Revision gegen OWi-Urteil als unbegründet verworfen; Kosten trägt Angeklagter
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Zentral war die Frage, ob die Nachprüfung revisionsrechtliche Rechtsfehler zu seinen Lasten ergibt. Das OLG Hamm verwirft die Revision als unbegründet, da gemäß § 349 Abs. 2 StPO kein rechtsfehlerhafter Nachprüfungsbefund zugunsten des Angeklagten vorliegt. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das OWi-Urteil als unbegründet verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Nachprüfung im Revisionsverfahren ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern gerichtet; reine Richtigkeitsüberprüfungen führen nur dann zur Stattgabe, wenn ein solcher Rechtsfehler festgestellt wird.
Wird die Revision verworfen, trägt nach den Kostenvorschriften der Antragsteller des Rechtsmittels die Kosten des Verfahrens, soweit gesetzlich vorgesehen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ein Rechtsfehler ist für die Revisionsentscheidung nur dann von Bedeutung, wenn er sich tatsächlich nachteilig für den Angeklagten auswirkt und deshalb revisionsrechtlich zu berücksichtigen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 16 Ns 622 Js 395/03 (86/04)
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).