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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss OWi 227/07·26.03.2007

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Rechtsbeschwerde wegen eindeutiger Auslegung von Art.5 VO 881/92

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerfahrensrecht (Rechtsmittel)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Streitgegenstand war die Auslegung von Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 und die auf der Lizenz-Urkunde abgedruckten allgemeinen Bestimmungen. Der Senat verwirft den Zulassungsantrag, da der Wortlaut der Vorschrift eindeutig ist und keine Fortbildung des materiellen Rechts geboten erscheint. Ein rechtliches Gehörsdefizit wurde nicht festgestellt; die Verfahrenskosten trägt der Betroffene.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen; Betroffener trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts setzt voraus, dass die Sache eine offenstehende Rechtsfrage enthält, deren Klärung über den Einzelfall hinaus geboten ist.

2

Bei eindeutigem Wortlaut einer unionsrechtlichen Vorschrift besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen.

3

Eine Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs ist nur dann begründet, wenn substantiierte Darlegungen vorliegen, welche entscheidungserheblichen Vortragspunkte das Tatgericht übergangen hat.

4

Bei Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde trägt der Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG§ 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Steinfurt, 16 OWi 79 Js 4074/06 (727/06)

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zuläs-sigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil we-gen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

Z u s a t z :

2

Angesichts des eindeutigen Wortlauts von Artikel 5 der Verordnung (EWG)

3

Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 und der auf der Rückseite der

4

Lizenz-Urkunde abgedruckten allgemeinen Bestimmungen sieht der Senat keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen.