Aufhebung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht bei verspätetem Erscheinen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene erschien nicht zur Hauptverhandlung, teilte jedoch telefonisch mit, in 30 Minuten einzutreffen; das Amtsgericht verwarf den Einspruch ohne weiteres Abwarten. Das OLG rügt eine Verletzung des fairen Verfahrens und der Fürsorgepflicht, wonach zunächst etwa 15 Minuten und bei angekündigter Verspätung zusätzlich angemessen zu warten ist. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Urteil aufgehoben; Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen wegen Verletzung der Fürsorgepflicht/rechtlichen Gehörs
Abstrakte Rechtssätze
Bei unentschuldigtem Fernbleiben des Betroffenen hat das Gericht die Grundsätze des fairen Verfahrens und die daraus folgende Fürsorgepflicht zu beachten.
Aus der Fürsorgepflicht ergibt sich, dass das Gericht grundsätzlich eine Wartezeit von etwa 15 Minuten bis zur Entscheidung über die Verwerfung einzuhalten hat.
Meldet der Betroffene innerhalb dieser Zeit an, er werde sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen, so ist das Gericht verpflichtet, eine weitere angemessene Wartezeit zu gewähren.
Wird den vorgetragenen Entschuldigungsgründen nicht hinreichend nachgegangen, ist eine Verwerfung des Einspruchs aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Coesfeld, 3b OWi 89 Js 17/06 (9/06)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Coesfeld zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 2006 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Kreises D vom 24. Oktober 2005, durch den wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 75,00 € sowie ein 1monatiges Fahrverbot festgesetzt worden war, gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er rügt, das Amtsgericht habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen.
Zu Beginn der auf den 17. Februar 2006 um 10.40 Uhr anberaumten Hauptverhandlung sei der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden worden sei, nicht erschienen. Sofort nach Sitzungsbeginn habe der Verteidiger den Betroffenen telefonisch erreicht, der irrtümlich davon ausgegangen sei, wegen seiner schriftsätzlich erklärten geständigen Einlassung nicht habe erscheinen zu müssen. Der Betroffene habe sodann angekündigt, er werde unverzüglich losfahren und in 30 Minuten erscheinen. Dem Antrag des Verteidigers, solange zu warten oder die Hauptverhandlung zu vertagen oder den Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, sei das Amtsgericht nicht nachgekommen. Die nächste Bußgeldsache sei für 11.30 Uhr terminiert gewesen. Um 11.00 Uhr habe das Amtsgericht den Einspruch verworfen.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
Auch wenn der Betroffene - wie hier - ohne ausreichende Entschuldigung nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erscheint, muss das Gericht die Grundsätze des fairen Verfahrens und insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht beachten. Aus dieser ergibt sich nicht nur die Pflicht, mit einer gewissen Verzögerung des Betroffenen zu rechnen und eine Wartezeit von 15 Minuten bis zu einer Verwerfungsentscheidung einzuhalten, sondern z u s ä t z l i c h , wenn der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde, einen weiteren Zeitraum zuzuwarten (vgl. KG Berlin, DAR 2001, 175).
Dieser Fürsorgepflicht gegenüber dem Betroffenen ist das Amtsgerichts im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden, so dass das angefochtene Urteil, das sich im Übrigen mit den vorgetragenen Entschuldigungsgründen nur unzureichend befasst, der Aufhebung unterliegt.
Die Sache ist damit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Coesfeld zurückzuverweisen.