Revision verworfen – Nichtanwendung von §64 StGB und Versagung der Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein. Das Oberlandesgericht verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler nach §349 Abs. 2 StPO ergab. Der Senat stellt einen Fehler des Berufungsgerichts zur Ausgrenzung von §64 StGB fest, hält die Entscheidung jedoch wegen vertretbarer weiterer Erwägungen (keine Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten) für tragfähig; die Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach §349 Abs. 2 StPO keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler ergibt.
Die Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung und die Entscheidung über die Anwendung des §64 StGB sind regelmäßig nicht voneinander zu trennen und zusammen zu prüfen.
Ein formaler Bewertungsfehler der Vorinstanz rechtfertigt nur dann die Aufhebung, wenn die verbleibenden Erwägungen nicht tragfähig sind; sind diese vertretbar, bleibt die Entscheidung bestehen.
Bei Verwerfung der Revision trifft den Angeklagten die Kostenentscheidung nach §473 Abs. 1 StPO, sofern die Revision als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 6 Ns 72 Js 4951/07
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Zusatz:
Der Senat weist darauf hin, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die Nichtanwendung des § 64 StGB sei vom Berufungsangriff (konkludent) ausgenommen worden, fehlerhaft ist.
Denn die Frage der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung und die Entscheidung nach § 64 StGB können regelmäßig nicht voneinander getrennt werden (BGH NStZ 94, 449; OLG Köln VStZ-RR 97, 360, 361 Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 318 Rn 25, KK- Ruß, StPO, 5. Aufl. § 318 Rn 8a).
Dies nötigt nicht zur Aufhebung der Entscheidung, da die weitere Erwägung (keine Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten) vertretbar ist.