Verwerfung der Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Schulpflicht und fehlender Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Betroffenen beantragten die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, das die Teilnahme an verbindlichen Schulveranstaltungen (Sexualkunde/Mißbrauchsprävention) nicht beanstandete. Das OLG verwirft die Anträge, da die Rechtsfragen verfassungs- und obergerichtlich geklärt sind und kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör erkennbar ist. Die Schulpflicht beschränkt Erziehungs- und Glaubensfreiheit zulässig.
Ausgang: Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen; keine Fortbildungs- oder Vereinheitlichungsnotwendigkeit und kein Verstoß gegen rechtliches Gehör.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann versagt werden, wenn die zur Entscheidung gestellten Rechtsfragen bereits verfassungs- und obergerichtlich hinreichend geklärt sind.
Die allgemeine Schulpflicht darf das elterliche Erziehungsrecht und die Glaubens- und Gewissensfreiheit in zulässiger Weise beschränken, soweit die Teilnahme an verbindlichen Schulveranstaltungen erforderlich ist.
Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG bedarf es eines Anlasses zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung der Rechtseinheit oder erheblicher Verfahrensmängel; liegt dies nicht vor, ist die Zulassung zu verwerfen.
Eine bloße Rüge ohne Anhaltspunkte dafür, dass das Vorbringen des Betroffenen vom Amtsgericht nicht zur Kenntnis genommen wurde, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 23 OWi 361 Js 389/08 (316/08)
Tenor
Die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde werden verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 4 S. 3 OWiG.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffenen, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Rubrum
Zusatz:
Die mit den Rechtsbeschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen sind verfassungs- und obergerichtlich hinreichend geklärt (vgl. u. a. Senatsbeschl. v. 26.06.2007 – 4 Ss OWi 339/07 m.w.N.; BGH, Beschlüsse v. 17.10.2007
– XII ZB 42/07 – und v. 11.09.2007 – XII ZB 41/07). Es besteht daher kein Anlass, die Rechtsbeschwerden der Betroffenen zur Klärung der Frage zuzulassen, ob das elterliche Erziehungsrecht und die Glaubens- und Gewissensfreiheit durch die Verpflichtung zur Teilnahme an verbindlichen Schulveranstaltungen zum Thema Sexualkunde bzw. Vorbeugung gegen sexuellen Mißbrauch verletzt werden. Die Glaubensfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern werden durch die allgemeine Schulpflicht in zulässiger Weise beschränkt (vgl. BVerG, FamRZ 2006, 1094).
Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht das Vorbringen der Betroffenen nicht zur Kenntnis genommen und dadurch deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, sind nicht ersichtlich.