Verwerfung der Zulassungsanträge zur Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Betroffenen beantragten die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Das Oberlandesgericht verwirft die Zulassungsanträge, weil weder die Fortbildung des Rechts noch eine Aufhebung wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist. Die Kosten trägt die Betroffenen; die Entscheidung folgt der gefestigten Senatsrechtsprechung.
Ausgang: Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als nicht geboten verworfen; Kosten den Betroffenen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist nur zu erteilen, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts geboten ist oder eine Aufhebung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht kommt.
Fehlen Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung oder für eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung, ist der Zulassungsantrag zu verwerfen.
Gefestigte, ständige Rechtsprechung kann dazu führen, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht geboten ist.
Werden Zulassungsanträge verworfen, sind die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens den Betroffenen gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 23 OWi 472 Js 385/08 (323/08)
Tenor
Die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde werden verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 2, 4 S. 3 OWiG.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffenen, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Z u s a t z :
Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der hiesigen Familiensenate.
Zum Spannungsverhältnis der betroffenen Grundrechte der Eltern und ihrer Kinder und zur Wertigkeit des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG verweist der Senat auf den Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2003 in NVwZ 2003, 1113.