den Schulungsnachweis (Bl. 18) noch einmal nachgewiesen. Fehler der Installation der Meßeinrichtung wie der Messung an sich sind nicht ersichtlich. Auch ergeben sich keine Besonderheiten aus der Auswerteliste zum Meßprotokoll (BI.15).
Die Messung von 100 km/h ist daher ordnungsgemäß. Nach Abzug der Toleranz von 3 km/h verbleibt eine verwertbare Geschwindigkeit von 97 km/h. In der Örtlichkeit ist die Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 StVO auf
70 km/h begrenzt. Der Betroffene hat seinen PKW mithin 27 km/h über der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gelenkt.
Der von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragten Zeugenvernehmung des Meßbeamten POK Y bedurfte es nicht mehr. Der mit Schriftsatz vom 23.06.2008 vorgetragene Wunsch des Verteidigers auf Zuziehung des Meßbeamten, weil er mit diesem Fragen der Meßtechnik erörtern möchte, ist nicht auf ein konkretes Beweisthema gerichtet gewesen und bedurfte daher des Nachgehens nicht.
Auch die mit dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag benannten Ziele, nämlich die Befragung, ob der Beamte die nach der Betriebsanleitung erforderliche Aufmerksamkeit auf den Betrieb der Meßeinrichtung gerichtet hat, ob es nicht in das Meßprotokoll aufgenommene Auffälligkeiten gegeben habe und ob eine etwaige Schrägfahrt zu einem dem Betroffenen ungünstigen Meßergebnis geführt haben könnten, rechtfertigen die nachträgliche Zuziehung des Meßbeamten nicht mehr. Der Meßbetrieb einschließlich des Aufbaus der Meßeinrichtung ergibt sich aus dem eingeführten Meßprotokoll nebst Auswerteliste. Der Nachfrage nach der "Aufmerksamkeit" des Meßbeamten bedarf es nicht, weil das Meßsystem X 6 F nach Aufbau und Inbetriebsetzung automatisiert arbeitet; Fehlmessungen werden automatisch unterdrückt und als Fehler angezeigt; es verbleibt lediglich das fakultative Umschalten zwischen zwei voreingestellten Meßgrenzwerten, z.B. bei der zusätzlichen Überwachung von gesondert limitierten Kraftfahrzeugen, wenn deren Annäherung erkennbar wird. Aufbaubedingte Fehler würden sich aus dem vorliegenden und in Augenschein genommenen Beweisfoto offenbaren.
Auch kann eine Schrägfahrt des Fahrzeuges des Betroffene etc. ausgeschlossen werden, wie sich aus dem Beweisfoto ergibt.
Auch der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht mehr. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Bei Einholung des Gutachtens wäre zudem die Aussetzung der Hauptverhandlung zwingend, weil zum einen der Eingang des Gutachtens nicht innerhalb der Unterbrechungsfrist zu erwarten ist und im übrigen innerhalb der Unterbrechungsfrist keine Fortsetzungstermine wegen Austerminierung des Gerichtes zur Verfügung stehen."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die formelle und materielle Rüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.
Die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene die rechtsfehlerhafte Zurückweisung seines Beweisantrages rügt, hat keinen Erfolg.
Dem Revisionsvorbringen zufolge hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung folgenden Beweisantrag gestellt:
"... ist zum Hauptverhandlungstermin der Messbeamte nicht geladen worden, obwohl die Verteidigung mitgeteilt hat, mit diesem über die Messtechnik sprechen zu wollen.
Die Verteidigung kann ohne die Vernehmung des Messbeamten z.B. nicht feststellen, ob dieser die nach der Betriebsanleitung erforderliche Aufmerksamkeit dem Messbetrieb gewidmet hat, es Auffälligkeiten gegeben hat, die im Messprotokoll nicht erwähnt sind und etwaige Schrägfahrt- bzw. Aufstellfehler zu den betreffenden ungünstigen Messabweichungen geführt hat.
Ich beantrage, sowohl den Messbeamten zu vernehmen, der Fehler in der Aufstellung des Geräts und zu den vorgenannten Punkten einräumen wird sowie eine fotogrammetrische Auswertung des Messfotos durch einen Sachverständigen, der dies ebenfalls bestätigen wird."
Dieser von der Verteidigung in der Hauptverhandlung gestellte Antrag genügt den an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen nicht. Mit einem Beweisantrag muss der Antragsteller deutlich machen, dass er die Beweiserhebung verlangt und nicht in das Ermessen des Gerichts stellt. Dazu muss der Antrag eine bestimmte Beweistatsache bezeichnen (BGHSt 39, 251). Hingegen handelt es sich um einen bloßen Beweisermittlungsantrag, wenn keine bestimmte Tatsache behauptet, sondern Beweis darüber verlangt wird, ob, warum, wann, wie oder wo sie eingetreten ist (BGHSt 8, 76). Bei dem Antrag der Verteidigung handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag, denn die Vernehmung des Messbeamten und die Einholung des Sachverständigengutachtens soll erfolgen, um mögliche Fehler im Messverfahren zu ermitteln. Es wird nicht als Tatsache behauptet, dass bestimmte Fehler im Messvorgang vorliegen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungsrüge greift die Verfahrensrüge des Betroffenen nicht durch. Die Aufklärungsrüge ist dann zulässig, wenn das Gericht Ermittlungen unterlassen hat, zu denen es sich aufgrund seiner Sachaufklärungspflicht gedrängt sehen musste (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 244 Rdnr. 80). Das Amtsgericht musste sich hier nicht zu einer weiteren Sachaufklärung gedrängt sehen, da die Messung des standardisierten Messverfahrens mit der Messeinrichtung X 6 F durchgeführt worden ist und es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gab, dass eine Fehlmessung vorgelegen haben könnte.
2.
Die angefochtene Entscheidung hält auch einer rechtlichen Nachprüfung aufgrund der erhobenen Sachrüge Stand.
Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Auch die Urteilsausführungen zur Geschwindigkeitsmessung sind rechtsfehlerfrei, es handelte sich nämlich um ein standardisiertes Messverfahren, so dass es keiner weiteren Urteilsausführungen zum Messverfahren bedurfte. Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob die Urteilsgründe eine ordnungsgemäße Verweisung auf das "Beweisfoto" enthalten, zumal diesem Umstand auch für die Identifizierung keine Bedeutung zukommt, denn der Betroffene hat eingeräumt, verantwortlicher Fahrer zur Tatzeit gewesen zu sein.
3.
Die Urteilsausführungen zum Rechtsfolgenausspruch lassen keine Rechtsfehler erkennen.
4.
Die Kostenentscheidung trägt der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels Rechnung.