Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde im OWi-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Das OLG Hamm verwirft den Zulassungsantrag, weil weder die Fortbildung des Rechts geboten ist noch eine aufhebungswürdige Versagung des rechtlichen Gehörs feststeht (§ 80 Abs.1,2,4 S.3 OWiG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs.1 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde im OWi-Verfahren verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nur zu erteilen, wenn sie zur Fortbildung des Rechts geboten ist oder das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.
Eine bloße Behauptung einer Gehörsverletzung ohne substantiierte Darlegung entscheidungserheblicher Versäumnisse rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Über die Verwerfung eines Zulassungsantrags kann dem Antragsteller die Kostentragung für das Rechtsbeschwerdeverfahren auferlegt werden (§ 473 Abs.1 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG).
Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die abstrakte Bedeutung der Rechtsfrage für die Fortbildung des Rechts zu prüfen; bloße Rechtszweifel genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdinghausen, 10 OWi 89 Js 841/05 (73/05)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).