Verwurf des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Bußgeldurteil und rügte Verfolgungsverjährung. Das Oberlandesgericht hält den Antrag für form- und fristgerecht, jedoch unbegründet und verwirft ihn. Es betont die engen Zulassungsgründe nach § 80 OWiG (Fortbildung des Rechts oder Gehörsverletzung) und verweist auf bereits gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zur Zustellung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren als nicht geboten verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen ist bei Geldbußen bis 100 € nur aus Gründen der Fortbildung des materiellen Rechts oder bei einer gerügten bzw. ersichtlichen Versagung des rechtlichen Gehörs zu erteilen.
Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung nur angezeigt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig ist.
Verfahrenshindernisse wie Verfolgungsverjährung, die bereits im ersten Rechtszug bestanden, sind für die Zulassung der Rechtsbeschwerde regelmäßig unbeachtlich, es sei denn, die Zulassung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Die Wirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheids an eine Personenbezeichnung oder ein Kanzleinamenfeld ist sodann nicht zur Fortbildung des Rechts geeignet, wenn die Frage bereits obergerichtlich geklärt ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Ahaus, 30 OWi 262/05
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, und 4 Satz 3
OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Rubrum
Zusatz:
I. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen am 02.12.2005 wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung gem. §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 75,- € verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem er den Eintritt der Verfolgungsverjährung behauptet.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt wie erkannt.
II. Der nach §§ 80 Abs. 1 und 3, 79 Abs. 3 OWiG, 331 ff. StPO rechtzeitig gestellte und form- sowie fristgerecht begründete Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Dem Betroffenen wurde eine Geldbuße von nicht mehr als 100,- € auferlegt. Daher ist die Rechtsbeschwede gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen nur zu Fortbildung des Rechts oder wegen der hier weder gerügten noch ersichtlichen Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen.
Eine Fortbildung des Rechts kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig sind. Sie besteht darin, Leitsätze aufzustellen und zu festigen, die bei der Auslegung von Rechtssätzen und dem Ausfüllen von Gesetzeslücken zur Anwendung kommen (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, 2006, § 80, Rdn. 3).
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zeigt keine Fragen auf, die obergerichtlicher Klärung bedürfen.
a) Der vom Betroffenen begehrten Einstellung des Verfahrens steht bereits § 80 Abs. 5 OWiG entgegen.
Danach sind Verfahrenshindernisse wie die Verfolgungsverjährung, auf die sich der Betroffene beruft, regelmäßig unbeachtlich, wenn sie vor Erlass des angefochtenen Urteils im ersten Rechtszug bereits vorgelegen haben, der Rechtsfehler des Urteils also darin liegt, dass sie nicht bereits dort beachtet worden sind (vgl. Göhler, a. a. O., § 80, Rdn. 23).
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es wegen dieser Frage geboten erscheint, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Dies ist jedoch nur zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Fall, nicht aber zu Fortbildung des Rechts, weil dort richtungsweisende Entscheidungen auch in anderen Verfahren ergehen können, in denen die Rechtsbeschwerde nicht der Zulassung bedarf (vgl. Göhler, a. a. O., § 80, Rdn. 24).
b) Die Behandlung der Frage, ob die Zustellung eines Bußgeldbescheides an eine Personengruppe – hier "Rechtsanwaltsbüro L & Kollegen" – wirksam ist, ist zudem ausweislich des der Antragesschrift vom 05.12.2005 beigefügten Beschlusses des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31.08.2004 – unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH - hinlänglich obergerichtlich geklärt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.