Rechtsbeschwerde: Verjährungsunterbrechung durch polizeiliche Mitteilung verneint
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde gegen die Einstellung eines Bußgeldverfahrens wegen angeblicher Verjährung ein. Das Amtsgericht hatte angenommen, eine vor Ort getätigte Äußerung der Polizei habe die Verjährung unterbrochen; das OLG Hamm verneint dies. Entscheidend sei, dass dem Betroffenen die Verfahrenseinleitung nicht hinreichend individualisiert bekanntgegeben wurde. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zugelassen; Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bekanntgabe der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens i.S.v. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG setzt voraus, dass dem Betroffenen eindeutig sein Verfahrensstatus und die gegen ihn gerichtete Verfahrenseinleitung individualisiert mitgeteilt werden.
Für die Rechtswirkungen einer Maßnahme nach § 33 OWiG ist auf die Sicht des Anordnenden abzustellen.
Bloße informatorische Befragungen oder gegenüber Dritten ausgesprochene Hinweise am Ort der Kontrolle, die den Betroffenen nicht hinreichend individualisieren, unterbrechen die Verfolgungsverjährung nicht.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist geboten, wenn eine Vorinstanz in der Frage der Unterbrechung der Verjährung eine grundsätzliche Fehlentscheidung trifft, die zu erheblichen Rechtsanwendungsunterschieden führen kann.
Vorinstanzen
Amtsgericht Arnsberg, 9 OWi 110 Js 1212/06 OWi (416/06)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (Entscheidung des Einzelrichters).
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Arnsberg zurückverwiesen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Arnsberg u.a. wie folgt Stellung genommen:
"I.
Mit Bußgeldbescheid vom 26.06.2006 (Bl. 1 d.A.) hat der Landrat des H-kreises gegen den Betroffenen wegen Anordnens bzw. Zulassens der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeug mit Anhänger ( Fahrzeugkombination), die um 26,8 % des nach § 32 Abs. 4 StVZO zulässigen Gesamtgewichts überladen gewesen sei, nach §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 1 – 4, 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO in Verbindung mit § 24 StVG und Nr. 199.1 BKatV i.V.m. Tabelle 3 Buchstabe a (Nr. 199.1.6) eine Geldbuße von 399,00 EUR festgesetzt. Gegen den – dem Betroffenen am 27.06.2006 zugestellten (Bl. 18 Rs. d.A.) – Bußgeldbescheid hat dieser mit am 04.07.2006 per Telefax beim Landrat des H-kreises eingegangenem Schriftsatz seiner Verteidiger vom selben Tage (Bl. 19 d.A.) Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 30.07.2007 (Bl. 86 d.A.; Leseabschrift Bl. 86 a d.A.; zu vgl. das mit Günde ergänzte Urteil [Bl. 93 ff d.A.]) das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen wegen Verfahrenshindernisses, nämlich wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung, eingestellt. Zur Begründung hat das Amtsgericht angeführt, in Folge der (angeblichen) Anwesenheit des Betroffenen im Führerhaus der in Rede stehenden Fahrzeugkombination, und zwar zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrollmaßnahme am 28.02.2006, sei die seinerzeit an den gesondert verfolgten Fahrzeugführer gerichtete Äußerung des mit der Kontrollmaßnahme befasst gewesenen Beamten, es werde wegen des Anscheins der Überladung die Wägung angeordnet, im Hinblick auf den Betroffenen als (früheren) Verantwortlichen des Unternehmens "X" als konkludente Bekanntgabe der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, also als Bekanntgabe im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, zu werten, mit der Folge, dass dadurch, und nicht etwa durch die zeitlich später, nämlich am 31.03.2006 – gerichtet an die "Firma X" (Bl. 6 d.A.) – bzw. am 12.05.2006 – gerichtet an den Betroffenen ["I2 X"]
(Bl. 11 d.A.) -, erfolgte förmliche Anhörung durch die Verwaltungsbehörde, der Lauf der Verjährung unterbrochen worden sei und dem gemäß zum Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Bekanntgabe des Bußgeldbescheides am 26. bzw. 27.06.2006 bereits Verjährung eingetreten sei. Wegen der Einzelheiten auf die Urteilsgründe (Bl. 94 ff. d.A.= Bl. 1 a ff. d.V.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte sowie form- und fristgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, deren Zulassung (zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) beantragt wird.
II.
Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 30.07.2007 und der Rechtsmittelbegründung trete ich bei und bemerke ergänzend:
a)
Die Verfolgung der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit war hier entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht verjährt. Offen bleiben kann, ob die Verjährung durch die schriftliche Anhörung mit Anhörungsbogen vom 12.05.2006 (Bl. 11 d.A.) oder bereits durch das an das Einzelunternehmen X gerichtete – vom 31.03.2006 datierende (Bl. 6 d.A.) – Anhörungsschreiben (Stichpunkt: Ermittlung gegen eine "Firma" bzw. "die Verantwortlichen eines Unternehmens" – zu vgl. dazu Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 33 Rdnr. 56) unterbrochen worden ist. Die Erwägungen, auf die das Amtsgericht die Verfahrenseinstellung stützt, begegnen, und zwar bezogen auf den Verfolgten nicht zuletzt auch mit Blick auf den verfassungsrechtlich fundierten Grundsatz rechtlichen Gehörs, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Jedenfalls ist – entgegen der Ansicht der Tatrichterin – den von den Polizeibeamten vor Ort durchgeführten Ermittlungshandlungen i.S. des § 53 OWiG – hier Anhalten der Fahrzeugkombination und informatorische Befragung des Führers sowie Bekanntgabe der Einleitung von nicht aufschiebbare Untersuchungshandlungen gegenüber dem gesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Fahrzeugführer M (- 9 OWi 110 Js 821/06 [287/06]; zu vgl. Bl. 43 d.A.) – eine verjährungsunterbrechende Wirkung i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht beizumessen. Der Umstand, dass sich der Betroffene – wie von dem Amtsgericht festgestellt – zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrollmaßnahme als Beifahrer im Führerhaus befunden und die an den Fahrzeugführer gerichteten Äußerungen des kontrollierenden Beamten angeblich vernommen habe, ist für die Beurteilung der Frage einer Unterbrechungswirkung i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG schon deshalb unbeachtlich, weil – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts – es allgemeiner Ansicht entspricht, dass für die Beurteilung der "Rechtswirkungen" einer Maßnahme i.S. des § 33 OWiG maßgeblich auf die Sicht desjenigen ankommt, der die Anordnung trifft (zu vgl. Göhler, aaO § 33 Rdnr. 3). Unabdingbares Erfordernis für die Annahme einer – mit verjährungsunterbrechenden Wirkungen verbunden – Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung bzw. Anhörung ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten – dass dem Betroffenen klar gemacht wird, welchen Status (Zeuge bzw. Tatverdächtiger [zu vgl. BayObLG, Beschl. vom 11.07.1972 – 5 St 573/72 OWi – VRS Bd. 44 S. 62 f.]) er inne hat, da hieran unterschiedliche Rechtsfolgen anknüpfen, und dass er – worauf die Staatsanwaltschaft in der Rechtsbeschwerdebegründung zu Recht hinweist – hinreichend "individualisiert" ist. Vorliegend sind den Akten – bezogen auf den Betroffenen – konkrete Anhaltspunkte (zu vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 16.04.2001 – 2 Ss OWi 196/01; BayObLG, Besch. vom 12.01.1990 – 1 Ob OWi 174/89 – VRS Bd. 78 S. 176 f.) für eine Unterbrechungshandlung bereits vor Ort nicht zu entnehmen. Vielmehr enthält die gegen das Unternehmen "X" gerichtete Ordnungswidrigkeitsanzeige vom 15.03.2006 (Bl. 3 d.A.) den ausdrücklichen Hinweis, dass die/der Betroffene nicht angehört worden sei (zu vgl. Bl. 3 d.A. "x"). Bereits dieser Umstand manifestiert, dass aus Sicht der die Ordnungswidrigkeitsanzeige aufnehmenden Polizeibeamten eine mit verjährungsunterbrechender Wirkung verbundene Bekanntgabe der Einleitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens nicht erfolgt war. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, ist auf Grund der hier einzig maßgeblichen Unterbrechungshandlungen, nämlich der schriftlichen Anhörung und dem späteren Erlass des – innerhalb der gesetzlichen Frist ergangenen – Bußgeldbescheides, dem gemäß nicht verjährt.
b)
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts (zu vgl. zu diesem Aspekt auch Senatsbeschluss vom 08.04.2004 – 4 Ss OWi 128/04 – zu § 6 Abs. 4 EichO; Beschluss des OLG Hamm vom 02.08.2007 – 2 Ss OWi 372/07 -) zuzulassen ist, die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist jedenfalls zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Das Amtsgericht hat in der grundsätzlichen Frage der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG eine Fehlentscheidung getroffen, die angesichts des Gewichtes der dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsordnungswidrigkeit zu schwer erträglichen Unterschieden in der Rechtsanwendung führen würde, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund der Anwendungsbreite des Ordnungswidrigkeitenrechts im gewerblichen Unternehmensbereich mit Bezug zum Straßenverkehr. Die im vorliegenden Verfahren aufgetretene Konstellation, bei der der als Halter – soweit ersichtlich – verantwortliche zusammen mit dem Fahrzeugführer angetroffen wird und als "Täter" einer Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt, kann in der Praxis – theoretisch – häufig vorkommen. Aus diesem Grunde besteht die Gefahr (zu vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11.03.2004 – 4 Ss OWi 165/04 -; OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.1996 – 3 Ss OWi 1199/96 -), dass es in zukünftigen Fällen weiterhin zu fehlerhaften Entscheidungen durch das Amtsgericht Arnsberg kommen wird, zumal eine an der angefochtenen Entscheidung angelehnte Rechtsanwendung zur Folge hätte, dass etwaigen Einlassungen von Haltern bzw. von verantwortlichen Personen/Organen im Sinne des § 9 Abs. 1 – 2 OWiG, bei gegen die Fahrzeugführer gerichteten polizeilichen Kontrollmaßnahmen zugegen gewesen zu sein, "Tür und Tor" geöffnet wäre, was zu unerträglichen "Verfolgungsdefiziten" führen könnte."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an.
Wegen der fehlerhaften Annahme des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsordnung zuzulassen, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.