Wiedereinsetzung wegen Fehlsendung der Revision an Staatsanwaltschaft
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte ihre Revision irrtümlich bei der Staatsanwaltschaft ein; die Eingabe gelangte verspätet zum Landgericht. Das OLG Hamm gewährt von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Staatsanwaltschaft die sofortige Weiterleitung angeordnet, diese Anordnung aber nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat. Der Beschluss der Vorinstanz wird für gegenstandslos erklärt.
Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fristversäumter Revisionseinlegung infolge Weiterleitungsversäumnis der Staatsanwaltschaft stattgegeben; Vorbescheid für gegenstandslos erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44, 45 StPO ist zu gewähren, wenn die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ohne Verschulden der Partei versäumt wurde.
Die Revision ist nur dann fristwahrend eingelegt, wenn die Anfechtungserklärung rechtzeitig bei dem Gericht eingeht, dessen Urteil angefochten wird (§ 341 Abs. 1 StPO); die Einlegung bei der Staatsanwaltschaft wahrt die Frist nicht.
Wird eine Rechtsmittelschrift bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, trifft den Rechtsmittelführer kein Verschulden, wenn die Eingabe dort so rechtzeitig einging, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch fristgerecht an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können.
Veranlasst die unzuständige Behörde ausdrücklich eine außerordentliche, sofortige Weiterleitung (z.B. durch Anordnung des Dienstvorgesetzten), übernimmt sie die Gewähr für den rechtzeitigen Eingang; wird diese Anordnung nicht ausgeführt, ist dies nicht der Partei zuzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 3 Ns 143/06
Tenor
Der Angeklagten wird von Amts wegen auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 12. April 2007 wird für gegenstandslos erklärt.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 27.10.2007 ist die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Ihre Berufung hat das Landgericht Arnsberg mit in Anwesenheit der Angeklagten verkündetem Urteil vom 15.03.2007 verworfen.
Gegen das in abgekürzter Fassung zur Akte genommene Urteil der kleinen Strafkammer wendet sich die Angeklagte mit ihrem von ihr verfasstem und an die Staatsanwaltschaft Arnsberg gerichtetem Schreiben vom 20.03.2007, mit dem sie "Wiederspruch gegen die Ablehnung des Berufungsantrags" einlegt. Ihr als Revision anzusehendes Rechtsmittel ist am 21.03.2007 eingegangen. Mit Verfügung des Staatsanwalts vom 22.03.2007 – überschrieben mit "Eilt, sofort; noch heute" – ist es von der Geschäftsstelle am 23.03.2007 an das Landgericht weitergeleitet worden und dort am 26.03.2007 zur Akte gelangt.
Der Verteidigerin der Angeklagten, deren Vollmacht nicht bei der Akte ist, ist am 30.04.2007 der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 12.04.2007 zugestellt worden, mit dem das Rechtsmittel der Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist. Mit am 02.05.2007 beim Landgericht eingegangenem Schreiben hat die Angeklagte ihr Rechtsmittelbegehren wiederholt und Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, der Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren und den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 12.04.2007 für gegenstandslos zu erklären.
II.
1. Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 12.04.2007 ist als gegenstandslos zu erklären, weil der Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren ist.
2. Der Angeklagten ist von Amts wegen gemäß §§ 44, 45 StPO Wiedereinsetzung in vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne Verschulden die Einhaltung der Rechtsmittelfrist versäumt hat.
a) Das Rechtsmittel der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist von ihr nicht rechtzeitig eingelegt worden.
Die Revision ist gem. § 341 Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird. Bei dem am 15.03.2007 verkündeten Urteil hätte die Revision gem. § 43 Abs. 1 StPO spätestens bis zum 22.03.2007 beim Landgericht Arnsberg eingehen müssen. Tatsächlich ist die an die Staatsanwaltschaft Arnsberg adressierte Revision aber erst am 26.03.2007 beim Landgericht Arnsberg, also nach Fristablauf, eingegangen.
Soweit die unrichtig an die Staatsanwaltschaft gerichtete Revisionsschrift bereits am 21.03.2007 dort eingegangen ist, wird hierdurch die Wochenfrist nicht gewahrt. Denn Adressat der Anfechtungserklärung ist das Gericht, dessen Urteil angefochten wird (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelfrist wird nur gewahrt, wenn die Revisionseinlegungsschrift rechtzeitig bei diesem Gericht auch eingeht (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006; § 341 Rdnr. 12).
b) Gegen diese Fristversäumung ist der Angeklagten aber gem. §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 2 S. 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie letztlich ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist gehindert war.
Zwar ist das Anbringen eines Rechtsmittels bei einer unzuständigen Stelle grundsätzlich schuldhaft (KG Alsberg E 1, 122). Es ist jedoch anerkannt, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt ist, wenn ein Betroffener aus Unachtsamkeit die Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht oder Staatsanwaltschaft eingerecht hat und sie dort so zeitig eingegangen ist, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (OLG Hamm, MDR 1979, 73, 74; OLG Koblenz, MDR 1973, 691, OLG Naumburg, NStZ-RR 2001, 272). Unterlässt die unzuständige Behörde die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift, obwohl das zuständige Gericht ohne weiteres erkennbar ist und obwohl bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang der rechtzeitige Eingang bei diesem möglich wäre, so trifft den Rechtsmittelführer an der Fristversäumung kein Verschulden (OLG Hamm, NJW 1997, 2829, 2830; OLG Düsseldorf, VRS 69, 34; OLG Celle NdsRpfl. 1973, 27; OLG Koblenz MDR 1973, 691; OLG Brandenburg NJ 1996, 112).
Da die Revision der Angeklagten erst am 21.03.2007 und damit am vorletzten Tag der Rechtsmittelfrist bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg eingegangen ist, hätte sie jedoch im ordentlichen Geschäftsgang nicht mehr rechtzeitig dem nach § 341 StPO zuständigen Landgericht Arnsberg übermittelt werden können.
Sie hätte jedoch indes nach ihrem Eingang noch fristgerecht mittels Sonderwachtmeister an das Landgericht weitergeleitet werden können. Zwar hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass es in den Fällen, in denen eine unzuständige Behörde angegangene wird, diese Behörde keine prozessuale Fürsorgepflicht zum Ergreifen außerordentlicher Maßnahme trifft, auch wenn der Eingabe neben dem korrekten Adressaten sogleich entnehmen lässt, dass der Ablauf der Frist unmittelbar bevorsteht und anderenfalls deren Versäumung droht (OLG Hamm, Beschl. v. 06.01.2004, in: 4 Ws 432 und 733/03; Beschl. v. 22.02.2005, in: 4 Ws 72/05). Gegen diese Ansicht bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, NJW 1995, 3173, 3175).
Veranlasst jedoch die unzuständige Behörde wie im vorliegenden Fall eine außerordentliche Weiterleitung des fristgebundenen Schriftstückes, so übernimmt sie damit auch die Gewähr für deren rechtzeitigen Eingang beim zuständigen Gericht. Wird die Frist dann nicht eingehalten, trifft den Betroffenen kein Verschulden mehr. Aufgrund der Verfügung des zuständigen Staatsanwalts vom 22.03.2007, mit dem er die sofortige, noch am gleichen Tage zu bewirkende Vorlage an das Landgericht angeordnet hat, hätte die Geschäftsstelle die unverzügliche Weiterleitung veranlassen müssen. In diesem Falle wäre das Rechtsmittel auch rechtzeitig beim Landgericht eingegangen. Denn es wäre ohne weiteres möglich gewesen, das Schreiben der Angeklagten noch am gleichen Tag mittels eines Sonderwachtmeisters dem sich in unmittelbarer Nähe gelegenen Landgericht zukommen zu lassen. Dass die Verfügung nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden ist, ist der Angeklagten nicht mehr zuzurechnen.
c) Eine Entscheidung über die Revision selbst ist dem Senat noch nicht möglich, da die Frist zur Begründung der Revision noch nicht in Lauf gesetzt ist. Diese Frist beginnt vielmehr mit der Zustellung dieses Beschlusses, sofern bis dahin das angefochtene Urteil zugestellt worden ist, andernfalls erst mit der Urteilszustellung.
Gleichzeitig erhält der Vorsitzende der Strafkammer Gelegenheit zur Ergänzung der schriftlichen Urteilsgründe gem. § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO innerhalb der Begründungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, da bislang nur ein abgekürztes Urteil vorliegt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 7 StPO.