Aufhebung wegen unklarer Atemalkoholmessung (0,25 mg/l) und Mängeln der Beweisaufnahme
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des AG Warburg vor, das ihn bei 0,25 mg/l Atemalkohol verurteilte. Das OLG hob das Urteil auf und verwies zurück, weil substantiierte Zweifel an der Messung bestanden und erforderliche Zeugen (z.B. der Mess beaufsichtigende Beamte, ggf. Mitfahrer) nicht vernommen wurden. Zudem waren Zeitangaben (Messzeit vs. Vorfall) widersprüchlich und Feststellungen zum Trinkende fehlten; auch die Dokumentation einer Vorbelastung zur Erhöhung der Geldbuße war unzureichend.
Ausgang: Urteil aufgehoben und die Sache wegen unzureichender Beweisaufnahme und widersprüchlicher Feststellungen an das AG zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen eines Verstoßes nach § 24a StVG müssen die tatsächlichen Feststellungen die Messung und deren Umstände so darstellen, dass berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses ausgeräumt sind.
Die Eichung eines Atemalkoholmessgeräts allein beseitigt nicht in jedem Fall Zweifel an dessen Funktionstüchtigkeit; bei konkreten Rügen sind ergänzende Ermittlungen erforderlich.
Erhebt der Betroffene konkrete Einwände gegen ein Messergebnis und benennt Zeugen, besteht in der Regel Anlass, den die Messung beaufsichtigenden Polizeibeamten und gegebenenfalls weitere benannte Zeugen zu vernehmen.
Widersprüchliche oder unklare Zeitangaben zu Vorfall- und Messzeitpunkt sowie fehlende Feststellungen zum Trinkende verhindern eine verlässliche Beurteilung der Einhaltung der für Atemalkoholmessungen maßgeblichen Wartefristen.
Zur Begründung einer erhöhten Geldbuße wegen Vorbelastung müssen Art, Vorwurf und Datum sowie die Rechtskraft früherer Entscheidungen hinreichend dokumentiert sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Warburg, 7 OWi 171 Js 475/04 (256/04)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Warburg zurückverwiesen.
Gründe
Der Betroffene ist durch das Urteil des Amtsgerichts Warburg vom 23. Juni 2004 wegen fahrlässigen Fahrens mit 0,25 mg/l Atemalkohol zu einer Geldbuße von
275,- € verurteilt worden. Ferner ist ihm verboten worden, für die Dauer von einem Monat Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 28. März 2004 gegen 22.35 Uhr mit seinem PKW öffentliche Straßen in X mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l.
Der Einlassung des Betroffenen, sein gleichfalls anwesender Bekannter, der wesentlich mehr Alkohol getrunken habe, gleichwohl habe eine probeweise Messung seines Atemalkoholgehalts ein Ergebnis von 0,0 mg/l erzeugt, ist das Amtsgericht nicht gefolgt. Das eingesetzte Gerät Draeger B 7110 sei geeicht gewesen, zur Messung des Atemalkoholgehalts zugelassen und ordnungsgemäß bedient worden. Unregelmäßigkeiten bei der Messung des Atemalkohols des Betroffenen seien daher nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner in zulässiger Form erhobenen Rechtsbeschwerde.
Das angefochtene Urteil unterliegt aufgrund der erhobenen Sachrüge der Aufhebung.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit Folgendes ausgeführt:
"Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines von dem Betroffenen begangenen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG nicht.
Grundsätzlich ist bei einer Atemalkoholmessung mit dem genannten Messgerät lediglich die Messmethode und der ermittelte Atemalkoholwert mitzuteilen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2004 - 4 Ss OWi 256/04 - m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, wenn keinerlei Veranlassung besteht, die Funktionstüchtigkeit des Messgerätes in Zweifel zu ziehen, wobei die Tatsache, dass das Gerät geeicht war, nicht generell geeignet ist, solche Zweifel auszuräumen.
Der Betroffene hat durch seinen Verteidiger bereits vor der Hauptverhandlung dezidierte Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses unter Zeugenbenennung vorgetragen. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse, die ausweislich der Entscheidungsgründe in der Hauptverhandlung erneut vorgebracht worden sind, bestand Veranlassung, jedenfalls den den Messvorgang beaufsichtigenden Polizeibeamten als Zeugen zu laden, ggf. jedoch auch den weiter benannten Mitfahrer des Betroffenen. Dies gilt um so mehr, als der festgestellte Atemalkoholgehalt lediglich den Grenzwert von 0,25 mg/l erreicht hat.
Aus diesem Grund können die tatsächlichen Feststellungen keinen Bestand haben.
Hinsichtlich der verhängten Geldbuße ist anzumerken, dass die für die Erhöhung der nach der Bußgeldkatalog-Verordnung üblicherweise zu verhängenden Geldbuße herangezogene Vorbelastung aus dem Urteil nicht hinreichend dokumentiert ist, da weder der Vorwurf noch das Datum der Rechtskraft des Bußgeldbescheides mitgeteilt werden."
Dem schließt sich der Senat an.
Darüber hinaus weist das Urteil einen weiteren Mangel auf. Als Vorfallszeitpunkt ist der 28. März 2004 gegen 22.35 Uhr angegeben, die Atemalkoholmessung soll, so die Feststellungen, zwischen 21.47 Uhr bis 21.54 Uhr und damit vor der Vorfallszeit durchgeführt worden sein. Feststellungen zum Trinkende fehlen. Die Zeitangaben sind damit offensichtlich unzutreffend und lassen nicht erkennen, ob die bei einer Atemalkoholmessung vorgesehenen Zeitvorgaben (u.a. 20 Minuten Wartezeit ab Trinkende, vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 24 StVG Rdnr. 16 m.w.N.), die für den Fall der Behauptung von Messunregelmäßigkeiten bzw. -fehlern zu erörtern sind, eingehalten worden sind.
Das Urteil war daher mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Warbung zurückzuverweisen.