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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss OWi 328/07·28.05.2007

Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Überladung verworfen

VerfahrensrechtOrdnungswidrigkeitenverfahrenRechtsbeschwerdezulassungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Bußgeldurteil wegen Überladung eines Lkw. Das OLG lehnt die Zulassung ab: Formelle Rügen sind unzulässig vorgetragen, Sachrügen ergeben keine aufhebenden Rechtsfehler, und keine Gehörsverletzung liegt vor. Eine vertiefte Fortbildung des Rechts oder Vorlage an den EuGH ist nicht geboten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Überladung mangels Zulassungsgründen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG kommt nur in Betracht, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist.

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Formelle Rügen müssen in der nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG vorgeschriebenen Form vorgebracht werden; ist dies nicht der Fall, sind sie unzulässig.

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Beanstandungen wegen Verstößen gegen Beweisverwertungsverbote sind als Sachrüge vorzutragen; eine im Kern die Beweiswürdigung treffende Rüge ist nicht durch eine formelle Rüge zu ersetzen.

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Bestehen zureichende Anhaltspunkte für Messfehler bei Gewichtsermittlungen, hat der Tatrichter die Zuverlässigkeit der Messergebnisse zu prüfen und ggf. ein sachverständiges Gutachten heranzuziehen bzw. Abschläge zu erwägen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG§ 261 StPO§ 34 StVZO§ 7b Abs. 2 Nr. 2 EichO§ Art. 234 EG-Vertrag

Vorinstanzen

Amtsgericht Warstein, 1 OWi 110/06

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

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Zusatz:

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Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG nur zuzulassen, wenn die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist oder wenn das Urteil wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.

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1. Soweit der Betroffene die Verletzung formellen Rechts rügt, ist die Rüge nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG erforderlichen Form ausgeführt und damit unzulässig.

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2. Ein Verstoß gegen Beweisverwertungsverbote, gegen den sich auch die erhobene formelle Rüge richtet, ist mit der Sachrüge geltend zu machen (Meyer-Goßner, StPO, 49 Aufl., § 261 Rdnr. 38). Die sowohl mit der formellen Rüge als auch mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts angegriffene Beweiswürdigung und Beweisverwertung des Amtsgerichts deckt indessen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, welche nach den vorgenannten Maßstäben die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten würden.

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3. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (OLG Hamm, VRS 56, 42). Eine Zulassung unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts kommt daher nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht (Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 80 Rdnr. 1a, 3, 4). Hingegen ist bei einer Fehlentscheidung, die sich nur im Einzelfall auswirkt, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch nicht gefährdet (Göhler, a.a.O., Rdnr. 5). Fehler des materiellen Rechts, die hier allein in Betracht kommen, stellen jedoch wegen der unübersehbaren Vielfalt der hier auftretenden Rechtsfragen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung seltener in Frage (Göhler, a.a.O., Rdnr. 6).

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a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, welche Anforderungen an die Ermittlung der Überladung eines Kraftfahrzeuges zu stellen sind. Insoweit ist anerkannt, dass dann, wenn im Einzelfall zureichende und naheliegende Hinweise auf das Vorliegen von Messfehlern bestehen, sich der Tatrichter von der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Messergebnisse überzeugen und ggf. ein Sachverständigengutachten einholen muss, um sich zu vergewissern, ob über vorzunehmende Abschläge die möglicherweise aufgetretenen Fehlerquellen ausgeglichen werden können und in welcher Höhe diese Abschläge dann konkret vorzunehmen sind (OLG Hamm, Beschl. des 4. Senats v. 11.03.2004 – 4 Ss OWi 165/04 –; Beschl. v. 08.04.2004 4 Ss OWi 225/04 –; OLG Hamm, Beschl. des 3. Senats v. 01.06.2004 3 Ss OWi 43/04 ; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 275; OLG Düsseldorf VRS 82, 233, 234; BayObLG, NZV 2001, 308, jeweils m.w.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 34 StVZO Rdnr. 15).

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b) Anlass zu einer darüber hinausgehenden Fortbildung des Rechts bietet der vorliegende Fall nicht.

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Das gilt auch für die Frage eines möglichen Beweisverwertungsverbotes bei Verstößen gegen § 7 b Abs. 2 Nr. 2 EichO. Zwar hat in einem Fall das OLG Koblenz ein Beweisverwertungsverbot angenommen (Beschl. vom 19.01.2005 – 1 Ss 349/05 – veröffentlicht in juris). Dem dort entschiedenen Fall lag zu Grunde, dass bei der Wägung eine ungeeichte Waage verwendet worden war. Über eine gleichgelagerte Konstellation hat der Senat in diesem Verfahren jedoch nicht zu entscheiden, da der Bußgeldrichter hier rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass die von den Polizeibeamten verwendete Waage zum Messzeitpunkt geeicht war. Daher besteht keine Veranlassung, von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts abzuweichen und die Sache dem hiesigen Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß § 80a Abs. 3 OWiG zu übertragen.

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Einer weiteren obergerichtlichen Vertiefung zur Fortbildung des materiellen Rechts bedarf es insoweit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht.

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c) Eine von dem Verteidiger des Betroffenen angeregte Vorlage der Sache gem. Artikel 234 EGVertrag an den Europäischen Gerichtshof kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Vorabentscheidungsverfahren dient der Gewährleistung der Rechtseinheit innerhalb der Europäischen Union. Im Rahmen dieses Verfahrens entscheidet der Europäische Gerichtshof auf Vorlage der innerstaatlichen Gerichte verbindlich über Fragen der Auslegung und Gültigkeit von Gemeinschaftsrechtsbestimmungen (Wegner, in : Callies/Ruffert, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union, 3. Auflage 2007, Art. 234 EG-Vertrag Rdnr. 1, 2). Hier ist aber die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen (90/384/EWG) in Verbindung mit der Auslegung des § 7 b Abs. 2 Nr. 2 EichO nicht klärungsbedürftig. Denn es geht nicht um Fehler der Waage, sondern um mögliche Fehlerquellen bei der Ermittlung des Wiegeergebnisses zur Festlegung des tatsächlichen Gesamtgewichtes des LKW.

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4. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen durch das angefochtene Urteil vor.