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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss 145/02·22.05.2002

Revision verworfen: Kein Strafklageverbrauch durch Einstellung nach §153a StPO (Untreue vs. Steuerhinterziehung)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSteuerstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten wurde verworfen. Streitpunkt war, ob die Einstellung eines Steuerstrafverfahrens nach §153a StPO zu Strafklageverbrauch hinsichtlich späterer Untreuehandlungen führt. Das OLG bejaht dies nicht: Untreue und Steuerhinterziehung sind unterschiedliche Taten mit verschiedenem Schutzgut; eine enge innere Verknüpfung fehlt. Die knappen Feststellungen und die Strafzumessung sind rechtsfehlerfrei.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Nachprüfung ergab keine zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung eines Verfahrens nach §153a StPO führt nur dann zu Strafklageverbrauch im Sinne einer Nachprüfungssperre, wenn Gegenstand beider Verfahren ein und dieselbe Tat im Sinne des §264 StPO ist.

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Zur Beurteilung, ob eine Tat i.S.d. §264 StPO vorliegt, ist auf die enge innere Verknüpfung der Verhaltensweisen abzustellen; eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs ist maßgeblich.

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Verschiedene Straftatbestände, die durch unterschiedliche Handlungen verwirklicht werden und unterschiedliche Rechtsgüter schützen (z.B. Untreue vs. Steuerhinterziehung), können getrennt verfolgt und beurteilt werden.

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Die bloße Aufnahme von Umständen in einen steuerstrafrechtlichen Bericht macht diese Sachverhalte nicht zum Gegenstand des eingestellten Verfahrens, sofern die Finanzbehörde für die Verfolgung der betreffenden Straftaten nicht zuständig ist (vgl. Zuständigkeitsregelungen in der AO).

5

Bei geständiger Einlassung des Angeklagten können knappe Feststellungen des Gerichts zur Tragfähigkeit des Schuldspruchs ausreichen; das Gericht muss nicht zu nicht vorgetragenen Eventualverteidigungen (z.B. Einverständnis Dritter) feststellen, sofern kein Anlass besteht.

Relevante Normen
§ 153a StPO§ 264 StPO§ 399 AO§ 386 AO§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Rubrum

1

Zusatz: Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die Einstellung des Steuerstrafverfahrens 384 - AB 254/99 - Rd des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster gemäß § 153 a StPO in Bezug auf die hier in Rede stehenden privaten Einlösungen zweier der Firma G.GmbH zustehenden Schecks kein Strafklageverbrauch eingetreten, da Gegenstand der Verfahren nicht ein und dieselbe Tat i. S. des § 264 StPO ist.

2

Ob e i n e Tat i.S.d. § 264 StPO vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob zwischen den fraglichen Verhaltensweisen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung eine so enge innere Verknüpfung besteht, dass eine getrennte Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (vgl. BGHSt 23, 141; 29, 288, 293; 35, 14). Zwischen der durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen begangenen Steuerhinterziehung, deretwegen das Verfahren gemäß § 153 a StPO eingestellt worden ist, und der nunmehr abgeurteilten Untreue in zwei Fällen durch die Einbehaltung bzw. Einlösung der Schecks besteht eine derart enge innere Verknüpfung nicht. Der Unrechts- und Schuldgehalt der schon rein äußerlich unterschiedlichen Lebenssachverhalte kann - ohne unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges - getrennt gewürdigt werden. Die Straftatbestände der Untreue und der Steuerhinterziehung sind durch verschiedene Handlungen begangen worden und schützen unterschiedliche Rechtsgüter bzw. Rechtsgutträger. Die Untreue greift in die Rechte des Treugebers ein, schützt dessen Vermögen und mittelbar das seiner Gläubiger. Geschütztes Rechtsgut der Steuerhinterziehung ist hingegen der Anspruch des Fiskus auf den vollen Ertrag der jeweiligen Steuern (vgl. auch BGH wistra 1996, 184, 186). Dass die Einbehaltung der Schecks - als Vorgeschichte zum besseren Verständnis des Steuerdeliktes (vgl. BGHSt 13, 21, 26) - Eingang in den steuerstrafrechtlichen Bericht gefunden hat, ist bereits wegen der fehlenden Verfolgungskompetenz der Finanzbehörden bezüglich der Untreuehandlungen - vgl. §§ 399, 386 AO - ohne Belang und macht die Untreuehandlungen nicht zum Gegenstand des später eingestellten Steuerstrafverfahrens.

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Die Überprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die knappen Feststellungen teilen noch hinreichend die den Schuldspruch tragenden Tatsachen mit. Angesichts der geständigen Einlassung des Angeklagten hatte das Amtsgericht im Übrigen keinen Anlass, Feststellungen dazu zu treffen, ob ein eventuelles Einverständnis des Mitgesellschafters, dessen Existenz sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht hätte entgegenstehen können. Auch gegen die der Strafzumessung und der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Erwägungen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.