Anhaftungen an transportiertem Gerät als Ladung (§ 22 StVO) – Rechtsbeschwerde verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene richtete Rechtsbeschwerde gegen eine Geldbuße wegen ungesicherter Ladung eines Baggers mit anhaftenden Lehmbrocken und gegen die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises. Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu, entschied jedoch, dass die Anhaftungen Teil der Ladung im konkreten Lade- und Transportzustand sind und gesichert werden müssen. Der Beweisantrag wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil keine geeignete Grundlage für ein Gutachten mehr bestand. Die Rechtsbeschwerde wurde auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Ausgang: Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird verworfen; ihm werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ladung im Sinne des § 22 StVO umfasst die beförderte Sache in ihrem konkreten Lade- und Transportzustand; anhaftende Bestandteile gehören zur Ladung und sind bei der Bewertung einzubeziehen.
Der Fahrzeugführer hat die Ladung so zu sichern, dass durch das Lösen anhaftender Teile keine Gefährdung oder Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer entsteht.
Ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann gemäß § 77 Abs. 2 OWiG zurückgewiesen werden, wenn zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine geeignete Grundlage für die Begutachtung nicht mehr vorhanden ist.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist zur Fortbildung des Rechts geboten, wenn klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Coesfeld, 3 b OWi 89 Js 2024/05 (378/05)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Coesfeld hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs mit ungesicherter Ladung eine Geldbuße von 75,- € festgesetzt und folgende Feststellungen getroffen:
"Am ##### befuhr der Betroffene gegen #### Uhr als Führer des Lkw, amtliches Kennzeichen D, gegen ##### Uhr die Bundesautobahn #### in Fahrtrichtung S. Der Betroffene führte zu diesem Zeitpunkt auf dem Anhänger bzw. Auflieger seines Lkw einen Bagger mit. In Höhe des Kilometers ##### wurde der von dem Betroffenen geführte Lkw polizeilich überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass auf den Ketten des transportierten Baggers noch Lehmanhaftungen vorhanden waren. Das Fahrwerk des Baggers wies im Innenbereich der linken Kette faustdicke Lehmanhaftungen auf. ... Bei größeren Schüttelbewegungen, verursacht z.B. durch Straßenunebenheiten und überraschende Ausweichbewegungen des Fahrzeuges, hätten sich insbesondere die faustdicken Erdanhaftungen in Form von Lehm am Fahrwerk des transportierten Baggers lösen können. Dabei hätten auch nachfolgende Fahrzeuge konkret gefährdet werden können."
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten und form- und fristgerecht begründeten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung beantragt wird.
Ein Verstoß gegen 22 Abs. 1 StVO liege nicht vor. Der dem Bagger anhaftende Lehm gehöre nicht zur Ladung im Sinne dieser Vorschrift. Zur eigentlichen Ladung seien nur die Sachen zu zählen, zu deren Beförderung das Fahrzeug eingesetzt werde. Hier habe der Bagger, nicht aber der anhaftende Lehm, befördert werden sollen.
Darüber hinaus wird mit der Rechtsbeschwerde die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gerügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts geboten.
Klärungsbedürftig ist der Begriff der Ladung i.S.d. § 22 StVO. Insbesondere liegt, soweit ersichtlich, keine obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vor, wie Anhaftungen der vorliegenden Art im Rahmen des § 22 StVO rechtlich einzuordnen sind.
Dem somit zulässigen Rechtsmittel bleibt indes ein Erfolg versagt.
Grundsätzlich folgt der Senat der wohl herrschenden Meinung, wonach zur eigentlichen Ladung nur die Sachen zu rechnen sind, zu deren Beförderung das Fahrzeug eingesetzt wird (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 22 StVO Rdnr. 14 m.w.N.).
Die mit der Rechtsbeschwerde vorgenommene Betrachtungsweise, den Bagger und die diesem anhaftenden Lehmklumpen als selbstständige Bestandteile einer jeweils gesonderten rechtlichen Würdigung im Hinblick auf den Zweck des Transportes zu unterziehen, wird dem Schutzzweck der Norm des § 22 StVO indes nicht gerecht. Danach sollen Gefährdungen und Schädigungen anderer Verkehrsteilnehmer durch herabfallende Sachen, mit denen ein Fahrzeug beladen worden ist, verhindert werden.
Nach Auffassung des Senats ist Ladung im Sinne der Vorschrift des § 22 StVO im vorliegenden Fall der Bagger, mit dem das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug beladen worden ist, in seinem konkreten Zustand zum Zeitpunkt des Ladevorgangs und Transportes, d.h. mitsamt der Lehmanhaftungen. In diesem (Lade- und Transport-)Zustand ist der Bagger derart zu sichern, dass von ihm keine Gefahren für den Straßenverkehr ausgehen. Dazu gehören auch geeignete Sicherungs- oder Reinigungsmaßnahmen, um das Herabfallen von anhaftenden Lehmbrocken, durch die nicht nur Straßenverschmutzungen i.S.d. § 32 StVO, sondern auch Schäden an Frontscheiben - mit plötzlicher Sichtbehinderung - sowie an Lack und Blech anderer Fahrzeuge hervorgerufen werden können, zu verhindern.
Das Amtsgericht hat daher die anhaftenden Lehmbrocken rechtsfehlerfrei als dem Bagger zugehörige Ladung i.S.d. § 22 StVO ansehen dürfen.
Soweit der Betroffene ferner die rechtsfehlerhafte Ablehnung seines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache rügt, dass die fraglichen Lehmanhaftungen aufgrund ihres getrockneten und verklumpten Zustandes nicht hätten herabfallen können, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.
Das Amtsgericht hat den Antrag zu Recht gemäß § 77 Abs. 2 OWiG zurückgewiesen. Im Übrigen hätte der Beweisantrag auch gemäß §§ 46 Abs. 1, 77 Abs. 2 OWG i.V.m. § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden können, da eine geeignete Grundlage für die beantragte Sachverständigenbegutachtung zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung offensichtlich nicht mehr vorhanden war.
Nach alledem war die Rechtsbeschwerde, da auch der Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufweist - eines rechtlichen Hinweises auf die abweichend vom Bußgeldbescheid erhöhte Geldbuße bedurfte es im Übrigen nicht -, mit der Kostenfolge aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch den Einzel-
richter, die Entscheidung über die zugelassene Rechtsbeschwerde durch drei Richter ergangen, § 80 a Abs. 1 u. 3 OWiG (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 a Rdnr. 6).