Verhandlung ohne Verteidiger: Ablehnung kurzfristiger Terminsverlegung verletzt nicht rechtliches Gehör
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach Ablehnung einer kurzfristigen Terminsverlegung und Durchführung der Hauptverhandlung ohne seinen Verteidiger. Streitpunkt war, ob hierdurch Art. 103 Abs. 1 GG bzw. das rechtliche Gehör verletzt wurde. Das OLG bejaht dies nicht: Art. 103 GG gewährt keinen Anspruch auf einen bestimmten Verteidiger, und ein Anspruch auf Aussetzung nach StPO/OWiG besteht nicht uneingeschränkt. Bei einfacher Sachlage und nur einer Geldbuße überwiegt das Interesse an zügiger Verfahrensdurchführung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen; Ablehnung der Terminsverlegung und Verhandlung ohne Verteidiger stellen keine Gehörsverletzung dar
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Beistand durch einen bestimmten Verteidiger; die Wahl eines konkreten Verteidigers begründet keinen Rechtsanspruch auf dessen Anwesenheit.
Ein Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Verteidigers besteht nicht automatisch nach § 228 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG; die Gewährung einer Aussetzung erfolgt nach den allgemeinen prozessualen Voraussetzungen.
Nach § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG kann sich ein Betroffener jederzeit eines Verteidigers bedienen; dieses Verteidigungsinteresse ist gegen das staatliche Interesse an einer zügigen Verfahrensdurchführung abzuwägen.
Bei rechtlich einfach gelagerten Tatvorwürfen und erwartbar geringen Rechtsfolgen (bloße Geldbuße) überwiegt regelmäßig das Interesse der Justiz an der reibungslosen und schnellen Durchführung des Verfahrens, sodass die Ablehnung kurzfristiger Terminsverlegungen und die Fortführung der Verhandlung ohne Verteidiger nicht zwingend eine Gehörsverletzung darstellt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Coesfeld, 3 b OWi 89 Js 1820/07 (287/07)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 2, 4 S. 3 OWiG.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Rubrum
Zusatz:
Durch die Ablehnung des kurzfristig gestellten Antrags auf Terminsverlegung und die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger ist der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren nicht verletzt worden. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nicht den Beistand durch einen bestimmten Verteidiger (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 16 a m.w.N.). Zudem hat ein Betroffener gem. § 228 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Andererseits kann gem. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes durch einen Verteidiger bedienen. Das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung einerseits und das Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens andererseits sind daher gegeneinander abzuwägen (vgl. Göhler aaO, § 71 Rdnr. 30 m.w.N.). Diese Abwägung führt im vorliegenden Fall in Anbetracht der tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Tatvorwürfe und der erwartungsgemäß wenig einschneidenden Rechtsfolgen in Form einer bloßen Geldbuße zum Vorrang des staatlichen Interesses.