Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlender Prüfung von § 21 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in der Revision. Das OLG hebt den Rechtsfolgenausspruch auf, weil die Berufungskammer die Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht geprüft hat, obwohl die Rückrechnung des Blutalkohols dies nahelegt. Die Schuldfrage bleibt unbeanstandet; die Sache wird zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Liegt aufgrund von Messwerten oder nachvollziehbarer Rückrechnung eine Blutalkoholkonzentration von etwa 2,0 ‰ oder mehr nahe, ist die Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zu prüfen.
Fehlt im Urteil eine Auseinandersetzung mit der möglichen verminderten Schuldfähigkeit trotz entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte, begründet dies einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel.
Ist nicht ausgeschlossen, dass eine Bejahung der verminderten Schuldfähigkeit zu einer milderen Strafzumessung geführt hätte, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei späteren Blutalkoholmessungen ist eine nachvollziehbare Rückrechnung auf die Tatzeit vorzunehmen oder zu begründen, weshalb auf eine solche Rückrechnung verzichtet wird, wenn hiervon entscheidungserhebliche Folgen ausgehen können.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 3 Ns 29/07
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Soest hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Zugleich ist der Führerschein des Angeklagten eingezogen und seine Fahrerlaubnis ist ihm entzogen worden verbunden mit der Anweisung an die Verwaltungsbehörde, ihm vor Ablauf von noch 3 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil hat die Berufungskammer verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO
i.V.m. § 354 Abs. 1 a StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Hinsichtlich des Schuldspruchs wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
III.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg und führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Ein sachlich-rechtlicher Mangel des angefochtenen Urteils liegt darin, dass sich die Berufungskammer mit der Möglichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB nicht auseinandersetzt. Dies hätte sich nach den Feststellungen, die die Kammer zum Tathergang und in den Erwägungen zur Strafzumessung getroffen hat, indes aufgedrängt. Die Kammer hat festgestellt, dass der Angeklagte etwa eine Stunde nach der Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,96 Promille hatte. Nach der erforderlichen, aber vom Tatrichter nicht vorgenommene Rückrechnung (vgl. hierzu (Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 20 Rdnr. 13 m. w. N.) ist von einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,36 Promille auszugehen. Blutalkoholwerte ab 2 Promille deuten auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hin, so dass stets § 21 StGB zu prüfen ist (Tröndl/Fischer, a.a.O., § 20 Rdnr. 21 m. w. N.). Die Urteilsgründe lassen jedoch eine Auseinandersetzung mit dieser Frage vermissen, was einen durchgreifenden Rechtsfehler darstellt.
Von der Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch konnte nicht gem. § 354 Abs. 1 a StPO abgesehen werden, weil die Kammer bei der Strafzumessung ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, "dass seine Alkoholisierung doch sehr erheblich war". Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Berufungskammer, wenn es die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hätte, zu einer niedrigeren Strafe gekommen wäre.
Das angefochtene Urteil war mithin im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache gem. § 354 Abs. 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zurückzuverweisen, welche auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat. Die Berufungskammer wird dabei auch zu prüfen haben, ob die Vorverurteilung des Angeklagten noch zu berücksichtigen ist oder ob der Angeklagte als nicht vorbelastet gilt.