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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss OWi 673/07·14.10.2007

Zurückverweisung wegen Darlegungsmangels bei Abstandsberechnung (OWi)

StrafrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenStraßenverkehrsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen vorsätzlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstands verurteilt. Das OLG Hamm hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil das Amtsgericht nicht darlegt, wie die Abstandsberechnung (einschließlich Messverfahren und Toleranz) erfolgte und sich nicht ordnungsgemäß auf in den Akten befindliche Beweisfotos bezog. Ein Geständnis ersetzt diese Feststellungen nicht.

Ausgang: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Lippstadt zurückverwiesen wegen fehlender Darlegungen zur Abstandsberechnung und unzureichender Verweisung auf Beweisfotos

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Verurteilung wegen eines Abstandsverstoßes muss das Urteil angeben, wie und mit welchem Messverfahren die Abstandsmessung berechnet wurde; ohne diese Angaben ist eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich.

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Die bloße Mitteilung über die Existenz von Beweisfotos in der Akte genügt nicht als ordnungsgemäße Verweisung; das Urteil muss die Bezugnahme deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringen.

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Ein Geständnis des Betroffenen kann in Geschwindigkeitsverfahren eine Verurteilung stützen, ersetzt aber bei Abstandsverstößen mangels eigener hinreichend genauer Wahrnehmung nicht die notwendigen darlegungs- und beweismäßigen Feststellungen zur Abstandsermittlung.

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Fehlen die erforderlichen Darlegungen zur Messung und Verweisung auf Beweismittel, führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lippstadt, 7 OWi 471 Js 187/07 (60/07)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Lippstadt zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes (weniger als 2/10 des halben Tachowertes) eine Geldbuße von 150,- € sowie ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten festgesetzt und folgende Feststellungen getroffen:

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"Der Betroffene befuhr am 03.11.2006 gegen 13.01 Uhr in H die BAB A xx in Fahrtrichtung E mit dem PKW Audi, amtl. Kennzeichen

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ED - KS xxxx mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h. Dabei folgte der Betroffene auf dem linken Fahrstreifen einem voranfahrenden PKW.

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Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muß der Sicherheitsabstand so groß sein, dass auch hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug gehalten werden kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug gebremst wird. Als Anhalt dient dem Kraftfahrer der halbe Tachowert in Metern (BGH, NJW1968 S. 450), hier also 63,50 m.

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Wie der Betroffene aufgrund seiner Sicht auf die Verhältnisse wußte und zumindest billigend in Kauf nahm, betrug der tatsächliche Abstand des Fahrzeuges des Betroffenen zu dem vorausfahrenden Fahrzeug lediglich 12 m, also weniger als 2/10 des halben Tacho-Wertes."

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Dieser Sachverhalt stehe fest, so das Amtsgericht, aufgrund der Einlassung des Betroffenen sowie der Beweisfotos (Bl. 9). Der Betroffene habe die Tat eingeräumt, sich aber darauf berufen, dass er aufgeschlossen habe, weil er davon ausgegangen sei, dass der vor ihm fahrende PKW nach Passieren eines LKW alsbald nach rechts scheren werde.

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Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der die Sachrüge mit näheren Ausführungen erhoben wird.

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II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig und führt zu einem - zumindest vorläufigen - Erfolg.

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Die Urteilsfeststellungen vermögen den Schuldspruch wegen der oben bezeichneten Ordnungswidrigkeit nicht zu tragen.

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Die nach der Rechtsprechung erforderlichen Angaben dazu, wie und aufgrund welchen Messverfahrens die Abstandsberechnung, ggf. unter Abzug einer Toleranz, erfolgt ist, fehlen. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist es daher verwehrt, die vom Amtsgericht vorgenommene Abstandsberechnung auf ihre Richtigkeit zu über-

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prüfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2003 - 1 Ss OWi 61/03 - bei www.burhoff.de).

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Eine ordnungsgemäße Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG auf in der Akte befindliche Beweisfotos, die möglicherweise Rückschlüsse auf das eingesetzte Messverfahren und die Abstandsberechnung zulassen, ist nicht gegeben. Dazu müsste das Urteil die Bezugnahme deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 267 Rdnr. 8 m.w.N.). Die

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- wie hier - bloße Mitteilung der Fundstelle der Beweisfotos in den Akten genügt nicht (vgl. OLG Brandenburg, StraFo 98, 51; OLG Köln, NJW 2004, 3274).

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Auch die geständige Einlassung des Betroffenen macht die fehlenden Angaben nicht entbehrlich.

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Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis gestützt werden kann (vgl. BGHSt 39, 291). Hier geht es jedoch nicht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, deren Höhe ein Betroffener etwa durch den Blick auf den Tachometer eines Fahrzeugs durchaus selbst zuverlässig festgestellt haben kann, sondern um eine Abstandsunterschreitung, die ein Betroffener allenfalls schätzen, nicht aber als das Resultat seiner eigenen originären Wahrnehmung mit der erforderlichen Genauigkeit bestätigen kann (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 3 Ss OWi 906/06 - bei juris).

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Der aufgezeigte Darlegungsmangel führt, wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Lippstadt.

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Vorsorglich merkt der Senat an, dass auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, falls diese erneut getroffen werden können, die Annahme einer vorsätzlichen Begehung keinen durchgreifenden Bedenken begegnen dürfte.