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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss OWi 373/03·15.07.2003

Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Geschäftsführerhaftung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtWirtschaftsstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte, Geschäftsführer einer GmbH, wurde vom Amtsgericht wegen Verstößen gegen das Ladenschlussgesetz und das Textilkennzeichnungsgesetz zu einer Geldbuße verurteilt. Das Oberlandesgericht hebt das Urteil auf, weil unklar ist, ob der Betroffene selbst gehandelt hat oder Verantwortlichkeit den mit Aufgaben Betrauten zuzurechnen ist. Es bemängelt fehlende Feststellungen zu Betriebsstruktur, Mitarbeiterbeauftragung und Organisationsverschulden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Urteil aufgehoben; Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bocholt zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Unternehmer kann nach § 9 Abs. 2 OWiG Pflichten wirksam auf nachgeordnete Aufsichtspersonen übertragen; diese gelten als Normadressaten, wenn sie ausdrücklich in eigener Verantwortung mit der Pflichtbetreuung beauftragt wurden.

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Der Betriebsinhaber bleibt neben Beauftragten nur dann verantwortlich, wenn ein Organisationsverschulden vorliegt, d. h. wenn er nicht die organisatorischen Voraussetzungen schafft, dass die Pflichten erfüllt werden können.

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Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Rechtmäßigkeit einer Verurteilung nur prüfen, wenn das Tatgericht entscheidungserhebliche Feststellungen und Teile der Beweiswürdigung (z. B. Umfang der Geschäftstätigkeit, betriebliche Struktur, Auswahl und Beaufsichtigung von Mitarbeitern) darlegt.

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Bei mehreren in Betracht kommenden Zuwiderhandlungen sind die Bußgeldentscheidungen für jede einzelne Zuwiderhandlung gesondert zu treffen; die Bildung einer pauschalen "Gesamtgeldbuße" ist rechtsfehlerhaft.

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Bei der Bußgeldzumessung sind die Schulform (vorsätzlich/fahrlässig) und die wirtschaftlichen Verhältnisse oder der wirtschaftliche Vorteil darzulegen; Schätzungen des Vorteils müssen begründet und ggf. sachverständig gestützt werden.

Relevante Normen
§ Textilkennzeichnungsgesetz § 1§ Textilkennzeichnungsgesetz § 14 Abs. 1 Ziff. 1 a§ Ladenschlussgesetz § 3 Abs. 1 Ziff. 1§ Ladenschlussgesetz § 17§ OWiG § 79 Abs. 3§ OWiG § 9 Abs. 2

Vorinstanzen

Amtsgericht Bocholt, 3 OWi 9 Js 1082/02 – 624/02 –

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf¬gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bocholt zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht Bocholt hat den Betroffenen wegen "Verstoßes gegen das Ladenschlussgesetz und Textilkennzeichnungsgesetz” zu einer Geldbuße von 1.500,00 € verurteilt.

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Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene selbständiger Kaufmann und wohnt in I. Er ist Geschäftsführer der "Teppich C GmbH (wohl richtig der C GmbH)".

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"Anfang 2002" bot die GmbH in einem Ladenlokal in C2 Teppiche zum Verkauf an. Zumindest einzelne dieser Teppiche wiesen keine Angaben darüber auf, aus welchem Material sie hergestellt waren.

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Am Sonntag, dem 13. Januar 2002, war das Ladenlokal der C GmbH in C2 allgemein geöffnet. Im Ladenlokal hielt sich Verkaufspersonal auf, welches anwesende Kunden berieten. Das Verkaufspersonal machte Angaben über die Art des Teppichs, Herkunftsart und die Anzahl der Knoten und zumindest in einem Falle war das Verkaufspersonal auch bereit, einen Teppich noch am gleichen Tag zu veräußern. Ob es tatsächlich an dem Tag zur Veräußerung von Teppichen gekommen ist, war nicht feststellbar.

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Der Betroffene hat eingeräumt, Geschäftsführer der GmbH in der fraglichen Zeit gewesen zu sein. Im Übrigen hat er keine Angaben gemacht. Das Amtsgericht wertet das Geschehen als Zuwiderhandlungen gegen §§ 1, 14 Abs. 1 Ziff. 1 a Textilkennzeichnungsgesetz und gegen § 3 Abs. 1 Ziff. 1 Ladenschlussgesetz, möglicherweise auch als Verstoß gegen § 17 Ladenschlussgesetz (vergl. S. 4 U.A.). Es hat für die Zuwiderhandlung gegen das Textilkennzeichnungsgesetz eine Geldbuße von

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900,00 € und für den Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz eine solche von 1.000,00 € für angemessen erachtet. Hieraus hat es eine Gesamtgeldbuße von 1.500,00 € gebildet.

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Gegen dieses Urteil wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gem. § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

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Die Rechtsbeschwerde führt auf die Sachrüge des Betroffenen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Bocholt.

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Unabhängig davon, aufgrund welcher Sachverhaltsvarianten Zuwiderhandlungen gegen das Ladenschlussgesetz und das Textilkennzeichnungsgesetz in Betracht kommen können, hat der Betroffene selbst nicht die ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten begangen. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Betroffene zwar Geschäftsführer der C GmbH ist, aber in I wohnt. Es bleibt offen, ob sich der Betroffene zu den vom Amtsgericht angenommenen Tatzeiten "Anfang 2002" und "Sonntag, dem 13.01.2002" in C2 in dem genannten Ladenlokal der GmbH aufgehalten hat. Festgestellt ist lediglich, dass sich dort "Verkaufspersonal" bzw. ein "Verkaufsberater" aufgehalten haben, die die inkriminierten Ordnungswidrigkeiten begangen haben könnten. Hierfür kann der Betroffene zwar nach §§ 9, 130 OWiG ordnungsrechtlich verantwortlich sein. Bedenken begegnen aber die nicht ausgeführte Auffassung des Amtsgerichts, er sei schon aufgrund seiner Eigenschaft als Geschäftsführer hierfür verantwortlich. Eine solche Verantwortlichkeit ist selbst dann nicht schlechthin gegeben, wenn der Betroffene in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der ihm als Betriebsinhaber treffenden Pflichten beauftragt hätte. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Unternehmer – entsprechend § 9 Abs. 2 OWiG – seine Verantwortlichkeit auch nachgeordneten Aufsichtspersonen übertragen kann (vgl. BGHSt 8, 139; OLG Hamm, VRs 34, 149; OLG Koblenz, MDR 1973, 606). Dies hat zur Folge, dass der nach § 9 Abs. 2 OWiG Beauftragte als Normadressat der den Betriebsinhaber treffenden Pflichten gilt, wenn er ausdrücklich beauftragt ist, diese Pflichten in eigener Verantwortung zu erfüllen (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 9 Rdnr. 37). Der Betriebsinhaber bleibt daneben allerdings auch weiterhin verantwortlich. Er haftet jedoch nur dann noch, wenn er die organisatorischen Grundvoraussetzungen nicht dafür schafft, dass die Pflichten durch die Beauftragten auch tatsächlich erfüllt werden können (vgl. Göhler, a. a. O.), § 9 Rdnr. 38 f.).

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Mit Umständen, die ein Organisationsverschulden des Betroffenen ergeben könnten, hat sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt. Dies begegnet bereits deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil der Senat nicht überprüfen kann, aufgrund welcher Feststellungen und welcher Beweiswürdigung das Amtsgericht die Überzeugung von der Schuld des Betroffenen gewonnen hat. Hierzu ist u. a. erforderlich, den Umfang der geschäftlichen Aktivitäten und die Größe des Betriebes sowie die betrieblichen Strukturen festzustellen und darzulegen, wie sich der Betroffene bei der Auswahl, Beauftragung oder Beaufsichtigung der Mitarbeiter verhalten hat. Es gehört nämlich zur Darlegung der richtigen Anwendung des materiellen Rechts, entscheidungserhebliche Festsstellungen und Teile der Beweiswürdigung mitzuteilen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die entsprechende Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH, MDR 1974, 502; Löwe-Rosenberg, StPO, § 267 Rdnr. 35). So müssen die Grundzüge der Erwägungen des Tatrichters sowie die Vertretbarkeit des gefundenen Ergebnisses und ggf. die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufgezeigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 1995 in 4 Ss OWi 99/95 und vom 25. Januar 1984 in 4 Ss OWi 1929/83).

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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

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Sofern das Amtsgericht eine Verantwortlichkeit des Betroffenen auf der Grundlage der §§ 9, 130 OWiG feststellt, muss im Falle einer Zuwiderhandlung gegen das Ladenschlussgesetz die entsprechende Bußgeldvorschrift (§ 24 Ladenschlussgesetz) angewandt werden. Im vorliegenden Urteil ist bisher nicht sicher zu entnehmen, ob dem Betroffenen neben dem Verstoß nach § 3 Ladenschlussgesetz auch eine weitere Zuwiderhandlung nach § 17 Ladenschlussgesetz angelastet werden soll. Für den letzteren Fall dürfte der Bußgeldbescheid vom 18. Juni 2002 keine ausreichende Verfahrensgrundlage sein. Ferner ist im Urteil darzulegen, ob dem Betroffenen eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung zur Last gelegt wird. Im Rahmen der Bußgeldzumessung sind darüber hinaus für den Fall, dass höhere Geldbußen verhängt werden, Anhaltspunkte anzugeben, von welchen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen das Amtsgericht ausgeht (§ 17 OWiG). Das Amtsgericht kann auch auf der Grundlage des § 17 Abs. 4 OWiG, wonach der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen soll, bemessen. Dabei ist eine Schätzung des wirtschaftlichen Vorteils erlaubt, die insoweit tragenden Grundlagen müssen in der gerichtlichen Entscheidung jedoch dargelegt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit der Nachprüfung zu erlauben (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 17 Rdnr. 43 m. w. N.). Erforderlichenfalls muss sich das Amtsgericht dazu sachverständiger Hilfe bedienen (vgl. Göhler, a. a. O.).

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Wenn mehrere Zuwiderhandlungen (Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz und Verstöße gegen das Ladenschlussgesetz) in Betracht kommen und deshalb mehrere Geldbußen verwirkt sind, ist auf jede gesondert zu erkennen (vgl. § 20 OWiG). Die Bildung einer "Gesamtgeldbuße" ist rechtsfehlerhaft.