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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss 240/08·30.06.2008

Revision verworfen – Nichtanwendung von §64 StGB und Versagung der Bewährung

StrafrechtStrafprozessrechtMaßregeln/§64 StGBVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein. Das Oberlandesgericht verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler nach §349 Abs. 2 StPO ergab. Der Senat stellt einen Fehler des Berufungsgerichts zur Ausgrenzung von §64 StGB fest, hält die Entscheidung jedoch wegen vertretbarer weiterer Erwägungen (keine Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten) für tragfähig; die Kosten trägt der Angeklagte.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach §349 Abs. 2 StPO keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler ergibt.

2

Die Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung und die Entscheidung über die Anwendung des §64 StGB sind regelmäßig nicht voneinander zu trennen und zusammen zu prüfen.

3

Ein formaler Bewertungsfehler der Vorinstanz rechtfertigt nur dann die Aufhebung, wenn die verbleibenden Erwägungen nicht tragfähig sind; sind diese vertretbar, bleibt die Entscheidung bestehen.

4

Bei Verwerfung der Revision trifft den Angeklagten die Kostenentscheidung nach §473 Abs. 1 StPO, sofern die Revision als unbegründet verworfen wird.

Relevante Normen
§ 64 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 6 Ns 72 Js 4951/07

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Der Senat weist darauf hin, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die Nichtanwendung des § 64 StGB sei vom Berufungsangriff (konkludent) ausgenommen worden, fehlerhaft ist.

3

Denn die Frage der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung und die Entscheidung nach § 64 StGB können regelmäßig nicht voneinander getrennt werden (BGH NStZ 94, 449; OLG Köln VStZ-RR 97, 360, 361 Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 318 Rn 25, KK- Ruß, StPO, 5. Aufl. § 318 Rn 8a).

4

Dies nötigt nicht zur Aufhebung der Entscheidung, da die weitere Erwägung (keine Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten) vertretbar ist.