Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·4 Ss 869/00·23.08.2000

Revision: Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an Amtsgericht Delbrück

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 24.8.2000, Az. 4 Ss 869/00) hebt das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Delbrück zurückverwiesen. Die Zurückverweisung umfasst auch eine Entscheidung über die Kosten der Revision. Das OLG ordnet damit die weitere Durchführung des Verfahrens in der Vorinstanz an.

Ausgang: Angefochtenes Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an andere Abteilung des Amtsgerichts Delbrück zurückverwiesen (inkl. Entscheidung über Kosten der Revision)

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufheben.

2

Das Revisionsgericht kann die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

3

Eine Zurückverweisung durch das Revisionsgericht kann zugleich die Entscheidung über die Kosten der Revision betreffen.

4

Die Zurückverweisung an eine andere Abteilung der Vorinstanz ist möglich, um die erneute, unabhängige Entscheidung sicherzustellen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Delbrück, 5 Ds 372 Js 56/00 (55/00)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abtei-lung des Amtsgerichts Delbrück zurückverwiesen.