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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss 463/04·04.01.2005

Aufhebung der Verurteilung wegen fehlender Feststellung einer konkreten Haupttat bei Beihilfe zum BtM-Handel

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte berief sich mit Revision gegen ein Urteil des Amtsgerichts Paderborn, das ihn u.a. der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sprach. Das OLG Hamm hält die Verurteilung wegen Beihilfe für rechtsfehlerhaft, weil keine konkrete Haupttat wenigstens angebahnt festgestellt wurde. Die Verurteilung wegen Geldwäsche, Erwerb mehrerer Betäubungsmittel und unerlaubten Waffenbesitzes bleibt bestehen. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Beihilfe zum BtM-Handel aufgehoben, übrige Revision verworfen; Rückverweisung zur neuen Verhandlung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bestrafung als Gehilfe gemäß § 27 StGB setzt voraus, dass die Haupttat begangen oder zumindest versucht worden ist; Beihilfe ist akzessorisch und verlangt eine konkrete Haupttat oder einen konkreten Versuch.

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Beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfordert die Beihilfe, dass ein konkretes Geschäft des Haupttäters zumindest angebahnt oder in Ausführung ist; bloße Bestimmung des Verwendungszwecks in der Zukunft reicht nicht aus.

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Der Versuch der Beihilfe ist nicht strafbar; daher kann die Lagerung von Streckmitteln ohne Bestätigung einer konkreten Haupttat die Strafbarkeit wegen Beihilfe nicht begründen.

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Eine Verurteilung wegen Geldwäsche nach § 261 StGB setzt die Feststellung konkreter Umstände voraus, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung die vorausgegangene Katalogtat ergibt.

Relevante Normen
§ 261 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB§ 261 StGB§ 27 StGB§ 258 StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 20 b Ls 441 Js 407/04 (24/04)

Tenor

1.

Das angefochtene Urteil wird, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum un-erlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ver-urteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugrunde liegen¬den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 23. August 2004 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 20 Fällen und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Geldwäsche und unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

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und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Wegen zweier Geldbeträge von 350,- € und 150, - € ist der Fall bzw. der Verfall von Wertersatz angeordnet worden.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten und form- und fristgerecht begründeten Revision, mit der die Verletzung materiellen Rechts insbesondere die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe

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zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gerügt wird.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Zuschrift vom 2. November 2004 beantragt, das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Geldwäsche verurteilt worden ist, sowie im Strafausspruch aufzuheben und die Revision im Übrigen zu verwerfen.

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II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

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Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 20 Fällen, wegen Geldwäsche und unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe verurteilt worden ist, deckt die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. In diesem Umfang war die Revision daher als unbegründet zu verwerfen.

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Die Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, die Verurteilung wegen Geldwäsche sei rechtsfehlerhaft, da die Vortat nicht hinreichend konkretisiert festgestellt sei, insbesondere habe das Amtsgericht Art und Umfang der Betäubungsmittelgeschäfte des Vortäters, von dem der Angeklagte einen Bargeldbetrag in Höhe von 500,- € entgegengenommen hat, nicht dargelegt, geht fehl. Die Strafbarkeit nach § 261 StGB setzt eine rechtswidrige, nicht notwendig bestimmte Vortat der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 dieser Vorschrift katalogisierten Delikte voraus (vgl. Schönke-Schröder-Stree, StGB,

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27. Aufl., § 261 Rdnr. 4). Dazu muss der Tatrichter konkrete Umstände feststellen, aus denen sich in g r o b e n Z ü g e n bei rechtlich richtiger Bewertung durch den Angeklagten eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGH wistra 2003, 260 - 262; BGHSt 43, 158, 165; BGH StV 2000, 67).

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Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil, das insoweit folgende Feststellungen getroffen hat:

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"Am 29. März 2004 traf sich der Angeklagte mit dem gesondert Verfolgten X. Anlässlich dieses Treffens teilte X dem Angeklagten mit, dass er - X - per Haftbefehl gesucht werde. Der Angeklagte wusste nicht nur, dass X in erheblichem Umfang mit Heroin im Raum Q Handel trieb, sondern auch, dass X über kein legales Einkommen verfügte.

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Während dieses Treffens übergab X dem Angeklagten leihweise einen Bargeldbetrag in Höhe von 500,- €. Bei jenem Geld handelte es sich - wie der Angeklagte wusste - um Verkaufserlöse aus Betäubungsmittelgeschäften des X. Einen Teilbetrag des Geldes in Höhe von 150,- € verbrauchte der Angeklagte in den folgenden Tagen für eigene Zwecke. Die restlichen 350,- € wurden bei der polizeilichen Wohnungsdurchsuchung am 01.04.04 in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt."

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Damit sind konkrete Umstände festgestellt, die eine rechtswidrige Katalogtat i.S.d.

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§ 261 StGB belegen. Die Verurteilung wegen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 StGB hat damit - wie auch die darauf beruhenden Verfallsanordnungen - Bestand.

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Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.

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Dazu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

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"Der Angeklagte wusste, dass X2 und der gesondert Verfolgte X mit Heroin in einer Größenordnung von mehreren Kilogramm in Q und Umgebung Handel trieben. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang Februar 2004 kam es zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten und X2 in dessen - des Angeklagten - Wohnung in Paderborn. Bei diesem Treffen führte X2 eine präparierte, nämlich aufschraubbare Spray-Dose bei sich, in der sich - wie der Angeklagte wusste, 255 g Streckmittel (Paracetamol und Koffein) befanden. Wie der Angeklagte wusste, diente das Streckmittel dem X2 dazu, das von diesem veräußerte Heroin vor den Verkaufsgeschäften damit zu versetzen. Weil X2 an jenem Tage Angst vor einer polizeilichen Entdeckung hatte, bat er den Angeklagten, die Spray-Dose mitsamt dem Streckmittel in seiner

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Wohnung für einige Tage zu verwahren. Der Angeklagte kam dieser Bitte nach und bewahrte das Streckmittel in den folgenden Wochen in seiner Wohnung für X2 auf. Zu einem Abholen des Streckmittels durch X2 kam es aufgrund dessen Festnahme Mitte Februar 2004 nicht. Anlässlich der polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung wurde das Streckmittel am 01.04.04 in der präparierten Dose beim Angeklagten aufgefunden."

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Die Bestrafung als Gehilfe setzt nach § 27 StGB voraus, dass einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet wird. Das erfordert, da die Beihilfe akzessorisch ist, dass die Haupttat begangen oder zumindest versucht worden sein muss (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 27 Rdnr. 3). Voraussetzung dafür ist im Rahmen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, dass ein konkretes Geschäft des Haupttäters zumindest "angebahnt" sein oder "laufen" muss (vgl. BGH NStZ 1994, 501). Der Umstand, dass, wie hier, ein Täter bisher Heroin zum Verkauf mit einem Paracetamol/Koffeingemisch gestreckt hat und er es voraussichtlich wieder tun wird, lässt zwar den Schluss zu, dass das vom Angeklagten verwahrte Gemisch letztlich zum unerlaubten Heroinhandel bestimmt ist, eine konkrete Haupttat ist damit jedoch noch nicht festgestellt, so dass der Tatbestand der Beihilfe - der Versuch der Beihilfe ist nicht strafbar - nach den bislang vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht verwirklicht ist (vgl. BGH a.a.O., StV 1995, 524 und StV 1994, 429).

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Das angefochtene Urteil unterliegt daher, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, und als zwingende Folge dessen auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe der Aufhebung.

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Die Sache war daher im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Paderborn zurückzuverweisen.

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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben angeklagte Tatkomplex rechtlich möglicherweise als (versuchte) Strafvereitelung gemäß § 258 StGB zu werten ist.