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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss OWi 500/07·16.12.2007

Verwertung schriftlicher Zeugenerklärung ohne Zustimmung unzulässig – Rückverweisung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil wegen einer 52 km/h-Überschreitung ein. Streitpunkt ist die Verwertung einer schriftlichen Zeugenerklärung des Messbeamten, die weder verlesen noch die Voraussetzungen der §§77a,78 OWiG erfüllt gewesen seien. Das OLG hob das Urteil auf, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass es auf dieser rechtsfehlerhaft verwerteten Erklärung beruht, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Ausgang: Urteil aufgehoben und Sache wegen möglicher rechtsfehlerhafter Verwertung schriftlicher Zeugenerklärung zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Schriftliche Zeugenaussagen dürfen im Urteil nur verwertet werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 77a, 78 OWiG (insbesondere ein Beschluss über Verlesung und die erforderliche Zustimmung des Betroffenen) eingehalten sind.

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Die Zustimmung des Beschuldigten zur Verlesung kann zwar konkludent erfolgen, setzt aber ein bewusstes Einverständnis voraus; bloßes Schweigen oder eine nicht hinreichend verdeutlichte Unterlassung genügt nicht.

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Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf rechtsfehlerhaft verwerteter Beweismittel beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

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Zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung sind konkrete, aussagekräftige Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit des Messverfahrens erforderlich; fehlen diese, ist das Urteil insoweit nicht tragfähig.

Relevante Normen
§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 77a Abs. 1 OWiG§ 78 OWiG§ 77a Abs. 4 Satz 2 OWiG§ 251 Abs. 4 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 20 a OWi 361 Js 110/07 OWi (91/07) jug

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

Gründe

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Gegen den Betroffenen ist durch das angefochtene Urteil wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h außerorts eine Geldbuße von 197,50 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt worden.

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Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, zu der die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt Stellung genommen hat:

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"Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch in der Sache ist ihr ein vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.

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Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Gericht habe die schriftliche Zeugenerklärung des Messbeamten M bei der Urteilsfindung zugrunde gelegt, obgleich diese weder verlesen worden sei, noch die Voraussetzungen des

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§ 77 a OWiG gegeben gewesen seien, ist diese Rüge in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Form ausgeführt worden und auch in der Sache begründet.

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Da nach den Urteilsgründen und dem Hauptverhandlungsprotokoll der Messbeamte M nicht vernommen wurde, kommt nur eine Einführung seiner Aussage in die Hauptverhandlung im Wege der vereinfachten Beweisaufnahme gem. § 77 a Abs.1, ggf. so auch keine Verlesung erfolgt ist, gem. § 78

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OWiG in Betracht. Dieses würde grds. voraussetzen, dass zunächst mit Zustimmung des Betroffenen das Gericht einen Beschluss über die Verlesung getroffen hätte §§ 77 a Abs. 4 Satz 2 OWiG, 251 Abs. 4 Satz 1 StPO und nachfolgend - so die Verlesung nicht erfolgt ist - mit erneuter Zustimmung des Betroffenen gem. § 78 OWiG statt der Verlesung eine Bekanntgabe des wesentlichen lnhaltes des Schriftstückes erfolgt wäre, wobei hier, da der Betroffenen durch die Akteneinsicht seiner Verteidigerin bereits Kenntnis der Erklärung hatte, es ausgereicht hätte, im Protokoll die erfolgte Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu vermerken (vgl. KK. OWiG 3. Aufl. Senge zu § 78 Rdnr. 2). Ob die hier erfolgte Protokollierung, das Schriftstück (Bl. 5 d.A.) sei Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, ausreicht, kann dahinstehen, da es in jedem Fall an einem Gerichtsbeschluss und der erforderlichen (zweifachen) Zustimmung des Betroffenen fehlt. Zwar kann die Zustimmung zu der Verlesung auch stillschweigend erklärt werden, jedoch muss sich der Verfahrensbeteiligte der Tragweite seines Schweigens bewusst sein, d.h. ihm muss klar sein, dass die Urkunde in der Entscheidung verwertet werden soll (Göhler OWiG 14. Aufl. § 77a Rdnr. 14 a ). Da sich hierfür weder aus den Urteilsgründen noch dem Protokoll der Hauptverhandlung hinreichende Anhaltspunkte ergeben und mit der Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausgeführt worden ist, die Zustimmung sei weder ausdrücklich noch konkludent erteilt worden, kann von einer stillschweigend erteilten Zustimmung des Betroffenen - auch unter Berücksichtigung seiner anwaltlichen Vertretung - nicht ausgegangen werden.

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Da nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf der rechtsfehlerhaft verwerteten schriftlichen Erklärung des Zeugen M beruht, ist es allein aus diesem Grunde bereits aufzuheben, so dass es auf die weiter erhobenen Rügen nicht ankommt. Ohne die Erklärung des Messbeamten enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zur Ordnungsgemäßheit der Messung."

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Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

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Das angefochtene Urteil war daher mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Paderborn zurückzuverweisen.