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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss 403/07·10.10.2007

Einstellung nach §153 Abs.2 StPO wegen fehlender Gegenprobe (LFBG/EuGH)

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm regt die Einstellung des Verfahrens gemäß §153 Abs.2 StPO an, weil die nach §43 Abs.1 S.2 LFBG und Art.7 Abs.1 S.2 RL 89/397/EWG vorgesehene Gegenprobe nicht zur Verfügung steht. Der Senat hält wegen dieses Mangels ein Beweisverwertungsverbot nach EuGH‑Rechtsprechung (C‑276/01) für zumindest naheliegend. Ein Verzicht des Angeklagten auf die Gegenprobe ist nicht ersichtlich; wäre die Gegenprobe beim Hersteller unmöglich gewesen, hätte eine gesicherte Probe bereitliegen müssen.

Ausgang: Verfahren gemäß §153 Abs.2 StPO eingestellt, da die vorgeschriebene Gegenprobe nicht verfügbar war und ein Beweisverwertungsverbot naheliegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die nach §43 Abs.1 S.2 LFBG bzw. Art.7 Abs.1 S.2 RL 89/397/EWG vorgesehene Gegenprobe nicht verfügbar, kann dies ein Beweisverwertungsverbot begründen und die Einstellung des Verfahrens rechtfertigen.

2

Ein Verzicht des Beschuldigten auf die Zurücklassung einer Gegenprobe ist nicht einfach zu unterstellen; ein solcher Verzicht bedarf ersichtlicher Anhaltspunkte.

3

Wenn die Zurücklassung einer Gegenprobe beim Hersteller aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, muss eine entsprechend gesicherte Gegenprobe verwahrt werden, damit sie für ein Gegengutachten zur Verfügung steht.

4

Steht eine zur Prüfung notwendige Gegenprobe nicht zur Verfügung und ist keine sachgerechte Sicherung getroffen, kann dies die Möglichkeit wirksamer Verteidigung so beeinträchtigen, dass ein Verfahren einzustellen ist.

Relevante Normen
§ 43 Abs. 1 Satz 2 LFBG§ Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 89/397/EWG§ 153 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 13 Ns 44 Js 250/06 (134/06)

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt, die auch die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-gen zu erstatten hat.

Rubrum

1

Z u s a t z :

2

Der Senat hat die Einstellung des Verfahrens bei den Verfahrensbeteiligten angeregt, weil die nach § 43 Abs. 1 S. 2 LFBG, Artikel 7 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 89/397/EWG vorgesehene Gegenprobe nicht zur Verfügung steht und die Bejahung eines Beweisverwertungsverbotes in einem solchen Fall nach der Entscheidung des EuGH (C-276/01 vom 10. April 2003) nach Ansicht des Senats jedenfalls nahe liegt. Daß der Angeklagte auf die Zurücklassung einer Gegenprobe verzichtet hätte, ist nicht ersichtlich.

3

Soweit nach den Umständen die Zurücklassung einer Gegenprobe bei dem Hersteller aus tatsächlichen Gründen unmöglich sein sollte, hätte eine entsprechend gesicherte Gegenprobe nach dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften jedenfalls verwahrt werden müssen, um für ein Gegengutachten zur Verfügung zu stehen.