Revision: Schuldspruch wegen §316 StGB bestätigt, Fahrerlaubnisentziehung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Das AG Münster verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe und entzog die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zehn Monaten. Die Revision des Angeklagten bleibt hinsichtlich Schuldspruch und Strafe ohne Erfolg. Der Rechtsfolgenausspruch zur Entziehung der Fahrerlaubnis wurde jedoch wegen unzureichender Darlegung der gegenwärtigen Ungeeignetheit aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Abteilung des AG zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch und Geldstrafe bestätigt, Rechtsfolgenausspruch zur Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist maßgeblich, ob die Ungeeignetheit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfindung noch besteht.
Stellt das Tatbild bzw. die Feststellung wiederholten Betäubungsmittelkonsums Anhaltspunkte dar, muss das Tatgericht darlegen und würdigen, ob diese Umstände die gegenwärtige Ungeeignetheit begründen.
Fehlen die für den Rechtsfolgenausspruch erforderlichen Feststellungen oder Erwägungen, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO insoweit zu verwerfen, als die Nachprüfung keine Rechtsfehler im Schuld- und Strafspruch ergibt, ohne die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs zu berühren.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 11 Ds 621 Js 1081/03 (96/04)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der Revision im übrigen im Ausspruch über die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Münster zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten am 15. Juli 2004 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt. Dem Angeklagten ist ferner die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist gem. § 69 a StGB von 10 Monaten festgesetzt worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und mit der allgemeinen Sachrüge in zulässiger Weise begründeten Revision.
II.
Dem Rechtsmittel ist lediglich ein Teilerfolg beschieden.
Soweit sich die Revision mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, war sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme des Amtsgerichts einer drogenbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten i.S.d. § 316 StGB.
Gegen die verhängte Geldstrafe ist ebenfalls nichts zu erinnern.
Der Rechtsfolgenausspruch begegnet jedoch Bedenken, soweit das Amtsgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.
Das Amtsgericht hat insoweit Folgendes ausgeführt:
"Da sich der Angeklagte als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat, war ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und sein Führerschein einzuziehen. Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht die Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von zehn Monaten für ausreichend, aber auch erforderlich."
Maßgeblich für die Feststellung der Ungeeignetheit i.S.d. § 69 StGB ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung (vgl. BGH StV 1992, 64). Die sehr knappen Ausführungen des Amtsgerichts lassen Erwägungen dazu, ob die Ungeeignetheit des Angeklagten, der zwar in der Zeit zwischen der Tatbegehung und dem Hauptverhandlungstermin offenbar beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, dessen nach der Tat festgestellten Blutwerte ausweislich der Urteilsgründe aber für einen längeren, wiederholten Betäubungsmittelkonsum sprechen, zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch bestanden hat (vgl. BGH a.a.O.; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 69 Rdnr. 46), vermissen.
Der aufgezeigte Darlegungsmangel führt zur Aufhebung des Urteils im tenorierten Umfang und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Münster.