Revision verworfen: Bestätigung gewerbsmäßigen Diebstahls in drei Fällen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte richtete Sprungrevision gegen die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in drei Fällen, wobei er für eine Tat Rücktritt geltend machte. Das OLG bestätigte, dass die betreffende Tat durch Einstecken in eine mitgeführte Tüte vollendet war und daher kein Rücktritt vorliegt. Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit und die Strafzumessung wurden trotz formaler Mängel als nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft angesehen; die Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Schuldspruch wegen dreifachen gewerbsmäßigen Diebstahls bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollendung eines Diebstahls kann bereits mit dem Einstecken einer Sache in eine mitgeführte Tasche eintreten, wenn dadurch fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet wird, insbesondere bei kleinen Gegenständen.
Gewerbsmäßigkeit ist anzunehmen, wenn der Täter wiederholt hochwertige Beute erlangt und Umstände wie fehlendes legales Einkommen, fehlende Wohnung und Suchtdruck vorliegen, die auf fortgesetzte Einnahmeerzielung gerichtet sind.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Sachrüge keine durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten aufzeigt; eine Berichtigung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die Feststellungen dies erfordern.
Formelle Mängel in der Darstellung der Strafzumessungsgründe (z. B. fehlende Erwägungen zu § 49 oder § 47 StGB) sind zwar Rechtsfehler, können jedoch unschädlich bleiben, wenn die verhängten Einzelstrafen nach Gesamtwürdigung erkennbar angemessen sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 21 b Ds 261 Js 688/07 (309/07)
Tenor
Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen schuldig ist.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Gründe
Das Amtsgericht Paderborn hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen "gewerbsmäßigen Diebstahls in 3 Fällen, wobei es bei einem Fall beim Versuch blieb, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision. Er erhebt die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und wendet insbesondere ein, er sei von dem versuchten Diebstahl zum Nachteil der Fa. L freiwillig und strafbefreiend zurückgetreten. Außerdem sei die Gewerbsmäßigkeit nicht ausreichend begründet worden und die Strafzumessungserwägungen seien rechtsfehlerhaft.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die erhobene Sachrüge hat durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Seine Revision war daher mit der erfolgten Berichtigung des Schuldspruchs auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a StPO zu verwerfen. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, daß Strafzumessungsgesichtspunkte oder Fest-
stellungen zur Schuldfähigkeit nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden
(Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 260 Rdnr. 25).
1. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu der Tat vom ####### zum Nachteil der Fa. L war der Schuldspruch zu berichtigen. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht des versuchten, sondern des vollendeten Diebstahls schuldig gemacht. Die Frage eines Rücktritts stellt sich somit nicht.
Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt:
"Schließlich betrat der Angeklagte am ######## die Filiale der Fa. L in Q. Dort nahm er wiederum eine mitgebrachte Einkaufstüte, in die er
21 Paar Socken der Marke Falke im Gesamtwert von 231,00 € steckte. Dabei wurde er sowohl von der Zeugin Q2 als auch dem Zeugen T beobachtet. Die Tüte mit den Socken ließ der Angeklagte in dem Geschäft zurück, nachdem er die Beobachtung durch die Zeugin Q2 bemerkt hatte."
Die Wegnahme der Socken war durch das Einstecken in die Einkaufstüte bereits vollendet, denn der Angeklagte hatte dadurch fremden Gewahrsam gebrochen und neuen, hier eigenen Gewahrsam an den Socken begründet. Bei kleineren Sachen wie hier ist das bereits mit dem Einstecken in eine mitgeführte Tasche anzunehmen. Da nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch an der Zueignungsabsicht des Angeklagten kein Zweifel besteht, war der Diebstahl vollendet.
2. Auch die Annahme von Gewerbsmäßigkeit bei den Diebstahlstaten begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Angesichts der Tatbeute (Sony-Playstation-Konsole, zwei Flachbildschirme, zwei DVD-Player und 21 Paar Markensocken), des Umstandes, daß der Angeklagte über kein legales Einkommen und keine Wohnung verfügte und die Taten als Drogenabhängiger begangen hat, ist die Annahme von Gewerbsmäßigkeit sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Soweit das Amtsgericht bei der Strafzumessung trotz der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit wegen Vorliegens von Suchtdruck bei den Taten ohne jede weiteren Ausführungen den nicht gemäß § 49 Abs. 1 StGB reduzierten Strafrahmen des §§ 242, 243 StGB zugrundegelegt hat und hinsichtlich der Einzelstrafen von drei und fünf Monaten keine Ausführungen zu § 47 StGB gemacht hat, war das zwar rechtsfehlerhaft. Die ausgeworfenen Einzelstrafen von fünf Monaten, acht Monaten und drei Monaten für die jeweiligen Diebstahlstaten sind jedoch im vorliegenden Fall gleichwohl angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO. Der erheblich vorbestrafte Angeklagte war zuletzt am ############# wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in sechs Fällen zu einer vollstreckbaren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt worden. Angesichts der hohen Rückfallgeschwindigkeit und des nicht unerheblichen Wertes der Beute, auch wenn diese dem Angeklagten nicht verblieben ist, waren die ausgeworfenen Einzelstrafen, die auch unter Berücksichtigung der ggfls. vorzunehmenden Strafrahmenverschiebung im unteren Bereich der möglichen Strafen liegen, in jedem Fall erforderlich. Angesichts der angeführten Vorstrafe liegt auch auf der Hand, daß besondere, in der Person des Täters liegende Umstände die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerläßlich gemacht haben und die Verhängung von Geldstrafen ausscheiden mußte, § 47 StGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.