Revision verworfen – keine Rechtsfehler nach §349 Abs. 2 StPO; Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision ein. Das Oberlandesgericht Hamm verwirft die Revision als unbegründet, weil die auf die Revisionsbegründung gestützte Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die auf die Revisionsbegründung gestützte Nachprüfung einen Rechtsfehler ergibt, der zugunsten des Angeklagten hätte wirken können (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergibt die Nachprüfung aufgrund der Revisionsbegründung keinen solchen Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Bei verworfener Revision sind die Kosten des Rechtsmittels dem Antragsteller aufzuerlegen, soweit das Gesetz dies vorsieht (§ 473 Abs. 1 StPO).
Die Revisionsbegründung muss einen konkreten, entscheidungserheblichen Rechtsfehler substantiiert darlegen; bloße Rügen ohne Darstellung eines solchen Fehlers genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 3 Ns/Ds 283 Js 173/02 (106/03)
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§473 Abs. 1 StPO).