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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss 745/99·27.09.1999

Revision: Aufhebung mangels substantierter Begründung zur Anwendung von Jugendstrafrecht

StrafrechtJugendstrafrechtStrafzumessungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte (19 Jahre, 6 Monate) wurde erstinstanzlich wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt; die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf das Strafmaß. Das Landgericht änderte den Rechtsfolgenausspruch und verurteilte wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Revision rügt insbesondere die unzureichende Begründung der Ablehnung von Jugendstrafrecht. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil erforderliche Darlegungen zur Reife und Entwicklung des Heranwachsenden fehlen.

Ausgang: Revisionsgericht hebt Urteil wegen unzureichender Begründung zur Nichtanwendung des Jugendstrafrechts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung, bei einem Heranwachsenden Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, erfordert eine konkrete, für das Revisionsgericht nachprüfbare Darlegung der tatsächlichen Umstände, aus denen auf noch vorhandene Präg- und Entwicklungsfähigkeit geschlossen wird.

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Die bloße Verneinung von Anhaltspunkten für Reifeverzögerungen genügt nicht; vielmehr sind die Tatsachen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen darzulegen, insbesondere zur sittlichen und geistigen Entwicklung, Lebenslauf, Ausbildung und Erwerbsverhältnissen.

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Fehlt eine ausreichende Begründung zur Wahl des Jugend- gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

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Offensichtliche Formulierungsfehler in der Urteilsformel (z. B. falsche Verwendung von 'Aufhebung') sind als solche zu erkennen, wenn aus den Urteilsausführungen der zutreffende Entscheidungsinhalt ersichtlich ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 105 JGG§ 354 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 6 Ns 23 Js 1000/98 (AK 1/99)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Jugendkam-mer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Gründe

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Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Delbrück hat den zur Tatzeit 19 Jahre und 6 Monate alten Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher" Körperverletzung zu einer Geldstrafe von

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100 Tagessätzen zu je 10,00 DM verurteilt. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft Paderborn hat die 6. kleine Jugendkammer des Landgerichts Paderborn das Urteil der Jugendrichterin "aufgehoben" und den Angeklagten wegen "gefährlicher" Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit den näher ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts.

5

Die kleine Jugendkammer hat durch das angefochtene Urteil auf die wirksam auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil der Jugendrichterin im Rechtsfolgenausspruch abgeändert. Soweit die Jugendkammer die "Aufhebung" des erstinstanzlichen Urteils ausgesprochen hat, handelt es sich um ein offensichtliches Formulierungsversehen, denn den Urteilsausführungen ist zu entnehmen, dass die Jugendkammer von einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung der Staatsanwaltschaft ausgegangen ist (vgl. Seite 4 der Urteilsausführungen).

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Nach den somit bindenden Feststellungen der Jugendrichterin zur Schuldfrage, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Angeklagte am 1. Mai 1998 im Zusammenwirken u. a. mit seinem Vater H den Zeugen O ins Gesicht geschlagen und sich deshalb wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht.

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Das Rechtsmittel des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, denn die Ausführungen zum Strafausspruch begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken in bezug auf die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht.

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Die Jugendkammer hat die Anwendung von Jugendstrafrecht mit der Begründung abgelehnt, dass im Lebenslauf des Angeklagten "keine Reifeverzögerungen" festzustellen wären. Er habe 1977 (gemeint ist offensichtlich 1997) geheiratet, habe sich von seiner Familie räumlich gelöst und lebe mit seiner Ehefrau selbständig in C. Diese Erwägungen tragen nicht die Ablehnung der Anwendung von Jugendstrafrecht. Für die Anwendung des Jugendstrafrechts - diese Entscheidung betrifft allein die Straffrage (vgl. BGHSt 5, 207 = NJW 1954, 260; BGH, NStZ 1984, 447; OLG Hamburg, NJW 1963, 67; Eisenberg, JGG, 6. Aufl., § 105 Rdnr. 45; Schäfer, NStZ 1998, 330, 331) - kommt es darauf an, ob es sich bei dem Heranwachsenden um einen zur Tatzeit noch in der Entwicklung befindlichen prägbaren Menschen handelt, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Dann käme die Anwendung von Jugendstrafrecht in Betracht. Um die Entscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen, bedarf es einer detaillierten Darlegung der Entscheidungsgründe. Die bloße Verneinung von Anhaltspunkten für den Schluss auf Reifeverzögerungen reicht keineswegs aus (vgl. PfzOLG Zweibrücken bei Böhm, NStZ 1993, 530). Es müssen vielmehr die Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf denen die jeweils konkrete Entscheidung beruht. Das Rechtsmittelgericht muss erkennen können, dass bei den Ermittlungen alle Möglichkeiten der Anwendung von Jugendstrafrecht ausgeschöpft wurden (vgl. Eisenberg, a.a.O., § 105 Rdnr. 46 m.w.N.). Insoweit bedurfte es insbesondere näherer Auseinandersetzung mit der bisherigen sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten. Nach den Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten bestand durchaus Anlass zu entsprechenden Abwägungen, zumal der Angeklagte in seiner Jugendzeit mehrfach mit seinen Eltern in Gebieten mit unterschiedlichen sozialen, kulturellen und rechtsethischen Anschauungen der einheimischen Bewohner umziehen musste (Kosovo, Kroatien, Deutschland, Kroatien und wieder Deutschland), er keinen Beruf erlernt hat und in der Bundesrepublik keiner Arbeit nachgeht. Zudem könnte der Umstand für die Frage der Anwendung von Jugendstrafrecht bedeutsam sein, dass sich der Angeklagte möglicherweise spontan entschloss, dem eskalierenden Streit des Vaters mit dem Zeugen O beizutreten. Insoweit dürfte auch der Frage nachzugehen sein, ob sich die Tat noch als Jugendverfehlung darstellt.

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Bereits wegen dieses Darstellungsmangels war das angefochtene Urteil, das sich nur auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht, aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Jugendkammer des Landgerichts Paderborn zurückzuverweisen.