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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss 485/08·03.12.2008

Revision verworfen: Trunkenheit im Verkehr – Blutprobe und Spontanäußerung verwertbar

StrafrechtVerkehrsstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Blutalkohol 2,56 ‰) ein. Strittig waren die Verwertbarkeit einer Spontanäußerung und die ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe (§81a StPO). Der Senat verwirft die Revision als unbegründet, da die Äußerung verwertbar und kein schwerwiegender Verstoß bei der Blutentnahme ersichtlich ist. Eine Aufhebung wegen nicht geprüfter verminderter Schuldfähigkeit sah der Senat als nicht geboten an.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine als Spontanäußerung einzuordnende Äußerung des Beschuldigten unterliegt grundsätzlich keinem strafprozessualen Verwertungsverbot, wenn sie glaubhaft ist und nicht unter rechtswidriger Beeinflussung zustande kam.

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Die Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung stellt einen Verstoß gegen §81a Abs.2 StPO dar, führt jedoch nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot; das Vorliegen eines solchen ist im Einzelfall unter Abwägung und nur bei besonders schwerwiegendem oder willkürlichem polizeilichem Vorgehen anzunehmen.

3

Bei nachgewiesener hoher Blutalkoholkonzentration und hinreichenden Indizien dafür, dass der Täter sich der Fahruntüchtigkeit bewusst war, kann Vorsatz hinsichtlich der Trunkenheit im Verkehr angenommen werden.

4

Unterbleibt die Prüfung einer möglichen Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit, kann das Revisionsgericht gemäß §354 Abs.1 a StPO von einer Aufhebung des Urteils absehen, wenn die verhängte Rechtsfolge als angemessen erscheint.

5

Die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt ist ein Eingriff vergleichsweise geringer körperlicher Intensität, was gegen die Annahme eines rechtsstaatlich gebotenen Beweisverwertungsverbots sprechen kann.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 81a Abs. 2 StPO§ 21 StGB§ 49 StGB§ 354 Abs. 1a StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Steinfurt, 15 Cs 72 Js 1572/08 (176/08)

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe

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I.

3

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt, seine Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von weiteren sechs Monaten festgesetzt.

4

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Angeklagte am 22. Februar 2008 gegen 12.30 Uhr mit seinem PKW öffentliche Straßen in H, obwohl er aufgrund zuvor genossenen Alkohols absolut fahruntüchtig war. Die um 13.14 Uhr entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2,56 o/oo ergeben. Dem Angeklagten war, so das Amtsgericht, bewusst, dass er alkoholbedingt nicht mehr fahrtüchtig war.

5

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner in zulässiger Form erhobenen Sprungrevision, die, mit näherer Begründung, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

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Der Verteidiger des Angeklagten hat darauf mit Schriftsatz vom 25. November 2008 erwidert.

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II.

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Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.

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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO.

11

Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung, gestützt auf die nachvollziehbar glaubhaften Angaben des Zeugen und Polizeibeamten Q, die fragliche Äußerung des Angeklagten, er sei gerade mit seinem PKW am F-Markt gewesen, um dort einzukaufen, als Spontanäußerung gewertet, der daher ein Verwertungsverbot nicht entgegensteht (vgl. BGH NJW 1990, 465). Auf die Frage, ob die anschließend erteilte Belehrung unvollständig bzw. fehlerhaft war, kommt es nicht mehr an.

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Die Entnahme der Blutprobe ohne richterliche Anordnung stellt zwar einen Verstoß gegen § 81 a Abs. 2 StPO dar. Allerdings ist dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 - bei beck-online). Vielmehr ist im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen und des Gewichtes des Verstoßes zu entscheiden (BVerfG a.a.O.). Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers können dann ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (BVerfG a.a.O. m.w.N.).

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Danach gilt hier Folgendes:

14

Die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt ist ein Eingriff von vergleichsweise geringer körperlicher Intensität ohne eine für den Betroffenen nennenswerte Belastung. Die Anordnung dieser Maßnahme ist der Polizei nicht schlechthin verboten. Unter den Umständen des vorliegenden Falles wäre ein richterlicher Anordnungsbeschluss ohne Weiteres zu erlangen gewesen. Für die Annahme einer willkürlichen Vorgehensweise der Polizeibeamten unter bewusster Missachtung des Rechts lässt sich dem angefochtenen Urteil nichts entnehmen. Nach alledem ist nach Auffassung des Senats jedenfalls im vorliegenden Fall die Annahme eines Beweisverwertungsverbots unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht geboten (vgl. BVerfG a.a.O.).

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Die Wertung des Amtsgerichts, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Die mit der Revision geltend gemachten Bedenken erscheinen lebensfremd.

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Soweit das Amtsgericht trotz einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,56 o/oo eine Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit gemäß §§ 21, 49 StGB nicht geprüft hat, hat der Senat, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, gemäß § 354 Abs. 1 a StPO von der Aufhebung des angefochtenen Urteils abgesehen, da die verhängte Rechtsfolge angemessen ist.

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Die Revision war daher nach alledem mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.