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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss 450/07·17.10.2007

Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision wegen Fristversäumnis und Begründungsmangel

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung und legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein, nachdem die Revisionsfrist offenbar versäumt worden war. Das OLG verwarf Antrag und Revision als unzulässig, weil der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wochenfrist keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthielt. Die Revision war damit verspätet; die Kosten hat der Angeklagte zu tragen.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung und Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und Fristversäumnis; Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO ist nur zulässig, wenn innerhalb der einwöchigen Frist eine umfassende und genaue Darlegung der für die Fristversäumnis bedeutsamen Tatsachen erfolgt, insbesondere konkrete Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses.

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Soweit das Verschulden des Verteidigers geltend gemacht wird, sind dennoch Angaben darüber erforderlich, wann der Betroffene selbst Kenntnis von der Versäumung oder dem Wegfall des Hindernisses erlangte; die Kenntnis des Betroffenen entscheidet über die Prüfungsfähigkeit der Wochenfrist.

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Die Frist zur Einlegung der Revision nach § 341 Abs. 1 StPO beginnt mit der Verkündung des Urteils und beträgt eine Woche; eine nach Ablauf dieser Frist eingegangene Revision ist unzulässig, sofern keine wirksame Wiedereinsetzung vorliegt.

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Trifft die Verwerfung der Revision und des Wiedereinsetzungsantrags zu, sind dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (vgl. § 473 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 45 StPO§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 341 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 3 Ns (97/06)

Tenor

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.9.2007 gegen die Versäumung der Revisonseinlegungsfrist und die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12.7.2007 werden als unzulässig verworfen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

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I.

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Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 12. Juli 2007 die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 14.6.2006 im Wesentlichen verworfen. Mit am 12. September 2007 beim Landgericht Arnsberg eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 10.September 2007 hat der Angeklagte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12. Juli 2007 eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu deren Anbringung beantragt. Zur Begründung ist vorgetragen, der Angeklagte habe seine vormalige Verteidigerin unmittelbar nach der Beendigung der Berufungshauptver-

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handlung mit der Einlegung der Revision beauftragt. Aus nicht mehr nachvollzieh-

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baren Gründen sei die Revision jedoch nicht eingelegt worden. Der Angeklagte habe erst Kenntnis von der Nichteinlegung der Revision erhalten, nachdem er die Ladung zum Strafantritt erhalten habe und bei seinem Verteidiger vorgesprochen habe. Daraufhin sei sofort Revision eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt worden.

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II.

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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Gemäß § 45 StPO hat der Antragsteller im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages nicht nur die Gründe für seine angebliche unverschuldete Fristversäumung unter umfassender und genauer Darstellung der Tatsachen, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 45 Abs. 1 S.1. StPO darzulegen, sondern auch konkrete Angaben über den genauen Zeitpunkt, in dem das Hindernis, das der Vornahme der Prozesshandlung entgegenstand, weggefallen ist, zu machen. Dieses zur Zulässigkeit gehörende Vorbringen darf nach Ablauf der Wochenfrist lediglich noch ergänzt und verdeutlicht werden ( BGH NStZ 1991, 295, OLG Köln, NStZ-RR 2002, 142; Meyer-Goßner 50. Aufl. § 45, Rn.5 m.w.N). Dabei müssen Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses auch dann gemacht werden, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht (Meyer-Goßner aaO), wobei es hinsichtlich des Zeitpunktes des Wegfallens des Hindernisses auf die Kenntnis des Betroffenen selbst ankommt ( K-K-Maul, StPO, 5. Aufl. § 45, Rn.3; Meyer-Goßner, aaO, Rn.3).) Zu dessen Kenntniserlangung verhält sich jedoch die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht. Ein Rechtsmittel ist unstreitig innerhalb der einwöchigen Rechtsmitteleinlegungsfrist nicht eingelegt worden, sodass das Urteil seit dem 20.7.2007 rechtskräftig ist. Wann der Angeklagte Kenntnis von der Rechtskraft des Urteils durch die Ladung zum Strafantritt erhielt, wird dagegen nicht mitgeteilt. Der Senat kann insoweit die Einhaltung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S.1 StPO nicht überprüfen. Dass der Verteidiger sofort nach Vorsprache des Angeklagten Revision eingelegt hat, lässt keinen Rückschluss auf den Erhalt der Ladung des Angeklagten zum Strafantritt zu. Auch ergibt sich der Zugang der Ladung zum Strafantritt nicht aus der vorliegenden Verfahrensakte, so dass ein diesbezüglicher Vortrag ausnahmsweise entbehrlich wäre ( Meyer-Goßner aaO, Rn.5 a.E.). Die Revision des Angeklagten war wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen. Die einwöchige Frist zur Anbringung der Revision gemäß § 341 Abs.1 StPO begann mit der Verkündung des Urteils am 12.7.2007 und lief am 19.7.2007 ab. Die erst am 12. September eingehende Revision war somit verspätet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

  1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Gemäß § 45 StPO hat der Antragsteller im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages nicht nur die Gründe für seine angebliche unverschuldete Fristversäumung unter umfassender und genauer Darstellung der Tatsachen, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 45 Abs. 1 S.1. StPO darzulegen, sondern auch konkrete Angaben über den genauen Zeitpunkt, in dem das Hindernis, das der Vornahme der Prozesshandlung entgegenstand, weggefallen ist, zu machen. Dieses zur Zulässigkeit gehörende Vorbringen darf nach Ablauf der Wochenfrist lediglich noch ergänzt und verdeutlicht werden ( BGH NStZ 1991, 295, OLG Köln, NStZ-RR 2002, 142; Meyer-Goßner 50. Aufl. § 45, Rn.5 m.w.N). Dabei müssen Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses auch dann gemacht werden, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht (Meyer-Goßner aaO), wobei es hinsichtlich des Zeitpunktes des Wegfallens des Hindernisses auf die Kenntnis des Betroffenen selbst ankommt ( K-K-Maul, StPO, 5. Aufl. § 45, Rn.3; Meyer-Goßner, aaO, Rn.3).) Zu dessen Kenntniserlangung verhält sich jedoch die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht. Ein Rechtsmittel ist unstreitig innerhalb der einwöchigen Rechtsmitteleinlegungsfrist nicht eingelegt worden, sodass das Urteil seit dem 20.7.2007 rechtskräftig ist. Wann der Angeklagte Kenntnis von der Rechtskraft des Urteils durch die Ladung zum Strafantritt erhielt, wird dagegen nicht mitgeteilt. Der Senat kann insoweit die Einhaltung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S.1 StPO nicht überprüfen. Dass der Verteidiger sofort nach Vorsprache des Angeklagten Revision eingelegt hat, lässt keinen Rückschluss auf den Erhalt der Ladung des Angeklagten zum Strafantritt zu. Auch ergibt sich der Zugang der Ladung zum Strafantritt nicht aus der vorliegenden Verfahrensakte, so dass ein diesbezüglicher Vortrag ausnahmsweise entbehrlich wäre ( Meyer-Goßner aaO, Rn.5 a.E.).
  2. Die Revision des Angeklagten war wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen. Die einwöchige Frist zur Anbringung der Revision gemäß § 341 Abs.1 StPO begann mit der Verkündung des Urteils am 12.7.2007 und lief am 19.7.2007 ab. Die erst am 12. September eingehende Revision war somit verspätet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.