Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Sexualkundeunterricht verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Frage, ob verpflichtender Sexualkundeunterricht Persönlichkeits- oder Glaubensrechte verletze. Das OLG Hamm verwarf den Zulassungsantrag, weil die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits obergerichtlich geklärt sind und eine Zulassung zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht geboten war. Das Gericht betont, dass die allgemeine Schulpflicht Glaubensfreiheit und elterliches Erziehungsrecht in zulässiger Weise einschränkt und der Unterricht der Integration und staatsbürgerlichen Bildung dient.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Teilnahme am Sexualkundeunterricht verworfen; Zulassung zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht geboten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen verfassungs- und obergerichtlich bereits hinreichend geklärt sind und die Zulassung zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht erforderlich ist.
Die allgemeine Schulpflicht darf die Glaubensfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern in zulässiger Weise beschränken, soweit sie dem legitimen staatlichen Erziehungsauftrag dient.
Die Verpflichtung zur Teilnahme am Sexualkundeunterricht, soweit sie die abstrakte Vermittlung von Wissen umfasst, verletzt nicht ohne Weiteres das Persönlichkeitsrecht eines Schülers.
Eine Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs ist nur dann geeignet, ein Urteil aufzuheben oder eine Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn substantiierte, entscheidungserhebliche Gehörsverstöße dargetan sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 23a OWi 218/06
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zuläs-sigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil we-gen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Zusatz:
Die mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind verfassungs- und obergerichtlich hinreichend geklärt. Insbesondere besteht kein Anlaß, die Rechtsbeschwerde zur Klärung der aufgeworfenen Frage, ob das Persönlichkeitsrecht eines Schülers durch den Zwang zur Teilnahme am Sexualkundeunterricht verletzt werden könne, wenn dieser "die abstrakte Vermittlung von Wissen im Bereich der menschlichen Sexualität" beinhalte, zuzulassen. Die Glaubensfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern werden durch die allgemeine Schulpflicht in zulässiger Weise beschränkt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss v. 31.05.2006 in 2 BvR 1693/04 = FamRZ 2006, 1094; OLG Hamm, Beschl. v. 11.05.2004 - 4 Ss OWi 774/03 -; v. 04.03.2002 3 Ss OWi 1290/00 ; BayVerfGH, DVBI. 2003, 346 L; VGH Mannheim, NVwZRR 2003, 561; OLG Frankfurt, NStZRR 2001, 25). Die allgemeine Schulpflicht dient als geeignetes und erforderliches Instrument dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags. Dieser Auftrag richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen und die Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit. Er richtet sich auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben. Soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Integration setzt dabei nicht nur voraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder weltanschauliche Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzen und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschließen (vgl. BVerfG-K 1, 141, 143).