Rechtsbeschwerde wegen §24a StVG: Verwertbarkeit von Atemalkoholmessung und Fahrverbot
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Verwertbarkeit einer Atemalkoholmessung (0,29 mg/l), die Gültigkeit der Eichung des Messgeräts und die Begründung des Fahrverbots nach §24a StVG. Das OLG Hamm verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Aus den Feststellungen lasse sich die Einhaltung der 20‑minütigen Wartezeit bzw. zumindest einer 10‑minütigen Kontrollzeit entnehmen. Eine gültige Eichung kann das Gericht auch durch Zeugenaussagen feststellen; bei §24a StVG ist kein ausdrücklicher Hinweis auf das Absehen vom Fahrverbot erforderlich.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Verurteilung nach §24a StVG als unbegründet verworfen; Messwertverwertung und Fahrverbot bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Atemalkoholmessung ist verwertbar, wenn die 20‑minütige Wartezeit seit Trinkende eingehalten ist oder mindestens eine 10‑minütige Kontrollzeit ohne Aufnahme von Substanzen vor der Messung dokumentiert ist.
Die Einhaltung der Wartezeit kann aus sonstigen Umstän-den (z. B. Zeitpunkt des Antreffens, Zeit bis zum Messbeginn, Wegzeit vom Ort der Alkoholeinnahme) hinreichend bestimmt werden; unpräzise Zeitangaben stehen dem nicht zwingend entgegen.
Das Gericht kann die Gültigkeit der Eichung eines Messgeräts durch zulässige Erkenntnisquellen, etwa Zeugenaussagen, begründen; das Einsehen des Eichscheins im Urteil ist nicht zwingend erforderlich.
Bei einer Verurteilung nach §24a StVG ist das Gericht nicht verpflichtet, im Urteil ausdrücklich darzulegen, dass es die Möglichkeit des Absehens vom Regelfahrverbot in Betracht gezogen hat; insoweit gelten geringere Anforderungen an die ausdrückliche Erörterung als bei §24 StVG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Brilon, 3 OWi 180 Js 487/06 (106/06)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen am 10. August 2006 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l eine Geldbuße von 250,- € sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Zubilligung der Möglichkeit des Vollstreckungsaufschubes gemäß § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Die durchgeführte Atemalkoholmessung sei nicht verwertbar, da die 20-minütige Wartezeit zwischen dem letzten Alkoholgenuss und dem Messbeginn nicht eingehalten worden sei. Ferner ließen die Urteilsfeststellungen zur Gültigkeit der Eichung des Messgerätes nicht erkennen, woher das Amtsgericht seine Kenntnis bezogen habe, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls sei der Eichschein nicht eingesehen worden. Schließlich habe das Gericht die Verhängung des Fahrverbots nur unzureichend begründet und sich insbesondere nicht mit der Möglichkeit des Absehens davon auseinandergesetzt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Den Urteilsfeststellungen sei die Einhaltung der 20-minütigen Wartefrist nicht hinreichend deutlich zu entnehmen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, gestützt auf die Angaben eines der kontrollierenden Polizeibeamten, ist der Betroffene exakt um 12.00 Uhr am Steuer seines Fahrzeugs angetroffen worden. Die Messung begann um 12.21 Uhr. Rechnet man zudem die Zeit, die der Betroffene benötigt, um von der Lokalität, in der die Alkoholaufnahme stattgefunden hat, zu seinem Fahrzeug zu gelangen und einzusteigen, hinzu, ist von einer mehr als 20-minütigen Wartefrist auszugehen. Die von der Generalstaatsanwaltschaft und der Rechtsbeschwerde jeweils vertretene Auffassung, die an anderer Stelle des angefochtenen Urteils zu findende Formulierung, der Betroffene sei "gegen 12.00 Uhr" in seinem Fahrzeug angetroffen worden, lasse die Einhaltung der 20-minütigen Wartezeit zweifelhaft erscheinen, ist daher unzutreffend. Im Übrigen wäre den Urteilsfeststellungen zu entnehmen, dass vor der Messung deutlich mehr als 10 Minuten vergangen sind, in der der Betroffene keine Substanzen durch Mund und Nase zu sich genommen hat. Ist aber diese Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten, bei der es sich gegenüber der 20-minütigen Wartezeit seit Trinkende um das wesentlich bedeutendere Kriterium handelt, eingehalten worden, kann das Messergebnis zur Feststellung der zur Tatzeit vorgelegenen Atemalkoholkonzentration zugrunde gelegt werden (vgl. OLG Hamm, VRS 107, 468; OLG Celle, NZV 2004, 318 - str.). Letztlich kommt es im Ergebnis auf die Einhaltung der 10-minütigen Kontrollzeit hier nicht entscheidend an, da, wie oben ausgeführt, auch die Einhaltung der 20-minütigen Wartezeit außer Frage steht.
Mit seiner Rüge, es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Erkenntnisgrundlage das Amtsgericht von einer gültigen Eichung des Messgeräts ausgegangen sei, vermag der Betroffene ebenfalls nicht durchzudringen. Es ist nicht auszuschließen - Gegenteiliges wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht behauptet -, dass das Amtsgericht diese Erkenntnis in zulässiger Weise etwa durch die Befragung der Zeugen gewonnen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 261 Rdnr. 38 a).
Soweit sich der Betroffene schließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei einer Verurteilung nach § 24 a Abs. 1 StVG anders als beim Regelfahrverbot im Falle von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24 StVG das Gericht nicht ausdrücklich im Urteil erkennen lassen muss, dass es sich der Möglichkeit eines Absehens von der Maßregel bewusst gewesen ist (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 Rdnr. 18 m.w.N.). Im Übrigen geben weder die Urteilsfeststellungen noch die Ausführungen der Rechtsbeschwerde Anlass zu der Überlegung, von der Verhängung des Regelfahrverbots abzusehen.
Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.