Fahrverbot bei 39 km/h innerorts: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft rügt die Nichtverhängung eines Fahrverbots nach innerorts 39 km/h Überschreitung. Das OLG hält die Begründung des Amtsgerichts für rechtsfehlerhaft, weil wesentliche Feststellungen zur Örtlichkeit und Beschilderung fehlen und Ausnahmeregelungen nicht tragfähig begründet sind. Der Rechtsfolgenausspruch wird aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über Fahrverbot und Kosten zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei den in § 25 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. BKatV genannten schweren Verkehrsverstößen ist regelmäßig ein grober Pflichtverstoß indiziert, sodass ein Fahrverbot in Betracht kommt.
Von der Verhängung eines Fahrverbots kann nur ausnahmsweise abgesehen werden; das Gericht muss die konkreten Umstände des Einzelfalls detailliert und nachvollziehbar darlegen.
Fehlende Feststellungen zur Örtlichkeit (z. B. Stellung des Ortseingangsschilds, Art der Bebauung, Entfernung zur Ortsmitte, sichtbare Gefährdungsmerkmale) machen eine auf Ausnahmetatbestände gestützte Abweichung vom Regelfall rechtsfehlerhaft.
Ein bloßes Übersehen eines Verkehrszeichens (sog. Augenblicksversagen) kann einen groben Pflichtverstoß ausschließen, setzt aber ebenfalls substanziierte Feststellungen zur Wahrnehmbarkeit der Beschilderung und zum Verhalten des Betroffenen voraus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 10 OWi 9 Js 1180/00 AK 374/00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Borken zurückverwiesen.
Gründe
Durch Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises C vom 31. Mai 2000 ist gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 39 km/h ein Bußgeld in Höhe von 250,- DM und mit der Bestimmung nach § 25 Abs. 2 a StVG ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt worden. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Borken gegen ihn "wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h innerhalb der geschlossenen Ortschaft - fahrlässige Ordnungswidrigkeit -" auf eine Geldbuße in Höhe von 400,- DM erkannt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Betroffene am 9. April 2000 um 12.17 Uhr mit dem Krad amtliches Kennzeichen xxx in S-Z1 die K 12 in Fahrtrichtung Ortsmitte. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 39 km/h.
Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde wendet sich die örtliche Staatsanwaltschaft gegen die Nichtverhängung eines Fahrverbots. Die Generalstaatsanwalt-
schaft ist der Rechtsbeschwerde beigetreten.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt sowie form- und fristgerecht mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden. Ihre
Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam, weil die Feststellungen zur Tat eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden.
Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg. Die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots trotz Vorliegens eines Regelfalles für einen groben Verkehrsverstoß i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 5.3.3 der Tabelle 1 a des Anhangs zu Nr. 5 der Anlage abgesehen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit unterliegt der Rechtsfolgenausspruch wegen der Wechselwirkung von Fahrverbot und Geldbuße insgesamt der Aufhebung.
Das Amtsgericht hat die Entscheidung, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, damit begründet, dass in Anbetracht der Umstände des Falles und der Örtlichkeit des Tatortes eine grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers i.S.v. § 25 StVG, die eine Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen würde, nicht festgestellt werden könne.
Zu der Örtlichkeit im Bereich der vorgenommenen Messung hat das Amtsgericht festgestellt, dass es sich bei der K 12 um eine innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegene Straße handelt. Aus Fahrtrichtung des Betroffenen gesehen komme zunächst eine Rechtskurve, hinter der eine geradeaus verlaufende Baumallee folge. Wohnbebauung befinde sich in diesem Bereich nicht. Lediglich in Fahrtrichtung rechts befinde sich ein zurückgelegenes größeres Gebäude. Ausfahrten und Querstraßen gebe es in diesem Bereich nicht.
Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, dass er "insgesamt gemütlich gefahren sei. Er habe aus der Kurve beschleunigt und dann das Gas weggenommen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er innerhalb der geschlossenen Ortschaft gewesen sei."
Das Amtsgericht hat mit rechtsfehlerhafter Begründung das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG verneint und von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen. Soweit nach der Bußgeldkatalogverordnung in den Fällen von
§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG die Verhängung eines Fahrverbots "in der Regel" in Betracht kommt, ist diese durch den Verordnungsgeber getroffene Regelung ebenso wie die durch die Rechtsprechung herausgearbeitete Handhabung grundgesetzkonform (vgl. BVerfG, DAR 1996, 196, 198 f.). Insoweit gilt, dass in diesen Fällen ein grober bzw. beharrlicher Pflichtverstoß indiziert ist, dessen Ahndung, abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, der
Verhängung eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungs-
maßnahme bedarf (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
35. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 15 b m.w.N.).
Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn unter Berücksichtigung der konkreten und im Einzelnen darzulegenden Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung verneint wird (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 25 StVG Rdnr. 14 m.w.N.) oder wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände gegeben sind, die das Tatgeschehen aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise einer solchen Ordnungswidrigkeit im Sinne einer Ausnahme herausheben (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 25 StVG Rdnr. 15 b m.w.N.; BGH NStZ 117, 119; BayObLG, DAR 1994, 501; ständige Senatsrechtsprechung, vgl.
OLG Hamm, VRS 90/392; zuletzt noch im Senatsbeschluss vom
26. Oktober 1999 in 4 Ss OWi 763/99 OLG Hamm).
Die vom Amtsgericht bisher getroffenen Feststellungen tragen eine solche Ausnahmeentscheidung nicht. Es fehlen zunächst nähere, erforderliche Feststellungen zur Örtlichkeit, insbe-
sondere darüber, wo und in welcher Weise das Ortseingangsschild aufgestellt ist, an dem der Betroffene vorbeigefahren ist; ferner ist nicht festgestellt, ob der Betroffene zunächst durch einen bebauten Teil der Ortschaft Z1 gefahren ist und wie weit er von der Ortsmitte, die im Messbereich mögli-
cherweise schon sichtbar war, entfernt war. Auch fehlen kon-
krete Feststellungen zur Art der Bebauung insbesondere im Annäherungsbereich des Betroffenen. Ferner fehlen Feststel-
lungen dahin, welche Funktion das "zurückgelegene größere Ge-
bäude" hat. Möglicherweise handelt es sich um den Teil eines Industriegeländes oder gar um ein für die Öffentlichkeit zu-
gängliches Gebäude. Nach dem Messprotokoll soll die Messung im Bereich eines Bahnhofs stattgefunden haben. Schließlich ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob andere Gefährlichkeitsmerkmale im Bereich der Messstelle für den Betroffenen erkennbar waren, zumal Geschwindigkeitsmessungen häufig im Bereich von Unfall-
schwerpunkten durchgeführt werden.
Der von der Rechtsprechung herausgearbeitete Ausnahmefall, wonach bei einem nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden, wenn auch objektiv schwerwiegenden Verstoß gegen Verkehrs-
vorschriften (sogenanntes "Augenblicksversagen" durch schlicht fahrlässiges Übersehen einer verkehrsbeschränkenden Beschil-
derung) ein grober Pflichtverstoß nicht angenommen werden kann (vgl. dazu BGH, NJW 1997, 3252, 3253), liegt nach den bisher getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht vor. Das Amtsgericht wird feststellen müssen, in welcher Weise das oder die Orts-
eingangsschild(er) aufgestellt waren und/oder ob es sich nach
der konkreten Beschaffenheit der Örtlichkeit im Annäherungs- und Entfernungsbereich der Messstelle für den Betroffenen An-
lass zur Annahme bestand, dass es sich hier um einen innerört-
lichen Bereich handelte. Wenn der Betroffene das Ortseingangs-
schild nicht wahrgenommen haben sollte - was gewöhnlich nicht naheliegt -, hätte er schon deshalb die gebotene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise außer Acht gelassen und damit auch subjektiv grob pflichtwidrig gehandelt.
Eine verfahrensabschließende Entscheidung des Senats gemäß § 79 Abs. 6 OWiG war mangels ausreichender Feststellungen im ange-
fochtenen Urteil nicht möglich. Dieses war daher im Rechtsfol-
genausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufzuhe-
ben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht Borken zurückzuverweisen. Das Amtsgericht wird auch eine Ent-
scheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu treffen ha-
ben, weil der Erfolg des Rechtsmittels i.S.d. § 473 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG noch nicht feststeht.