Verwerfung der Anhörungsrüge wegen Frist- und Substantiierungsmangel
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich mit einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Oberlandesgericht verwirft die Rüge, weil der Fristnachweis nach § 356a StPO nicht glaubhaft gemacht und keine konkreten, entscheidungserheblichen Einwendungen geltend gemacht wurden. Der Antrag auf Vollstreckungsaufschub ist damit gegenstandslos; die Kosten trägt der Betroffene.
Ausgang: Anhörungsrüge mangels Fristnachweis und substantiierter Einwendungen als unzulässig verworfen; Vollstreckungsaufschub gegenstandslos, Kosten zu Lasten des Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulässigkeit der Anhörungsrüge gehört der glaubhafte Nachweis der Einhaltung der Frist des § 356a StPO; dieser Nachweis ist vom Beschwerdeführer zu erbringen.
Die Anhörungsrüge erfordert die substantielle Darlegung, welche konkreten, entscheidungserheblichen Einwendungen das Gericht übergangen haben soll; unbestimmte oder pauschale Vorbringen genügen nicht.
Fehlen Fristnachweis oder hinreichende Substantiierung, ist die Anhörungsrüge zu verwerfen und das Rechtsmittel als unzulässig abzuweisen.
Eine Kostenentscheidung in einem Verfahren über eine Anhörungsrüge kann gemäß bzw. analog zu § 465 Abs. 1 StPO getroffen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Tecklenburg, 7 OWi 79 Js 3191/07 (1441/07)
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub ist damit gegenstandslos.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluß vom 19. November 2008 den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 21. April 2008 verworfen, da es nicht geboten war, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG). Obwohl der Beschluß von Gesetzes wegen keiner Begründung bedarf, hat der Senat ausführlich zur Sach- und Rechtslage, soweit sie in diesem Verfahren relevant ist, Stellung genommen.
Die Anhörungsrüge des Betroffenen hat keinen Erfolg. Schon die Einhaltung der Frist des § 356 a StPO, die glaubhaft zu machen ist, ist nicht dargetan. Es wird zudem nicht deutlich, welche konkreten Einwendungen des Betroffenen der Senat unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs beschieden haben soll oder welches konkrete Vorbringen der Senat nicht zur Kenntnis genommen habe. Der Antrag war daher zu verwerfen.
Damit ist der weitere Antrag, die Vollstreckung des Beschlusses bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge auszusetzen, gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. dazu OLG Köln, DAR 2006, 32 = NStZ 2006, 181; Senatsbeschluß vom 23. Februar 2006 - 4 Ws 319 und 320/05 -).