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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss OWi 414/06·26.06.2006

Zulassung der Rechtsbeschwerde im OWi-Verfahren wegen Nutzung Mobiltelefons verworfen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen unerlaubter Benutzung eines Mobiltelefons. Das Oberlandesgericht verwirft den Zulassungsantrag, da kein Zulassungsgrund für die Fortbildung des materiellen Rechts oder eine Gehörsverletzung ersichtlich ist. Es stellt zudem fest, dass die Tat regelmäßig vorsätzlich begangen wird und die Verlagerung in den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog erfolgt ist. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde im OWi-Verfahren mangels Zulassungsgrund verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist nur geboten, wenn sie zur Fortbildung des materiellen Rechts erforderlich ist oder wegen erheblicher Verfahrensmängel, insbesondere Versagung des rechtlichen Gehörs, zur Aufhebung des Urteils führen kann.

2

Fehlt es an einem Zulassungsgrund, ist dem Rechtsmittelgericht die an sich mögliche Abänderung des Schuldspruchs nicht eröffnet.

3

Die unerlaubte Benutzung eines Mobiltelefons durch den Fahrzeugführer im Straßenverkehr ist regelmäßig vorsätzlich; eine fahrlässige Begehungsweise kommt unter normalen Umständen nicht in Betracht.

4

Tatbestände, die typischerweise auf fahrlässiger Begehungsweise beruhen, wurden aus der Bußgeldkatalogverordnung herausgenommen und in den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog überführt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Ibbenbüren, 55 OWi 79 Js 506/06 (106/06)

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zuläs-sigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil we-gen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

Z u s a t z :

2

Da kein Grund bestand, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, war dem Senat auch die an sich gebotene Abänderung des Schuldspruchs nicht eröffnet. Nach den getroffenen Feststellungen war der Betroffene nämlich wegen vorsätzlicher unerlaubter Benutzung eines Mobiltelefons zu verurteilen. Eine fahrlässige Begehungsweise ist unter normalen Umständen - wie hier - schlechterdings nicht vorstellbar. Dieser Ordnungswidrigkeitentatbestand ist folgerichtig aus der Bußgeldkatalogverordnung herausgenommen worden, weil die dort aufgeführten Tatbestände regelmäßig von fahrlässiger Begehungsweise ausgehen. Er ist nunmehr durch den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BAnz 2004, Nr. 126 a) für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten als TBNr. 123500 (Euro 40 für den Führer eines Kfz) bzw. 123012 (Euro 25 für Radfahrer) erfaßt.