Aufhebung wegen unzulässiger Ablehnung eines Schriftgutachtens
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs ein. Das OLG Hamm hob das Urteil auf, weil das Amtsgericht den Beweisantrag auf Einholung eines Schriftgutachtens nach § 244 Abs. 3 StPO ohne ausreichende Begründung abgelehnt hatte. Die Ablehnung ließ nicht erkennen, ob die Bedeutungslosigkeit rechtlich oder tatsächlich angenommen wurde. Wegen dieses Verfahrensfehlers wurde an eine andere Abteilung des AG zurückverwiesen.
Ausgang: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung der Einholung eines Schriftgutachtens nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO wegen angeblicher Bedeutungslosigkeit setzt voraus, dass das Gericht in der Ablehnungsbegründung darlegt, ob die Bedeutungslosigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen folgt.
Die Begründung der Ablehnung muss so gestaltet sein, dass Prozessbeteiligte und das Revisionsgericht die zur Entscheidung führenden Erwägungen nachvollziehen und überprüfen können.
Ein Beweisantrag ist nicht als überflüssig zurückzuweisen, wenn die zu erhebende Tatsache potenziell für die Beurteilung von Schuld oder Strafzumessung von Bedeutung sein kann.
Führt die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags dazu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, das Urteil hätte bei ordnungsgemäßer Behandlung zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung geführt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Tecklenburg, 10 Ds 37 Js 248/02 - AK 30/03
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tecklenburg zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tecklenburg hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Hiergegen richtet sich die (Sprung-)Revision des Angeklagten mit näher ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat bereits mit der in zulässiger Weise ausgeführten Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 S. 2 StPO Erfolg, weil das Amtsgericht einen zulässigen Beweisantrag des Angeklagten zu Unrecht zurückgewiesen hat.
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte folgenden Beweisantrag gestellt:
"Ich beantrage,
Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens durch einen in der Begutachtung derartiger Sachverhalte erfahrenen Sachverständigen,
zum Beweis der Tatsache,
dass die Unterschrift auf der auf Blatt 45 d.A. enthaltenen Quittung über den Erhalt des Betrages von 33.000,- DM von dem Zeugen T geleistet wurde."
In der Hauptverhandlung beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, das Verfahren hinsichtlich der Ziffer 2 der Anklageschrift betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung vorläufig einzustellen.
Der Verteidiger widersprach der Einstellung mit der Begründung, dass die Bedeutung der beantragten Beweiserhebung für die weitere Aussage des Zeugen C sei.
Im Anschluss daran hat die Strafrichterin folgenden Beschluss verkündet:
"1.
Das Verfahren wird im Hinblick auf Ziffer 2 der Anklageschrift vom 23.12.2002 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
2.
Die Einholung eines Schriftgutachtens wird gemäß § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt. Für die Aufklärung des Verfahrens gemäß Ziffer 1 der Anklageschrift vom 23.12.2002 ist die Einholung eines derartigen Gutachtens überflüssig und für die Entscheidung ohne Bedeutung."
Diese Begründung des Ablehnungsbeschlusses hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Ablehnungsbegründung des Amtsgerichts hat zum Inhalt, dass das Gericht die behauptete Tatsache, nämlich dass die Unterschrift auf der genannten Quittung über den Erhalt des Betrages von 33.000,- DM von dem Zeugen C geleistet worden ist, für ohne Bedeutung für die Entscheidung gehalten hat. Lehnt ein Gericht die Erhebung eines Beweises wegen Bedeutungslosigkeit ab, so muss die Begründung des ablehnenden Beschlusses erkennen lassen, ob die Bedeutungslosigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen angenommen wird (vgl. BGHSt 2, 286; BGH, MDR 1970, 560 bei Dallinger; BGH NStZ 2000, 267; Meyer-Goßner, StPO,
46. Aufl., § 244 Rdnr. 43 a m.w.N.). Hierzu enthält der Ablehnungsbeschluss keinerlei Ausführungen, die es den Prozessbeteiligten ermöglichen, sich auf die Gründe der Ablehnung der beantragten Beweiserhebung einzustellen und das Revisionsgericht in die Lage versetzen, die Ablehnung als rechtsfehlerfrei oder als fehlerhaft beurteilen zu können. Bereits deshalb ist die Behandlung des Beweisantrages fehlerhaft, zumal er sich insoweit lediglich auf die Wiederholung des Gesetzeswortlautes beschränkt. Im Übrigen kann die unter Beweis gestellte Tatsache sowohl für die Beurteilung des Schuldspruchs als auch für die Frage der Strafzumessung bedeutsam sein.
Zwar sollte durch den Beweisantrag vorrangig der angeklagte Vorwurf der Ur-
kundenfälschung widerlegt werden. Insoweit ist das Verfahren abgetrennt worden. Er zielte jedoch ersichtlich auch darauf ab, Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Glaubhaftigkeit seiner Einlassung sowie der Aussagen des Zeugen C (der zwar in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, dessen Angaben aber im Urteil keinen Niederschlag gefunden haben) zu ermöglichen. Wäre nämlich davon auszugehen, dass der Zeuge C den Empfang von 33.000,- DM quittiert hat, so wäre es nach Lage der Dinge nicht abwegig anzunehmen, dass er diesen Geldbetrag auch erhalten hat. Dies wiederum kann bedeutsam sein für die Frage, ob der Angeklagte nach seiner Vorstellung den Zeugen E schädigen und sich bereichern wollte. Unabhängig von der Frage einer noch verbleibenden Ver-
mögensgefährdung kann die Aufklärung der Echtheit der Quittung für die Strafzu-
messung von Bedeutung sein. Denn es ist hierfür nicht unerheblich, ob der Ange-
klagte die vereinnahmten 33.000,- DM für sich selbst verbraucht hat oder diese zur Ablösung des Leasingfahrzeuges weiterleiten wollte.
Auf diesem Verfahrensverstoß kann das angefochtene Urteil deshalb beruhen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht bei sachgemäßer Behandlung des Beweisantrages zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Das angefochtene Urteil war deshalb mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tecklenburg zurückzuverweisen.