Revision verworfen: Diktat an Urkundsbeamten reicht nicht als Revisionsbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verwerfung seines Einspruchs ein; die Revisionsbegründung wurde nicht innerhalb der Monatsfrist formgerecht vorgelegt. Die beim Landgericht protokollierte Erklärung beruhte auf wörtlicher Diktierung an eine Urkundsbeamtin ohne deren inhaltliche Mitwirkung. Das OLG Hamm verwirft die Revision als unzulässig, weil §345 Abs.2 StPO eine mitgestaltende Prüfungs- und Belehrungspflicht des Urkundsbeamten voraussetzt; Kosten nach §473 Abs.1 StPO.
Ausgang: Revision als unzulässig verworfen wegen nicht formgerechter/fristgerechter Revisionsbegründung; Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung muss innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO formgerecht erfolgen; wird diese Frist nicht eingehalten, ist die Revision unzulässig.
Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Begründung der Revision nur in einer vom Verteidiger/Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen.
Erfolgt die Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle, verlangt § 345 Abs. 2 StPO, dass der Urkundsbeamte sich inhaltlich beteiligt und eine Prüfungs- und Belehrungspflicht wahrnimmt; bloße Übernahme eines vom Angeklagten diktierten Textes reicht nicht aus.
Fehlt die mitgestaltende Mitwirkung des Urkundsbeamten bei der zu Protokoll gegebenen Revisionsbegründung, ist diese formunwirksam und führt zur Verwerfung der Revision mit Kostenfolge nach § 473 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 3 Ns 185/05
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Paderborn vom 21.12.2004 wurde dem Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 12,- € auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl legte der Angeklagte form- und fristgerecht Einspruch ein. Zu dem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 19.10.2005 erschien der Angeklagte nicht, so dass der Einspruch durch Urteil verworfen wurde. Ein Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten wurde durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 04.08.2005 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde durch das Landgericht in Paderborn am 30.08.2005 als unbegründet verworfen.
Auch die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ist durch das Landgericht in Paderborn am 19.10.2005 verworfen worden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die mit Schreiben vom 20.10.2005 – eingegangen am 24.10.2005 – und vom 23.10.2005 – eingegangen am 26.10.2005 - bei dem Landgericht in Münster eingelegt wurde. Das angefochtene Urteil ist dem Angeklagten am 28.11.2005 zugestellt worden; zuvor war am 21.10.2005 das Protokoll der Hauptverhandlung vom 19.10.2005 fertiggestellt worden.
Am 27.12.2005 begab sich der Angeklagte zur Geschäftsstelle des Landgerichts in Paderborn, um das Rechtsmittel zu begründen. Ausweislich eines Vermerks der als Urkundsbeamtin tätigen Rechtspflegerin vom gleichen Tage bestand der Angeklagte dabei darauf, seine Revisionsbegrüngung wörtlich zu protokollieren. Er erhob die Sachrüge und verschiedene verfahrensrechtliche Einwände.
II. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht formgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist.
Aufgrund der am 28.11.2005 erfolgten Zustellung, die den Fristbeginn markiert, hätte eine Begründung der Revision bis zum 28.12.2005 vorgelegt werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.
1. Nach § 345 Abs. 2 StPO kann seitens des Angeklagten die Begründung der Revision nur in einer vom Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen.
2. In Ermangelung einer durch einen Rechtsanwalt verfassten Revisionsbegründung ist vorliegend auf die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 27.12.2005 aufgenommenen Erklärung des Angeklagten abzustellen. Diese ist formunwirksam.
a) § 345 Abs. 2 StPO ist dahingehend auszulegen, dass sich eine Beteiligung des Urkundsbeamten nicht nur auf eine formelle Beurkundung dessen, was der Angeklagte vorträgt, beschränkt. Vielmehr hat sich der Urkundsbeamte verantwortlich ge-staltend an der Anfertigung der Revisionsbegründung zu beteiligen. Er hat insoweit eine Prüfungs- und Belehrungspflicht. Insbesondere hat er auf eine sachdienliche Fassung und Begründung der gestellten Anträge hinzuweisen (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 8, 9; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2005 – 4 Ss OWi 314/04 - mit weiteren Nachweisen; KK/Pikart, StPO, 3. Aufl., § 345, Rdn. 18). Der Urkundsbeamte ist dabei weder Schreibkraft des Angeklagten noch Briefannahmestelle (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2000 – 4 Ss OWi 65/00 -; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 345, Rdn. 21). Damit sind Revisionsbegründungen regelmäßig dann als unzulässig zu erachten, wenn sich der Urkundsbeamte den Inhalt des Protokolls vom Angeklagten diktieren lässt oder sich darauf beschränkt, einen vom Angeklagten vorgelegten Schriftsatz abzuschreiben (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 8, 9; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2005 – 4 Ss OWi 314/04 – mit weiteren Nachweisen).
b) Vorliegend fehlt es ausweislich des Vermerks der Urkundsbeamtin vom 27.12.2005 an deren inhaltlicher Mitwirkung bei der Erstellung des Protokolls. Sie wurde seitens des Angeklagten allein dazu einsetzt, seinen Vortrag, dessen wörtliche Protokollierung er begehrte, schriftlich zu fixieren. Damit wurde die Rechtspflegerin lediglich als Schreibkraft benutzt, ohne den notwendigen Einfluss auf den Inhalt der Begründung in der dargestellten Weise zu haben.
Es fehlt daher an einer nach § 345 Abs. 2 StPO wirksamen Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.
III. Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.