Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte führte Revision gegen Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und Betrugs. Die Revision blieb in Bezug auf den Betrug ohne Erfolg; hinsichtlich der Unterhaltspflicht führte sie jedoch zur Aufhebung. Das Oberlandesgericht bemängelte unzureichende Feststellungen zu Bedarf der Unterhaltsberechtigten und zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung und Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen; Revision in sonstigen Punkten verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 170 StGB setzt eine gesetzliche Unterhaltspflicht im bürgerlich-rechtlichen Sinne voraus; der Strafrichter hat diese Pflicht eigenständig und ohne Bindung an zivile Entscheidungen festzustellen.
Zur Begründung eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs gegenüber der (getrennt lebenden) Ehefrau sind Feststellungen zu den ehelichen Lebensverhältnissen und zu den Einkünften beider Ehegatten zu treffen; erst danach ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu prüfen (§ 1361 BGB).
Bei volljährigen Kindern besteht ein Unterhaltsanspruch nur, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihren Unterhalt durch eigene Einkünfte zu decken; der Strafrichter muss hierzu konkrete Feststellungen treffen (§§ 1602, 1603 BGB).
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sind dessen Vermögensverhältnisse einschließlich erheblicher Schulden und etwaiger eidesstattlicher Versicherungen zu ermitteln, da diese den Unterhaltsanspruch mindern oder ausschließen können.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 13 Ns 38 Js 1239/00 (43/02)
Tenor
Unter Verwerfung der Revision im übrigen wird das angefochtene Urteil im Gesamtstrafenausspruch und inosweit, als der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Rheine hat den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Einzelstrafen sind für die Verletzung der Unterhaltspflicht auf sechs Monate Freiheitsstrafe und für den Betrug auf 60 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt worden, wobei es das Amtsgericht unterlassen hat, die Tagessatzhöhe zu bestimmen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, welche die Strafkammer
- unter Festsetzung der Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe auf je 7,50 € - verwor-
fen hat.
Gegen dieses Urteil der Berufungsstrafkammer richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des materiellen Rechts rügt.
II.
Das in zulässiger Weise eingelegte Rechtsmittel hat einen - zumindest vorläufigen -
Teilerfolg.
1.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung wegen Betruges richtet, war es allerdings auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen, da insoweit die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2.
Die Revision führt jedoch hinsichtlich der Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zur Aufhebung des Urteils, da die von der Kammer getroffenen Feststellungen diese Verurteilung nicht tragen. Das hat auch die Aufhebung des Gesamt-
strafenausspruchs zur Folge.
Die Kammer hat zum Werdegang des Angeklagten und zu seinen persönlichen Verhältnissen u.a. folgende Feststellungen getroffen:
"Zuletzt war der Angeklagte bei dem Radio- und Fernsehgeschäft N2 in N beschäftigt gewesen. Er hatte dort vier Stunden täglich gearbeitet und ca. 1.300,00 DM netto im Monat verdient. Zum 30.06.2002 ist der Angeklagte bei N2 ausgeschieden und hat einen Antrag auf Zahlung von Erwerbsuntätigkeitsrente (gemeint ist: Erwerbsunfähigkeitsrente) gestellt. Hintergrund dieses Verhaltens ist nach Angaben des Angeklagten, dass er infolge see-
lischer Belastungen den Anforderungen des Berufes nicht mehr gewachsen ist. Der Angeklagte lebt heute von und bei seiner Lebensgefährtin, der Zeugin K. Er hat Schulden in einer Größenordnung von 350.000,00 € bis 400.000,00 €. Am 06.10.2000 hat er die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslosigkeit abgegeben.
Der Angeklagte hat am 21.01.1977 geheiratet. Im Juli 1999 trennten sich die Eheleute. Am 04.02.2001 wurde die Ehe geschieden. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Die Tochter Y macht zur Zeit in N ihr Abitur nach; sie lebt von Bafög-Leistungen. Der Sohn Y2 lebt bei der Mutter. Der
Sohn Y3 leidet nach der Trennung der Eheleute an psychischen Störungen und befindet sich zur Zeit in einem Wohnheim in F."
Zur Sache hat die Kammer u.a. folgende Feststellungen getroffen:
"Der Angeklagte ist, wie bereits erwähnt, der Vater der Kinder Y L,
geboren am 18.02.1981, Y2 L, geboren am 08.04.1983 und
Y3 L, geboren am 24.09.1986. Nach der Trennung der Eheleute blieben die Kinder bei der Mutter, so dass der Angeklagte den Kindern gegenüber fortan zum Barunterhalt verpflichtet war. Durch Beschluss des Familiengerichts Rheine vom 14.01.2000 wurde dieser Anspruch der Kinder auch tituliert. Danach war der Angeklagte verpflichtet, rückwirkend ab Dezember 1999, insgesamt 1.200,00 DM an seine getrennt lebende Ehefrau zu zahlen, davon 340,00 DM für die Tochter Y, 295,00 DM für den Sohn Y2, ebenfalls 295,00 DM für den Sohn Y3 und darüber hinaus für
die getrennt lebende Ehefrau Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 270,00 DM. Mit Beschluss des Familiengerichts Rheine vom 21.06.2000 wurde die Anordnung vom 14.01.2000 bestätigt. Eine Änderung ist bis heute nicht erfolgt. Gleichwohl hat der Angeklagte bisher keinen Unterhalt für seine Kinder geleistet, ebensowenig den Trennungsunterhalt für seine Ehefrau."
Im Folgenden hat die Kammer Feststellungen zu den Einkünften des Angeklagten für die Zeit ab dem 16. Februar 1999 bis zum 31. März 2001 getroffen.
Der Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hat die Strafkammer den Zeitraum von Dezember 1999 bis Februar 2001 zugrunde gelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, von Dezember 1999 an habe ein titulierter Unterhaltsanspruch der Kinder und der Ehefrau des Angeklagten bestanden und jedenfalls bis Februar 2001 sei der Angeklagte leistungsfähig gewesen.
Die von der Kammer getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht.
Der Tatbestand des § 170 StGB setzt eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters im Sinne des bürgerlichen Rechts voraus, die der Strafrichter selbständig und ohne an Zivilurteile gebunden zu sein, zu prüfen hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 170 Rdnr. 2 u. 5; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 26. Aufl., § 170 Rdnr. 13 jeweils m.w.N.). Mithin reicht es nicht aus, die Unterhaltspflicht des Angeklagten aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Familiengerichts festzustellen. Vielmehr sind Feststellungen zu den Lebensumständen und Einkommensverhältnissen der Unterhaltsgläubiger zu treffen, aus denen sich der Unterhaltsbedarf ergibt und der Unterhaltsanspruch errechnen lässt. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
a)
Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der zur - möglichen - Tatzeit vom Angeklagten getrennt lebenden Ehefrau ist zunächst deren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen festzustellen (§ 1361 BGB). Hierzu sind zunächst Feststellungen dahingehend zu treffen, welche Einnahmen und Ausgaben die ehelichen Lebens-
verhältnisse geprägt haben. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass im Urteil die Einkünfte beider Ehegatten darzustellen sind. Sodann ist für die Feststellung der Unterhaltspflicht von Bedeutung, ob der Unterhaltsberechtigte verpflichtet und/oder in der Lage ist, seinen Bedarf durch eigene Einkünfte zu decken (vgl. hierzu Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Auflage, § 1361 Rdnr. 12 ff). Da die Strafkammer keinerlei Feststellungen zu den Einkünften und Lebensverhältnissen der - inzwischen geschiedenen - Ehefrau des Angeklagten getroffen hat, ist bereits nicht ersichtlich, dass diese einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegen den Angeklagten hat. Erst im nächsten Schritt wäre dann zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner, hier also möglicherweise der Angeklagte, leistungsfähig ist (vgl. hierzu Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, § 170 Rdnr. 19 u. 20).
b)
Aus den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen ergibt sich auch keine
Unterhaltspflicht des Angeklagten gegenüber seiner Tochter Y. Diese ist am 18. Februar 1981 geboren, war also im Unterhaltszeitraum, den die Kammer zu-
grunde gelegt hat, bereits volljährig. Mithin ist die Tochter Y ab dem Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit verpflichtet, ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Einkünfte zu decken, es sei denn, dass sie sich noch in der Ausbildung befindet oder aus anderen Grün-
den nicht in der Lage ist, eigene Einkünfte zu erzielen (§§ 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 2 S. 2 BGB). Den Urteilsfeststellungen ist lediglich zu entnehmen, dass die Tochter Y "zurzeit", also im September 2002, ihr Abitur nachmacht. Dies deutet darauf hin,
dass sie ihre schulische Ausbildung unterbrochen hatte und sich möglicherweise in der Zeit von Dezember 1999 bis Februar 2001 nicht in der Schulausbildung befand und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Mithin lässt sich aus den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch der Tochter Y gegen den Angeklagten nicht herleiten.
c)
Zum Unterhaltsanspruch des Sohnes Y2 L, geboren am 8. April 1983, hat die Berufungsstrafkammer ebenfalls keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Dieser war nämlich zu Beginn des Unterhaltszeitpunkts, den die Kammer zugrunde gelegt hat, bereits 16 Jahre alt, so dass die Möglichkeit besteht, dass Y2 bereits die Schule verlassen hatte und ein Ausbildungs- oder ein Arbeitsverhältnis begonnen hatte. Mithin ist nicht ausgeschlossen, dass Y2 über eigene Einkünfte verfügt hat, die einen Unterhaltsanspruch gegen den Angeklagten ausschließen oder doch zumindest mindern können (§ 1602 Abs. 2 BGB).
d)
Naheliegend ist, dass ein Unterhaltsanspruch des am 24. September 1986 geborenen Sohnes Y3 gegen den Angeklagten bestand, doch reichen die Feststellungen der Kammer zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten nicht aus, um einen solchen Anspruch des Sohnes Y3 zu begründen. Zwar hat die Kammer umfangreich und präzise die Einkünfte des Angeklagten im hier relevanten Zeitpunkt festgestellt, doch ist unberücksichtigt geblieben, dass der Angeklagte Schulden in einer Größenordnung von 350.000,- bis 400.000,- € hat und eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslosigkeit am 6. Oktober 2000 abgegeben hat. Diese Verpflichtungen des Angeklagten können sich auf sein unterhaltsrechtlich bedeutsames Einkommen auswirken. Insbesondere wenn sie bereits in der Ehezeit angelegt waren
und die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, können sie den Unterhaltsanspruch des Sohnes Y3 mindern oder aber auch ganz ausschließen (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen, BGB, § 1603 Rdnr. 24 - 27).
III.
Da die bisher getroffenen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht tragen, war das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang aufzuheben. Weil ergänzen-
de Feststellungen nicht auszuschließen sind, war die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Vorinstanz zu-
rückzuverweisen.