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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss OWi 428/07·11.07.2007

Rechtsbeschwerde gegen Geldbuße: Fahrverbot aufgehoben, Geldbuße bestätigt

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Anordnung der Inbetriebnahme eines Lkw mit mangelhaften Bremsen und Überladung zu 450 € Geldbuße sowie zu einem einmonatigen Fahrverbot. Die Rechtsbeschwerde blieb in der Hauptsache unbegründet; das OLG hob jedoch das Fahrverbot auf, weil § 25 StVG nur gegen den Fahrzeugführer anwendbar ist. Die Geldbuße bestätigte der Senat nach eigener Abwägung als angemessen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde überwiegend verworfen; Fahrverbot aufgehoben, Geldbuße von 450 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Betroffene als Kraftfahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.

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Die Verhängung eines Fahrverbots gegen eine Person, die das Fahrzeug nicht geführt hat, ist unzulässig; die Verletzung von Halterpflichten allein reicht hierfür nicht aus.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt.

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Das Oberlandesgericht kann im Rahmen seiner Sachprüfung die Angemessenheit der Geldbuße nach § 79 Abs. 6 OWiG bestätigen und selbst festsetzen, wenn die Ahndung schuldangemessen erscheint.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG§ 79 Abs. 3 OWiG§ 349 Abs. 2 StPO§ 31, 41, 69 a StVZO§ 31, 34, 69 a StVZO§ 25 Abs. 1

Vorinstanzen

Amtsgericht Lippstadt, 7 OWi 361 Js 1352/06 OWi (357/06)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte; im Übrigen fallen sie der Landeskasse zur Last.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines Lastkraftwagens trotz Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch mangelhafte Bremsen sowie trotz Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts um 9,4 % zu einer Geldbuße von 450,- € verurteilt und dem Betroffenen zugleich für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde und rügt unter näheren Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.

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II.

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Hinsichtlich des Schuldspruchs wird die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79

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Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

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III.

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Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs ist der Rechtsbeschwerde indessen ein Teilerfolg beschieden. Sie führt nämlich zum Wegfall des Fahrverbots.

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Das Amtsgericht hat den Rechtsfolgenausspruch wie folgt begründet:

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"Der Bußgeldkatalog sieht für den fahrlässigen Regelverstoß gegen nach

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§§ 31, 41, 69 a StVZO unter seiner Nr. 189.2.2 für die fehlerhaften Bremsen eine Geldbuße von 150 EUR, für den fahrlässigen Verstoß nach den §§ 31, 34, 69 a StVZO unter seiner Nr. 199.1.2 für den Bereich der Überladung um mehr als 5 % bis 10% eine Geldbuße von 75 EUR vor.

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Hier war bezüglich der Überladung zu wägen, dass die festgestellte Überladung mit über 9 % im oberen Bereich des Zumessungsrahmens gelegen hat.

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Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass der Betroffene bereits in der Vergangenheit verschiedentlich verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist:

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Am 20.01.200, rechtskräftig seit dem 07.02.2003, erkannte die Stadt L wegen der Anordnung der Inbetriebnahme einer Sattelzugmaschine mit Anhänger, obwohl die Ladung mangelhaft gesichert war und die Verkehrssicherheit dadurch wesentlich beeinträchtigt wurde, auf eine Geldbuße von 75 EUR.

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Am 12.11.2003, rechtskräftig seit dem 09.12.2003, erkannte der Polizeipräsident C wegen Anordnung der Inbetriebnahme einer Sattelzugmaschine mit Anhänger, obwohl sie sich nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befand, auf eine Geldbuße von 200 EUR.

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Am 28.11.2004, rechtskräftig seit dem 14.01.2005, erkannte die Zentrale Bußgeldstelle N wegen der Anordnung der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges trotz mangelhafter Reifen auf eine Geldbuße von 75 EUR.

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Am 09.08.2005, rechtskräftig seit dem 02.03.2006, erkannte die Stadt E wegen der Anordnung der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges mit mangelhaften Bremsen mit wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auf eine Geldbuße von 75 EUR.

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Am 30.11.2005, rechtskräftig seit dem 17.12.2005, erkannte der Kreis X wegen der Anordnung der Inbetriebnahme eines Anhängers mit mangelhaften Reifen auf eine Geldbuße von 75 EUR.

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Am 23.01.2006, rechtskräftig seit dem 09.02.2006, erkannte der Kreis O wegen des Anordnens der Inbetriebnahme eines LKW mit Anhänger trotz mangelhafter Reifen auf eine Geldbuße von 75 EUR.

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Am 4.7.2006, rechtskräftig seit dem 20.07.2006, erkannte der Kreis T

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wegen der Anordnung der Inbetriebnahme einer Fahrzeugkombination ‚ obwohl das z.Gg. um 1,7 t = 4,2 % überschritten war, auf eine Geldbuße von 120 EUR.

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Am 4.7.2006, rechtskräftig seit dem 20.07.2006, erkannte der Kreis T in einem weiteren Fall wegen der Anordnung der Inbetriebnahme einer Fahrzeugkombination , obwohl das z.Gg. um 1,2 t = 3,1 % überschritten war, auf eine Geldbuße von 70 EUR.

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Unter Berücksichtigung auch der Beharrlichkeit des Betroffenen bei der Verletzung seiner Halterpflichten erschien daher unter Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände unter nunmehr die Verhängung einer Geldbuße vom 450 EUR schuldangemessen.

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Der Betroffene hat sich seit 2003 immer wieder beharrlich und einschlägig über seine Halterpflichten hinweggesetzt. Die verschiedenen verhängten Bußgelder haben sich als nicht ausreichend erwiesen, um auf die Persönlichkeit des Betroffenen hinreichend erzieherisch einzuwirken. Gemäß § 25 Abs. 1

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S. 1 StVG war daher nunmehr zusätzlich ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer festzusetzen.

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Der Verhängung des Fahrverbotes steht nicht entgegen, dass der Betroffene nach den Angaben seines Verteidigers in dem Verfahren 7 OWi 361 Js 1354/06 OWI (359/06) wegen eines Sehfehlers ohnehin keine Fahrerlaubnis habe; denn der Besitz einer Fahrerlaubnis gehört nach § 25 StVG nicht zu den Voraussetzungen für die Festsetzung eines Fahrverbotes.

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Das Fahrverbot wird bei führerscheinlosen Betroffenen auch nicht unsinnig. Zum einen erfaßt das Fahrverbot auch etwaige fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge. Zum anderen drückt sich in der Verhängung des Fahrverbotes an sich auch eine Bewertung der nunmehr zur Ahndung anstehenden Ordnungswidrigkeit aus. Die vom Gesetz vorgesehenen Bewertungsmöglichkeiten sollen zum einen eine erzieherische Signalwirkung auf den Betroffenen entfalten, zugleich aber auch bei etwaigen weiteren Verstößen die Einordnung vorangegangener Entscheidungen verdeutlichen, soweit dann noch Voreintragungen nach § 28 StVG vorgehalten werden können."

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Diese Ausführungen des Amtsgerichts zur Verhängung des Fahrverbots halten einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Die Verhängung eines Fahrverbotes setzt gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG voraus, dass der Betroffene eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Daraus folgt, dass die Verhängung eines Fahrverbots nach

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§ 25 StVG nur gegen den Kraftfahrzeugführer zulässig ist, nicht auch gegen mögliche Mitverantwortliche, die das Kfz. nicht geführt haben; die Verletzung von Halterpflichten allein reicht nicht aus (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht,

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39. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 16 m.w.N.). Da der Betroffene das Fahrzeug nicht geführt hat, sondern nur als Halter verantwortlich war, kommt die Verhängung eines Fahrverbots gegen ihn nicht in Betracht und der Senat hat das vom Amtsgericht verhängte Fahrverbot gegen den Betroffenen aufgehoben.

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Die Bemessung der Höhe der Geldbuße (450,- €) durch das Amtsgericht ist fehlerfrei erfolgt. Der Senat hält nach eigener Sachprüfung und Abwägung der für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände ebenfalls eine Geldbuße von 450,- € für angemessen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

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IV.

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Die Kostenentscheidung trägt dem Teilerfolg des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz Rechnung (§ 473 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).