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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss 922/98·10.08.1998

§ 315c StGB: Vorsatz bei Trunkenheitsfahrt nicht allein aus hoher BAK ableitbar

StrafrechtVerkehrsstrafrechtAllgemeines StrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Nach Einspruch gegen einen Strafbefehl verurteilte das Amtsgericht den schweigenden Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit. Das OLG Hamm hob das Urteil mit Feststellungen auf und verwies zurück. Aus einer hohen (rückgerechneten) BAK und erheblicher Trinkmenge darf nicht ohne weitere tatrichterliche Feststellungen auf (bedingten) Vorsatz bei Fahrtantritt geschlossen werden. Erforderlich sind insbesondere Feststellungen zu Trinkverlauf und zur Fähigkeit, die eigene Fahruntüchtigkeit realistisch einzuschätzen.

Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) setzt Feststellungen voraus, dass der Täter bei Fahrtantritt seine Fahruntüchtigkeit erkannte oder zumindest billigend in Kauf nahm.

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Ein Erfahrungssatz, wonach ein Kraftfahrer ab einer bestimmten Alkoholmenge oder Blutalkoholkonzentration seine Fahruntüchtigkeit sicher erkennt, besteht nicht; Vorsatz ist auch bei sehr hoher Alkoholisierung einzelfallbezogen zu begründen.

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Für die Beurteilung des Vorsatzes sind u.a. Trinkmenge, Trinkdauer, Trinkverlauf sowie konkrete Umstände zur körperlichen und geistigen Verfassung des Täters bei Fahrtantritt festzustellen und zu würdigen.

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Die bloße Herleitung einer Tatzeit-BAK durch Rückrechnung und deren Höhe ersetzt keine Feststellungen dazu, ob der Täter den anhaltenden Wirkungsgrad des Alkohols realitätsgerecht einschätzen konnte.

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Fehlen tragfähige Feststellungen zur Vorsatzfrage, ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Tatgerichts zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 315c Abs. 1 Ziff. 1a Abs. 3 Ziff. 1 StGB§ 11 Abs. 2 StGB§ 24a StVG§ 316 StGB§ 121 Abs. 2 GVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Coesfeld, 3 b Cs 17 Js 15/98 (60/98)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Coesfeld zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat gegen den Angeklagten durch Strafbefehl vom 23. März 1998 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je

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50,- DM verhängt und ihm bei Festsetzung einer Sperrfrist von 12 Monaten und Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen.

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Nach Einspruch des Angeklagten hat das Amtsgericht den Angeklagten aufgrund der Hauptverhandlung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 25,- DM verurteilt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und den Führerschein eingezogen sowie die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

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Zum Schuldspruch hat das Amtsgericht im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

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"Am 20.12.1997 gegen 2.05 Uhr befuhr der Angeklagte nach massivem Alkoholgenuß mit seinem Kleinlaster die Bundesstraße xx aus Richtung D kommend in Richtung H. An der ampelgesicherten Kreuzung der Bundes-

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straße xx mit der C Straße (K 46) kam er infolge alkoholbedingter Fahrunsicherheit nach rechts von der Fahrbahn ab. Er streifte zunächst einen Ampelmast, ein Verkehrszeichen und einen Leitpfosten und fuhr anschließend mit seinem Fahrzeug in den rechtsseitigen Straßengraben, wo das Fahrzeug zum Stillstand kam. Es entstand Fremdschaden in Höhe von 7.000,00 DM, der inzwischen durch die Versicherung des Angeklagten reguliert wurde. Am Fahrzeug des Angeklagten entstand ebenfalls hoher Sachschaden. Die dem Angeklagten um 2.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,32 o/oo. Anläßlich der Blutentnahme wurde festgestellt, daß der Angeklagte ein Körpergewicht von 82 kg hat und daß er den Beamten gegenüber angegeben hat, er habe in der Zeit vom 19.12.1997, 19.00 Uhr bis zum 20.12.1997, 1.00 Uhr fünf Flaschen Bier a 0,5 l sowie zwei Schnaps getrunken. Zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr habe er ausreichend Nahrung zu sich genommen. Der Blutentnahmearzt stellte bei der klinischen Untersuchung fest: Gang (geradeaus) torkelnd, plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen unsicher, Drehnystagmus grobschlächtig, Finger-Finger-Prüfung unsicher, Sprache verwaschen, Pupillenreaktion prompt, Bewußtsein benommen, Störung der Erinnerung an den Vorfall ja, Denkablauf sprunghaft, Stimmung depressiv, nach dem Gesamteindruck deutlich unter Alkoholeinfluß stehend. Der Blutentnahmearzt fügte hinzu: "Pat. äußert mehrfach suizidale Absicht!!! Erhängen, erschießen etc. Gespräch mit Psychiatrie - Einweisung, freiwillige Aufnahme der Therapie in E2, Gespräch mit der Abteilung erfolgt. Transport mit Rettungsdienst.""

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Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zum Sachverhalt nicht eingelassen. Durch seinen Verteidiger hat er erklären lassen, der objektive Sachverhalt werde eingeräumt.

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Das Amtsgericht hat seine Feststellungen auf die Aussagen der Zeugen H2, Q und H, das Protokoll der Blutentnahmen und den Blutalkoholbefund des Instituts für Rechtsmedizin der X X2-Universität in N gestützt. Das Amtsgericht wertet das Geschehen als vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr gemäß § 315 c Abs. 1 Ziffer 1 a Abs. 3 Ziffer 1 StGB. Zwar habe der Angeklagte die Gefährdung nur fahrlässig verursacht, gleichwohl liege gemäß § 11 Abs. 2 StGB eine Vorsatztat vor.

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Zur Schuldform des § 315 c Abs. 1 Ziffer 1 a hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt:

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"Der Angeklagte hat nach Überzeugung des Gerichts vorsätzlich gehandelt: Sein Körpergewicht beträgt 82 kg, das reduzierte Körpergewicht mithin 57,4 kg. Die Blutalkoholkonzentration zum Entnahmezeitpunkt betrug 2,32 o/oo. Daraus errechnet sich für den Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,82 o/oo: Die Zeit von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr muß rückrechnungsfrei bleiben, da das Resorptionsende nicht sicher feststeht. Für die Zeit von 21.00 Uhr bis 2.00 Uhr waren stündlich 0,1 % hinzuzurechnen. Somit ergibt sich eine Tatzeit-Blutalkoholkonzen-

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tration von 2,82 o/oo. Daraus errechnet sich ohne Be-

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rücksichtigung eines Resorptionsdefizites eine Menge von knapp 162 g reinen Alkohols, den der Angeklagte vor dem Unfall getrunken haben muß. Legt man für die zwei Schnäpse zwölf Gramm Alkohol zugrunde, verbleibt für das Bier eine Alkoholmenge von 150 g. Dies entspricht einer Menge von fast vier Litern Bier. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,82 o/oo und die daraus abzuleitende Menge des vom Angeklagten genossenen Alkohols rechtfertigen den Schluß, daß er zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, vgl. OLG Düsseldorf in NZV 94, S. 367. Das OLG Celle hat in einer Entscheidung betreffend § 24 a StVG ausgeführt: "Jeder Kraftfahrer, der in einem überschaubaren Zeitraum vor Fahrtantritt alkoholische Getränke in nicht ganz unerheblichem Umfang getrunken hat, weiß, daß er Gefahr läuft, eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 o/oo oder mehr erreicht zu haben. Wenn er trotzdem im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, handelt er in aller Regel jedenfalls bedingt vorsätzlich, vgl. NZV 1997, S. 320. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies: Es ist eine intellektuelle Zumutung für den Tatrichter, wenn ein Angeklagter, der fast fünf Liter Bier neben zwei Schnäpsen getrunken hat, behauptet bzw. durch seinen Verteidiger behaupten läßt, er habe seine Fahrunsicherheit nicht erkannt. Es bleibt zu hoffen, daß der BGH über § 121 Abs. 2 GVG bald Gelegenheit erhält, sich mit den Argumentationen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Celle einerseits und der anderen Oberlandesgerichte wie z. B. des Oberlandesgerichts Hamm auseinanderzusetzen. Damit würde ein Stück Rechtsgleichheit und damit Gerechtigkeit wiederhergestellt.

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In einem anderen Verfahren (4 Ss 87/98) hat das Revisionsgericht bei einem schweigenden Angeklagten Feststellungen über die Frage der Alkoholgewöhnung des Angeklagten, seines Trinkverhaltens und dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie zu seiner Persönlichkeit, Intelligenz und der ihm verbliebenden Selbstkritik vermißt. Das Gericht hat indessen dem Tatrichter keine Hinweis gegeben, wie solche Feststellungen möglich sein sollen. Daß solche Hinweise fehlen, ergibt sich zwangsläufig aus der Tatsache, daß bei einem anwaltlich vertretenen und schweigenden Angeklagten solche Feststellungen schlechthin unmöglich sind. Das würde in der Praxis bedeuten, daß bei einem schweigenden Angeklagten Vorsatz so gut wie nie festzustellen sein dürfte. Dies indessen verletzt das Gerechtigkeitsgefühl aller rechtstreuen Verkehrsteilnehmer und aller Tatrichter. Sie verhöhnt gleichzeitig die geständigen und schuldeinsichtigen Angeklagten, von denen es eine Menge gibt. Am Verhandlungstage (30.04.1998) waren es alleine zwei (3 a Ds 79/98 u. 3 a Ds 61/98). In jenem Verfahren, in denen die Angeklagten ähnlich hohe Blutalkoholkonzentrationen hatten, haben sie dem Gericht - wie selbstverständlich - erklärt, zwar sei ihnen infolge ihres massiven Alkoholgenusses durchaus klar gewesen, daß sie nicht mehr fahrsicher gewesen seien. Der eine Angeklagte hat darüberhinaus erklärt, angesichts der kurzen Fahrtstrecke habe er gehofft, es würde schon gutgehen und er werde von der Polizei nicht entdeckt. Der andere Angeklagte, der zuvor vergeblich versucht hatte, seinen Vater zu erreichen, der ihn abholen sollte, hat erklärt, angesichts des langen Arbeitstages sei er es einfach leid gewesen und habe nach Hause und ins Bett gewollt.

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Der Überzeugung des Gerichts, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, kann auch nicht entgegengehalten werden, angesichts der hohen Blutalkoholkonzentration sei der Angeklagte infolge der Auswirkungen in seiner Selbstbeurteilungs-, Kritik- und Erkenntnisfähigkeit so eingeschränkt gewesen, daß er geglaubt habe, trotz erheblicher Alkoholaufnahme nach fahrtüchtig zu sein, so OLG Hamm

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a. a. O. mit weiteren Nachweisen. Diese Rechtsprechung berücksichtigt nicht den Erfahrungssatz, den jeder Kraftfahrer kennt: Jeder Mensch weiß, daß massiver Alkoholgenuß betrunken macht. Jeder Kraftfahrer weiß, daß Fahren im betrunkenen Zustand strafbar ist. Dieses sogenannte Begleitwissen bleibt bei jedem Kraftfahrer auch unter dem Einfluß von Alkohol bis in den sicheren Bereich der Schuldunfähigkeit verfügbar, vgl. Nehm in Festschrift für Salger, S. 121, Lackner, Alkohol und Vorsatz in Kraftfahrt- und Verkehrsrecht 1969, S. 397, 33. Verkehrsgerichtstag 1995, Empfehlung des Arbeitskreises II. Soweit ersichtlich, hat sich bisher kein Oberlandesgericht mit dieser Problematik auseinandergesetzt. ..."

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Die zulässige Revision des Angeklagten rügt in erster Linie die Verletzung materiellen Rechts.

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Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Denn die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung nicht. Abgesehen davon, daß die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf die Tatzeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, hat das Amtsgericht weder die erforderlichen näheren Feststellungen zur Trinkmenge und zur Trinkdauer noch dazu getroffen, ob und in welchem Umfang der Angeklagte bei Fahrtantritt dazu fähig war, den (anhaltenden) Wirkungsgrad des genossenen Alkohols realitätsgerecht einzuschätzen. Das Amtsgericht hat letztlich allein aus der reichlichen Alkoholaufnahme des Angeklagten, die zu einer später festgestellten Blutalkoholkonzentration von

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2,32 o/oo (zum Zeitpunkt der Entnahme um 02.30 Uhr) bzw.

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"2,82 o/oo zur Unfallzeit (02.05 Uhr)" geführt hat, daraus geschlossen, der Angeklagte habe, als er mit dem Kleinlaster die Fahrt antrat, zumindest billigend in Kauf genommen, daß er absolut fahruntüchtig sei. Damit hat das Amtsgericht im Ergebnis einen Erfahrungssatz des Inhalts angewendet, daß ein Fahrzeugführer ab Aufnahme einer bestimmten Alkoholmenge seine Fahruntüchtigkeit erkenne. Entgegen der Ansicht des Amts-

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gerichts gibt es einen solchen Erfahrungssatz indessen nach wie vor nicht (vgl. OLG Köln, DAR 1987, 157 ff.; OLG Y, NZV 1993, 240 f.; OLG Karlsruhe, NZV 1993, 117; Kramer in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 316 Anm. 10 und Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 316 Anm. 9, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen auf die obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. auch die ständige Rechtsprechung des Senats in den Beschlüssen vom 5. Dezember 1995 - 4 Ws 1298/95 -, von demselben Tage in 4 Ss 1290/95, vom 14. März 1996 in 4 Ss 236/96; vom 14. November 1996 in 4 Ss 1279/96 sowie vom 27.11.1997 in 4 Ss 310/97). Selbst wenn es bei einem weit über 1,3 o/oo liegenden Alkoholgehalt naheliegt, daß der Täter sich seiner Fahruntüchtigkeit bewußt ist oder sie zumindest in Kauf nimmt, muß auch in solchen Fällen ein derartiger Vorsatz bei Fahrt-

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antritt im einzelnen begründet werden; denn andererseits kann der Täter infolge des Genusses von Alkohol in seiner Erkennt-

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nisfähigkeit eingeschränkt gewesen sein, so daß gleichwohl denkbar ist, daß er - obwohl tatsächlich fahruntüchtig - geglaubt hat, noch fahrtüchtig zu sein (vgl. BGHSt 22, 193, 200; OLG Frankfurt a.M., ZfS 1995, 232 ff.). Maßgeblich sind hierfür jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles. Schon aus diesem Grund kommt die von dem Amtsgericht angeschnittene Frage einer BGH-Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG nicht in Be-

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tracht. Ausgehend hiervon ist zu dem angefochtenen Urteil im einzelnen anzumerken:

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Es ist in den Urteilsgründen nicht festgestellt, ob und ggf. in welchem Maß der Alkoholkonsum Auswirkungen auf den allgemeinen körperlichen Zustand des Angeklagten gehabt hat, als er sich zu der Fahrt entschloß. Nicht festgestellt ist, welchen Eindruck der Angeklagte auf die Polizeibeamten gemacht hat, insbesondere, ob er bei der Unfallaufnahme Angaben zu Trinkbeginn und Trinkverlauf gemacht hat. Ferner bleibt offen, ob der Angeklagte im übrigen Alkoholprobleme hat und ob evtl. hieraus in gewissem Umfang eine Alkoholgewöhnung herzuleiten ist. Anhaltspunkte hierfür hätten für das Amtsgericht bestanden, zumal der Angeklagte eine "suizidale Absicht" geäußert und im Urteil eine "freiwillige Aufnahme der Therapie in E2" bzw. eine Einweisung in die Psychiatrie erwähnt ist. Möglicherweise kommt diesen Umständen allerdings keine entscheidende Bedeutung zu. Die dem Angeklagten am 20.12.1997 gegen 02.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,32 o/oo. Schon bei einem solchen Alkoholisierungsgrad - aufgrund einer in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten gebotenen Rückrechnung dürfte von einer noch höheren Blutalkoholkonzentration bei Fahrtantritt auszugehen sein - kann die Fähigkeit des Angeklagten, den Wirkungsgrad des genossenen Alkohols sachgerecht einzuschätzen, eingeschränkt gewesen sein. Dies gilt umso mehr, als - wie bereits ausgeführt - Feststellungen über die Menge des von dem Angeklagten genossenen Alkohols und zu seinem Trinkverhalten im einzelnen fehlen. Hierzu enthält das Urteil lediglich Angaben über die Einlassung des Angeklagten bei der Blutprobenentnahme, ohne sich zur Verläßlichkeit dieser Angaben zu äußern, und die durch nichts belegte Annahme, der Angeklagte habe außer den von ihm angegebenen 2 Schnäpsen ausschließlich Bier getrunken.

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Die aufgezeigten Mängel des angefochtenen Urteils führen zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Coesfeld.