Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen zum Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und Abstandsunterschreitung ein. Das OLG beanstandet insbesondere lückenhafte Feststellungen zum Vorsatz der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie nicht hinreichend dargelegtes Konkurrenzverhältnis und fehlerhafte Rechtsfolgenbemessung. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung müssen die Feststellungen tragfähig darlegen, weshalb die Einlassung des Betroffenen (z. B. Nichtsehen von Verkehrszeichen) als Schutzbehauptung verworfen wird.
Die bloße Sichtbarkeit von Verkehrszeichen in einem Videofilm widerlegt nicht ohne weiteres die behauptete Nichtwahrnehmung; das Gericht hat Gründe für seine Beweiswürdigung anzugeben.
Bei gleichzeitig begangenen Ordnungswidrigkeiten ist das Konkurrenzverhältnis (z. B. Tateinheit) aufgrund konkreter Tatsachengrundlagen darzulegen und im Tenor zu berücksichtigen.
Bei Anerkennung von Tateinheit sind §§ 19, 17 Abs. 3 OWiG zu beachten; es ist unzulässig, allein wegen angenommener Vorsatzformeln den Regelbußgeldsatz routinemäßig zu verdoppeln.
Die Verhängung eines Fahrverbots erfordert eine hinreichende Abwägung der persönlichen Verhältnisse und der Zumutbarkeits- bzw. Härtegesichtspunkte unter Berücksichtigung der Regelrechtsfolgen des Bußgeldkatalogs.
Vorinstanzen
Amtsgericht Rheine, 25 OWi 79 Js 747/08 (61/08)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Rheine zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes um weniger als 3/10 des halben Tachowertes" zu einer Geldbuße von 730,00 Euro und unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG zu einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt. Außerdem hat es dem Betroffenen gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 100,00 Euro zu zahlen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung des materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.
II.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die in zulässiger Weise erhobene Sachrüge hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht Stand.
Die Feststellungen zum objektiven Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Abstandsunterschreitung sind allerdings sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Nicht rechtsfehlerfrei begründet ist allerdings der festgestellte Vorsatz des Betroffenen hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit in ihrer Zuschrift an den Senat vom 10. Juli 2008 folgendes ausgeführt:
"Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung führt zu dem Ergebnis, dass die Beweiswürdigung des Urteils an einem Rechtsfehler leidet, der zu dessen Aufhebung nötigt.
Die Feststellungen des Amtsgerichts Rheine tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Verkehrsverstoß sich außerhalb geschlossener Ortschaft auf einer Autobahn zugetragen hat, auf der - zumindest grundsätzlich - eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht besteht. Auch die Tatsache, dass der Betroffene nach den Urteilsfeststellungen eingeräumt hat, zu schnell gefahren zu sein, vermag die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zu begründen, zumal Leugnen aufgrund des von der Polizei gefertigten Videofilms auch wenig Sinn gemacht hätte. Der Betroffene hat sich jedoch eingelassen, die die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrsschilder, die nach den Urteilsfeststellungen am linken Fahrbahnrand angebracht waren, nicht gesehen zu haben. Allein die Tatsache, dass auf dem von der Polizei gefertigten Videofilm die geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrsschilder deutlich sichtbar sind, ist nicht geeignet, die Einlassung des Betroffenen zu widerlegen. Weitere Ausführungen dazu, warum das Gericht die Einlassung des Betroffenen als Schutzbehauptung ansieht, enthält die angefochtene Entscheidung nicht. Die Feststellungen des Amtsgerichts zu einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind daher lückenhaft und unterliegen der Aufhebung."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Da der Senat nicht für völlig ausgeschlossen hält, daß in einer neuen Hauptverhandlung tragfähige ergänzende Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen werden können, die möglicherweise auch eine Verurteilung wegen Vorsatzes rechtfertigen könnten, war das Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Ein weiterer sachlich-rechtlicher Mangel besteht darin, daß das Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden Ordnungswidrigkeiten nicht hinreichend dargelegt worden ist. Zwar wird im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung erwähnt, beide Ordnungswidrigkeiten stünden in Tateinheit, auf einer dargelegten Tatsachengrundlage beruht diese rechtliche Würdigung jedoch nicht. Die Richtigkeit läßt sich allenfalls vermuten, da beide Ordnungswidrigkeiten zeitgleich erfolgt sein sollen, wobei dann allerdings nur schwer nachvollziehbar ist, daß das Fahrzeug mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten gemessen worden sein soll.
Das Konkurrenzverhältnis hätte im Tenor der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommen müssen, wobei die Größenordnung der Abstandsunterschreitung in den Tenor nicht aufzunehmen ist.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch der gesamte Rechtsfolgenausspruch.
Die Berechnung der Geldbuße erinnert an eine - in vielen Fällen nicht unübliche - Gesamtstrafenbildung im Strafrecht. Bei Vorliegen von Tateinheit hätte das Amtsgericht jedoch von §§ 19, 17 Abs. 3 OWiG ausgehen müssen und die höchste verwirkte Geldbuße angemessen erhöhen müssen, um so der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Maß des Vorwurfs insgesamt angemessen Rechnung zu tragen. Insoweit ist es zudem in jedem Fall rechtsfehlerhaft, allein wegen der Annahme von Vorsatz den Regelsatz der Geldbuße für die Geschwindigkeitsüberschreitung nach der Bußgeldkatalogverordnung (Nr. 11.3.8 der Tabelle 2 im Anhang zu Nr. 12 der Anlage) zu verdoppeln. Ein solcher "Mechanismus" läßt sich insbesondere nicht aus § 17 Abs. 2 OWiG ableiten.
Auch die Ausführungen zur Dauer des Fahrverbotes lassen rechtliche Bedenken aufkommen. Insoweit ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil Hinweise darauf, daß die Verhängung eines zweimonatigen Fahrverbotes für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellen könnte, wenn er tatsächlich nur als ####### tätig ist und die Angaben zu seinem Einkommen richtig sein sollten, woran jedoch Bedenken bestehen. Ausgehend von einem festgestellten Einkommen von ######## wäre nämlich kaum vorstellbar, daß er die Kosten für seine Unterkunft und Verpflegung sowie monatliche Raten von 100,00 Euro aufbringen könnte. Die Erwägungen des Amtsgerichts, daß sonst "gegen einen ########## praktisch nie ein Fahrverbot verhängt werden" könnte, gehen schon deshalb fehl, weil sich nicht die Frage stellt, ob ein einmonatiges, sondern ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt werden muß. Der Betroffene hatte insoweit ausweislich der Urteilsgründe angegeben, ein einmonatiges Fahrverbot durch Urlaub überbrücken zu können. Insoweit besteht deshalb weitreichender Aufklärungs- und Abwägungsbedarf. Das Gericht wird dabei jedoch dem Gewicht der begangenen Ordnungswidrigkeiten, wie es in den Regelrechtsfolgen der Bußgeldkatalogverordnung Niederschlag gefunden hat, und den verkehrsrechtlichen Vorbelastungen insoweit großes Gewicht beizumessen und zu berücksichtigen haben, daß ein Abweichen von den Regelrechtsfolgen nur in engen Grenzen zuzulassen ist.
Die Sache bedarf somit insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung durch das Amtsgericht Rheine. Veranlassung, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen besteht nicht.