Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·4 Ss OWi 477/08·07.07.2008

Aufhebung des Urteils wegen rechtzeitiger Rücknahme des Einspruchs vor der Hauptverhandlung (OWi)

VerfahrensrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene nahm seinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid noch vor der Hauptverhandlung wirksam per Schriftsatz seiner Bevollmächtigten zurück. Das OLG stellte fest, dass der Schriftsatz vor Beginn der Hauptverhandlung bei Gericht einging und die Bevollmächtigten zur Rücknahme ermächtigt waren. Wegen des dadurch eingetretenen Verfahrenshindernisses wurde das angefochtene Urteil aufgehoben; die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Landeskasse.

Ausgang: Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen rechtzeitiger Rücknahme des Einspruchs; Kostenlast der Landeskasse

Abstrakte Rechtssätze

1

Die rechtzeitige Rücknahme des Einspruchs vor Beginn der Hauptverhandlung beendet das Verfahren und stellt ein Verfahrenshindernis für die Durchführung der Hauptverhandlung dar.

2

Für die Wirksamkeit der Rücknahme kommt es auf den Zugang der Rücknahmeerklärung bei Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung an; ein entsprechender Eingangsnachweis (z. B. Sendeaufdruck) ist ausreichend.

3

Die Bevollmächtigten können wirksam den Einspruch zurücknehmen, sofern die Vollmacht die entsprechende Befugnis umfasst.

4

Bei Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils aus Verfahrensgründen richtet sich die Kostenentscheidung nach §§ 467, 473 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG; die Kosten können der Landeskasse auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 74 Abs. 2 OWiG§ 467, 473 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 702 OWi 155 Js 772/07 (15/08)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird auf Kosten der Landeskasse aufgehoben.

Gründe

2

Das Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – Dortmund hat mit Urteil vom 04. April 2008 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion X vom 04. Juli 2007 gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

3

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die zulässig und begründet ist.

4

Der Betroffene hatte seinen Einspruch bereits vor der Hauptverhandlung wirksam mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 03. April 2008 zurückgenommen. Zwar ist dieser Schriftsatz offenbar nicht vor dem Hauptverhandlungstermin zu den Akten gelangt, ausweislich des Sendeaufdruckes auf dem Schriftsatz vom 03. April 2008 ist dieser jedoch noch vor dem Hauptverhandlung am 03. April 2008 um 18.47 Uhr bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen. Die Bevollmächtigten waren auch ausweislich der Vollmacht (Bl. 23 d. A.) zur Rücknahme des Rechtsmittels ermächtigt.

5

Mit der rechtzeitigen Rücknahme des Einspruchs ist ein Verfahrenshindernis für die Durchführung der Hauptverhandlung entstanden, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467, 473 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.