Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Betäubungsmittelanbaus wegen mangelhafter Anklageschrift
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Sprungrevision gegen Verurteilungen wegen Betäubungsmittelanbaus und Munitionsbesitzes ein. Streitpunkt war die formelle Tragfähigkeit der Anklageschrift hinsichtlich des Anbaus. Das OLG hob den Schuldspruch wegen Betäubungsmittelanbaus auf und stellte das Verfahren gemäß §206a StPO ein, da die Anklage inhaltlich unzureichend war. Die Verurteilung wegen Munitionsbesitzes blieb bestehen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Betäubungsmittelanbaus aufgehoben und Verfahren eingestellt; Verurteilung wegen Munitionsbesitzes bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anklageschrift muss nach §200 StPO Tat, Zeit und Ort so bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs und der konkrete Gegenstand der Strafverfolgung erkennbar sind.
Fehlen in der Anklageschrift substantielle Konkretisierungen, die dem Angeschuldigten die Verteidigung ermöglichen, ist die Anklage unwirksam.
Mängel der Anklageschrift, die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden sind, machen auch den Eröffnungsbeschluss unwirksam.
Fehlen wesentliche Verfahrensvoraussetzungen infolge einer unwirksamen Anklage, ist das Verfahren gemäß §206a StPO einzustellen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Soest, 22 Ds 362 Js 925/05 (57/06)
Tenor
Das Urteil wird, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, aufgehoben.
Insoweit wird das Verfahren gem. § 206 a StPO eingestellt.
Im Übrigen (Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Munitionsbesitzes) wird die Revision als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Verfahrenseinstellung trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Die Kosten im Übrigen werden dem Angeklagten auferlegt.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Arnsberg hat den Angeklagten unter dem 17. Januar 2006 angeklagt,
"in der Zeit von Januar 2003 bis zum 25. Oktober 2005
in T
durch 3 selbständige Handlungen
1.
Betäubungsmittel unerlaubt angebaut zu haben,
2.
Betäubungsmittel besessen zu haben, ohne zugleich im Besitz einer schrift-
lichen Erlaubnis für den Erwerb gewesen zu sein,
3.
einer elektrischen Anlage fremde elektrische Energie mittels eines Leiters ent-
zogen zu haben, der zu ordnungsgemäßen Entnahme von Energie aus der
Anlage nicht bestimmt war.
Dem Angeschuldigten wird folgendes zur Last gelegt:
Spätestens im Januar 2003 zapfte er die Stromleitung im Hausflur des Hauses
T-Weg in T an und versorgte damit elektrische Geräte in der von
ihm im selben Haus bewohnten Wohnung. Außerdem nutzte er die Energie,
um hiermit Marihuana anzubauen. Der Mehrverbrauch gegenüber dem Jahr
2002 betrug im Jahre 2003 über 2600 kw/h. Im Jahre 2004 5700 kw/h und im
Jahre 2005 bis zum 13.10. über 6000 kw/h. Der Verbrauch im Jahre 2002
betrug 1119 kw/h. Außerdem besaß er, obwohl er nicht im Besitz der erforder-
lichen Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte
war, am 25.10.2005 100 Oxazepam-Tabletten.
Vergehen gem. §§ 248 c Abs. 1, 53, 74 StGB, § 29 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. Ziff.
3 BtMG. ..."
Diese Anklage ist durch Beschluss des Amtsgerichts – Strafrichter – Soest vom 25. Februar 2006 ohne Änderungen oder Hinweise uneingeschränkt zur Hauptverhandlung zugelassen worden.
Mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Soest vom 19. Dezember 2005 (22 Cs 382 Js 877/05 – 514/05 -) ist dem Angeklagten zudem ein Verstoß gegen das Waffengesetz – unerlaubter Besitz zweier Schrottpatronen – zur Last gelegt worden.
Nachdem der Angeklagte dagegen Einspruch eingelegt hatte, sind beide Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts vom 02. März 2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Mit Urteil vom 22. November 2006 hat das Amtsgericht den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen unerlaubten Munitionsbesitzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt. Im Übrigen (Vorwürfe der Entziehung elektrischer Energie und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln) ist der Angeklagte freigesprochen worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Sprungrevision. Das Verfahren sei wegen des Vorwurfs des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln gem. § 206 a StPO einzustellen, da die Anklageschrift erhebliche Mängel aufweise. Der Schuldspruch wegen des unerlaubten Besitzes von Munition halte einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand, da der Angeklagte als Laie die Funktionsfähigkeit der Patronen nicht habe erkennen können.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten insgesamt gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger darauf erwidert.
II.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zulässig und führt zu einem Teilerfolg.
1.
Soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes zweier Schrottpatronen nach dem Waffengesetz verurteilt worden ist, erweist sich die Revision als offensichtlich unbegründet. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch; gegen den Rechtsfolgenausspruch – Freiheitsstrafe von zwei Monaten – ist ebenfalls nicht zu erinnern.
2.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Betäubungsmittelanbaus verurteilt worden ist, begründet.
Die von Amts wegen gebotene Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Soest vom 25. Februar 2006 in Verbindung mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 17. Januar 2006 mit durchgreifenden Mängeln behaftet ist. Mängel der Anklageschrift sind, sofern diese, wie hier, unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, zugleich Mängel des Eröffnungsbeschlusses (vgl. BGH GA 1973, 111).
Die Anklageschrift entspricht nicht den nach § 200 StPO an eine ordnungsgemäße Anklage zu stellenden Anforderungen. Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf in Kenntnis zu setzen (Informationsfunktion) und in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand, über den das Gericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat (Umgrenzungsfunktion), zu bezeichnen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 200 Rdnr. 2 m. w. N.). Dazu hat die Anklageschrift die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar ist, welche bestimmte Tat gemeint ist. Es muss klar sein, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (vgl. BGH NStZ 1999, 553). Der Angeschuldigte muss dadurch in die Lage versetzt sein, sich gegen den konkreten Vorwurf zu verteidigen.
Diesen Grundsätzen genügt die Anklageschrift im vorliegenden Fall nicht. Sie ist, bezogen auf den Anbau von Betäubungsmitteln, nahezu inhaltsleer und verzichtet fast gänzlich auf die Mitteilung konkretisierender Umstände. Letztlich könnte sogar fraglich sein, ob der (jetzige) Angeklagte tatsächlich Betäubungsmittel angebaut oder lediglich die Absicht dazu hatte ("um Marihuana anzubauen"). Wollte man gleichwohl den Willen der Staatsanwaltschaft erkennen, dem Angeklagten vollendeten Betäubungsmittelanbau zur Last zu legen, fehlen jegliche Angaben zu Art und Umfang der Tatbegehung. Ergänzende Hinweise, die den Mangel heilen könnten, lassen sich weder dem Eröffnungsbeschluss noch dem Hauptverhandlungsprotokoll entnehmen. Ein wesentliches Ermittlungsergebnis, das näheren Aufschluss bieten könnte, fehlt, da es sich um eine Anklage zum Strafrichter handelt.
Der aufgezeigte gravierende Mangel führt zur Unwirksamkeit der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. Rdnr. 26 m. w. N.).
Das angefochtene Urteil war daher insoweit aufzuheben und das Verfahren wegen des Fehlens einer wesentlichen Prozessvoraussetzung einzustellen, §§ 206 a, 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O. Rdnr. 26 m. w. N.).
Soweit die Revision einen teilweisen Strafklageverbrauch geltend macht, erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf, da bereits der aufgezeigte Mangel der Revision insoweit zum Erfolg verhilft.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf den §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO.