Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·4 Ss OWi 683/08·24.09.2008

Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen unzureichender Anhörungsrüge

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Geldbuße bis 100 EUR; er rügte die Ablehnung eines Beweisantrags und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OLG verwirft den Zulassungsantrag, weil die Rüge nicht die erforderlichen Darlegungen (Wortlaut des Antrags und der Ablehnungsentscheidung) enthält und damit unzulässig ist. Soweit Verfahrensfragen betreffen, rechtfertigt dies keine Zulassung; eine Gehörsverletzung liegt nicht offenkundig vor.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Geldbuße bis 100 EUR wegen unzureichender Anhörungsrüge verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Geldbuße von nicht mehr als 100,00 EUR kommt nur wegen verfahrensrechtlicher Fragen, zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs in Betracht (§ 80 Abs. 2 OWiG).

2

Eine Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (Anhörungsrüge) setzt die Einhaltung der strengen Darlegungsanforderungen voraus; die Begründung muss insbesondere den genauen Wortlaut des Beweisantrags und die Form und Begründung der Ablehnung mitteilen (§ 344 Abs. 2 S.2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 OWiG).

3

Die fehlerhafte Zurückweisung eines Beweisantrags begründet nur dann eine Versagung des rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht den Parteivortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hat und dadurch das verfassungsrechtlich zwingende Mindestmaß des rechtlichen Gehörs verletzt ist; eine solche Verletzung muss derart offenkundig sein, dass das Urteil einer Überprüfung vor dem Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde.

4

Eine Aufklärungsrüge ist als Verfahrensrüge zu qualifizieren und kann bei einer Geldbuße bis 100 EUR grundsätzlich nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG§ 77 Abs. 2 OWiG§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG§ 473 StPO§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Coesfeld, 3 b OWi 89 Js 889/08 (156/08)

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zuläs-sigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil we-gen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

Z u s a t z :

2

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat zutreffend wie folgt Stellung genommen:

3

"Der rechtzeitig angebrachte und form- und fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

4

Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 EUR verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht, wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen.

5

Der Betroffene rügt die aus seiner Sicht fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages und sieht sich dadurch in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Auch die Erhebung der Rüge des rechtlichen Gehörs setzt aber die Beachtung der für die Verfahrensrüge geltenden Darlegungsanforderungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG) voraus (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflg., § 80 Rn. 16 i; § 79, Rn. 27 d). Bereits diese sind nicht eingehalten, denn die Rechtsbeschwerdebegründung teilt weder den genauen Wortlaut des Beweisantrages noch den Wortlaut des Gerichtsbeschlusses mit, durch den der Antrag abgelehnt worden sein soll. Mitgeteilt wird in der Begründungsschrift lediglich die Passage in den Urteilsgründen, in der das Gericht sich mit der dem Beweisantrag zugrunde liegenden Problematik der Eichung des Messgerätes und der verwendeten Software-Version auseinandersetzt und hierbei auch die Ablehnung des Beweisantrages erwähnt (BI. 77 d.A.). Für eine zulässige Darlegung der Rüge hätte der Betroffene jedoch zumindest auch mitteilen müssen, ob die Ablehnung des Beweisantrages in der Hauptverhandlung durch einen Beschluss des Gerichts und ggf. mit welcher Begründung erfolgt ist oder ob das Gericht erstmals in den Urteilsgründen hierauf eingegangen ist. Ohne die Mitteilung dieser Umstände kann die Frage, ob bei der gegebenen Sachlage ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs überhaupt in Betracht kommt, nicht geprüft werden.

6

Überdies kann die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages nur dann eine Verletzung rechtlichen Gehörs bedeuten, wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei hat, und wenn durch sie zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt wird. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass einerseits dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Andererseits soll es das Gericht dazu verpflichten, die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (zu vgl. BVerfG,

7

NJW 1992, 2811 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2005 - 2 Ss OWi 335/05 -). Eine Aufhebung des Urteils kommt nur in Betracht, wenn es sich aufdrängt, dass das Urteil einer Nachprüfung durch .das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (zu vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

8

Demgegenüber ist die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts - hier § 77 Abs. 2 OWiG - vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen. Selbst wenn also das erkennende Gericht den Beweisantrag des Betroffenen entgegen den Grundsätzen des § 77 Abs. 2 OWiG zurückgewiesen hätte, läge darin noch nicht eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Versagung des rechtlichen Gehörs (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.09.2007 - 3 Ss OWi 603/07 -). Anderes würde nur gelten, wenn das Gericht den Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung abgelehnt hätte und die Zurückweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wäre (zu vgl. BVerfG, a.a.O., m.w.N.).

9

Sollte der Betroffene seine Rüge (auch) als Aufklärungsrüge verstanden wissen wollen, wäre diese bereits deswegen unzulässig, weil es sich um eine Verfahrensrüge handelt, aufgrund derer die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 Euro gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

10

Die Sachrüge ist nicht erhoben worden."