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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss OWi 1230/77·19.09.1977

Verwerfung von Wiedereinsetzung und Rechtsbeschwerde wegen Fristversäumnis

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde und die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen die Verwerfung durch das Amtsgericht. Das OLG verwarf beide Anträge: Die Begründungsfrist wurde nicht eingehalten und es wurden keine glaubhaftgemachten Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen. Die Übernahme der Rechtsmittelbelehrung durch den Verteidiger war wirksam; daher war die Verwerfung der Rechtsbeschwerde gerechtfertigt.

Ausgang: Anträge auf Wiedereinsetzung und auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen unzureichender Begründung und fehlender Wiedereinsetzungsgründe verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde beginnt mit Zustellung des schriftlichen Urteils und beträgt einen Monat; fällt das Fristende auf einen Sonnabend, verschiebt sich das Ende gemäß § 43 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auf den nächsten Werktag.

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Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Antragsteller die Gründe der Fristversäumung glaubhaft macht; bloßes Vorbringen von Gründen genügt nicht.

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Die in Anwesenheit des Betroffenen vom Verteidiger übernommene Rechtsmittelbelehrung kann als wirksamer Verzicht des Betroffenen auf eine Belehrung durch das Gericht gewertet werden, sofern die Vollmacht des Verteidigers einen entsprechenden Verzicht umfasst.

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Eine Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig ist zu Recht, wenn die Begründung nicht fristgerecht erfolgt und kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, der die Versäumung heilbar macht.

Relevante Normen
§ 24 a StVG§ 79 Abs. 3 OWiG§ 345 Abs. 1 StPO§ 43 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG§ 45 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG§ 44 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Lippstadt, 8 OWi 32 Js 241/77

Tenor

Die Anträge werden verworfen, der Antrag zu 1.) auf Kosten des Betroffenen.

Gründe

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Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 31. März 1977 wegen Verstoßes gegen § 24 a StVG zu einer Geldbuße von 800,- DM verurteilt worden. Das Urteil ist in Gegenwart des Betroffenen und seines Verteidigers verkündet worden. Der Verteidiger hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die Belehrung des Betroffenen über die gegen das Urteil gegebenen Rechtsmittel übernommen. Das schriftliche Urteil wurde dem Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, am 14. April 1977 zugestellt.

3

Durch Beschluß vom 6. Juni 1977 hat das Amtsgericht das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde "Rechtsmittel" des Betroffenen vom 31. März 1977 als unzulässig verworfen, weil eine Begründung der Rechtsbeschwerde nicht erfolgt war.

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Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. Juni 1977, eingegangen am Amtsgericht ... am selben Tage, beantragt der Betroffene

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1.)

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die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde unter gleichzeitiger Erhebung der allgemeinen Sachrüge gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 31. März 1977,

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2.)

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die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den am 22. Juni 1977 zugestellten Beschluß des Amtsgerichts vom 6. Juni 1977.

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Beide Anträge bleiben erfolglos.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht rechtzeitig begründet worden. Die mit der Zustellung des schriftlichen Urteils am 14. April 1977 in Lauf gesetzte Begründungsfrist von einem Monat, §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO, lief, da der 14. Mai 1977 auf einen Sonnabend fiel, mit dem 16. Mai 1977 ab, § 43 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die mithin eingetretene Fristversäumung ist unbegründet.

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Der Betroffene hat keinerlei Gründe für die Versäumung der Frist vorgetragen, geschweige denn - wie in § 45 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG vorgeschrieben - glaubhaft gemacht.

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Es besteht auch nicht der Wiedereinsetzungsgrund des § 44 Satz 2 StPO. Zwar ist dem Betroffenen ausweislich des Sitzungsprotokolls keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Das Protokoll enthält jedoch den Vermerk "Der Verteidiger übernahm Rechtsmittelbelehrung".

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Die in Gegenwart des Betroffenen abgegebene Übernahmeerklärung des Verteidigers kann nur dahin verstanden werden, daß der Betroffene damit auf eine Belehrung durch das Gericht verzichtet hat. Dieser Verzicht ist wirksam. Seine Erklärung durch den Verteidiger ist durch die bei den Akten befindliche Vollmacht gedeckt, die ausdrücklich die noch weitergehende Ermächtigung zum Verzicht auf Rechtsmittel beinhaltet. Auch aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sind Bedenken gegen die Wirksamkeit des Verzichts nicht herzuleiten (vgl. hierzu eingehend OLG Hamm NJW 1956, 1330 f).

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Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig durch das Amtsgericht ist unbegründet. Wie dargelegt, ist die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht fristgerecht erfolgt und sie bleibt wegen der Ablehnung der Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung verspätet. Der Verwerfungsbeschluß des Amtsgerichts vom 6. Juni 1977 ist daher zu Recht ergangen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 1 StPO), so daß es bei der Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verbleiben hat.

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Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags beruht auf § 473 Abs. 6 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG; die Entscheidung über den Antrag nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 2 StPO ergeht gebührenfrei.