Verwerfung des Zulassungsantrags zur Rechtsbeschwerde wegen unzureichender Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Oberlandesgericht prüfte, ob der Zulassungsantrag den Anforderungen des § 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügt. Es verworf den Antrag als unzulässig, weil die Begründung keine vollständige Tatsachendarlegung, keine Wiedergabe aktenbezogener Inhalte und kein konkretes Vorbringen, was in einer Anhörung geltend gemacht worden wäre, enthielt. Zudem wurden dem Betroffenen die Kosten auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen unzureichender Begründung der Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, der eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist nach § 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nur zulässig, wenn die Begründung den Anforderungen einer vollständigen Verfahrensrüge genügt.
Die Verfahrensrüge setzt ein so vollständiges Tatsachenvorbringen voraus, dass das Beschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt; bloße Verweise auf Aktenbestandteile ohne Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts sind unzulässig.
Bei der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs muss die Begründung schlüssig darlegen, dass der Betroffene entgegen einer Entbindung von persönlichem Erscheinen an der Hauptverhandlung teilgenommen hätte und konkret angeben, was er in der Anhörung vorgebracht hätte.
Fehlt eine materielle Sachrüge, führt die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge zur Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Wird der Zulassungsantrag als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem Betroffenen die Kosten auferlegen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Tecklenburg, 7 OWi 79 Js 615/08 (113/08)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
Rubrum
Zusatz:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom
9. Oktober 2008 wie folgt Stellung genommen:
"Der Zulassungsantrag, mit dem die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, ist gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft, jedoch unzulässig, da seine Begründung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 OWiG i. V. m.
§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO entspricht. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist im Wege der Verfahrensrüge anzubringen. Diese setzt voraus, dass der Tatsachenvortrag so vollständig erfolgt, dass das Beschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffnenen zutrifft (Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2007, § 79 Rdnr. 27 d m.w.N.). Wird – wie hier – die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss die Begründungsschrift schlüssig darlegen, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Diesen Anforderungen genügt die Verfahrensrüge vorliegend aus mehreren Gründen nicht. Soweit ausgeführt wird, "das erkennende Gericht hat den Betroffenen ausweislich der Bußgeldakte (Bl. 33) nicht ordnungsgemäß zur Terminstunde geladen" wird übersehen, dass Verfahrensrügen ohne Bezugnnahme und Verweisungen begründet werden müssen (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 344 Rdnr. 21). Eine Bezugnahme auf Aktenbestandteile ist hiernach unzulässig. Vielmehr müssen die Fundstellen in ihrem Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben werden (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.). Im Übrigen setzt eine in zulässiger Form erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs voraus, dass die Begründungsschrift schlüssig darlegt, ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liege vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG bedeutet, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. Da der Betroffene durch Beschluss des erkennenden Gerichts von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war, hätte es zunächst der Darlegung bedurft, dass der Betroffene gleichwohl zur Hauptverhandlung erschienen wäre und sich zur Sache eingelassen hätte. Dieses ist dem Zulassungsantrag jedoch gerade nicht zu entnehmen, da lediglich ausgeführt wird, der Betroffene habe sich eine Option freigehalten, am Termin teilzunehmen. Da er keine Kenntnis von der Umlegung der Terminsstunde von 12.00 Uhr auf 15.00 Uhr gehabt habe, sei ihm die Möglichkeit der Teilnahme an der Hauptverhandlung verwehrt worden. Mithin fehlt der Vortrag, der Betroffene hätte an der Hauptverhandlung teilgenommen. Darüber hinaus fehlt es an der Mitteilung dessen, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 16 c m.w N.). Da die materielle Sachrüge nicht erhoben ist, führt die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge zur Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde."
Dem schließt sich der Senat an.