Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Mindestabstand verletzt – Antrag verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG Lippstadt wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstands auf der Autobahn. Das OLG Hamm verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet, da keine für die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung relevanten Rechtsfragen vorliegen und kein Gehörsverstoß dargetan ist. Die Rüge beschränkt sich auf die Beweiswürdigung, was die Zulassung nicht rechtfertigt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Betroffene.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist nur zu gewähren, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist.
Eine Rüge, die sich ausschließlich gegen die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung richtet, begründet regelmäßig keine Zulassung der Rechtsbeschwerde, es sei denn, es werden grundsätzliche Rechtsfragen oder Wiederholungsgefahren aufgezeigt.
Zur Feststellung des Vorsatzes in Verkehrsordnungswidrigkeiten genügt eine einzelfallbezogene Würdigung der Einlassung und von Zeugenaussagen, wenn daraus tragfähige Schlussfolgerungen gezogen werden können.
Bei Zurückweisung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lippstadt, 7 OWi 272 Js 257/07 (88/07)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 10. Mai 2007 wurde der Betroffene wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 50 m auf Autobahnen für Fahrzeuge über 3,5 t zulässigen Gesamtgewichts zu einer Geldbuße von
55,- Euro verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts erhebt und sich u.a. gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters wendet.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) aufzuheben.
Die Verletzung formellen Rechts rügt der Betroffene nicht.
Die Rechtsbeschwerde konnte hier nicht zur Fortbildung des Rechts zugelassen werden. Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 15, 21 m.w.N.; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rn. 3 und Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 80 Rn. 3, je m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt, welche Anforderungen an die Beweiswürdigung (vgl. MeyerGoßner, StPO, 50. Aufl., § 261 Rn. 1 ff.) und die Feststellungen zur Nichteinhaltung des Mindestabstandes ( Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 4 StVO Rn.15 m.w.N.) zu stellen sind.
Die Rechtsbeschwerde konnte hier schließlich auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden.
Dieser Zulassungsgrund liegt dann vor, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Diese Voraussetzungen sind beispielsweise gegeben, wenn ein Gericht in einer bestimmten Rechtsfrage in ständiger Praxis von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, nicht aber schon dann, wenn in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen worden ist, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (BGHSt 24, 15, 22; Göhler, a.a.O., § 80 Rn. 4; Rebmann/Roth /Herrmann, a.a.O., § 80 Rn. 4, je m.w.N.). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde soll nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich gerade nicht zur Wahrung der Rechte des einzelnen Betroffenen erfolgen (Regierungsentwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, BTDrucks. V/1269 zu § 68, S. 100; BGHSt 24, 15, 21). Es muss hinzukommen, dass die Fehlentscheidung in einer grundsätzlichen Frage getroffen ist, dass sie schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsanwendung auslösen würde oder dass ohne die höchstrichterliche Entscheidung mit weiteren Fehlentscheidungen in gleichgelagerten Fällen gerechnet werden kann. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist demzufolge nicht bereits dann gefährdet, wenn der Richter lediglich in einem Einzelfall anerkannte Rechtsgrundsätze außer Acht gelassen hat, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist oder es sich um krasse Fehlentscheidungen handelt, solange nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu befürchten ist, dass mit weiteren Fehlentscheidungen gleicher Art zu rechnen ist, also eine Wiederholungsgefahr besteht (Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O., § 80 Rn. 4; Göhler, a.a.O., § 80 Rn. 5 je m.w.N.).
Im vorliegenden Fall tragen die Feststellungen des angefochtenen Urteils den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes.
Die Ausführungen des Amtsgerichts zum Vorsatz des Betroffenen sind einzelfallbezogen und beruhen auf der Einlassung des Betroffenen und auf Zeugenaussagen.
Den übrigen Ausführungen des Betroffenen zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist vorliegend zu entnehmen, dass der Betroffene sich ausschließlich gegen die im Urteil enthaltene Beweiswürdigung wendet und eine eigene gegengesetzliche Beweiswürdigung vornimmt. Der Betroffene rügt in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung, sondern nur die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.