Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·4 Ss 140/07·02.04.2007

Revision verworfen mangels genügender Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 2 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte erhob Revision gegen die Verwerfung seiner Berufung und rügte eine angeblich bereits vorliegende Rechtskraft wegen Rücknahme. Das OLG Hamm verwirft die Revision als unzulässig nach § 349 Abs. 1 StPO, weil die Revisionsbegründung die Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. Es fehlte insbesondere der konkrete Vortrag zum Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsrücknahme. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügte; Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung den Darlegungspflichten des § 344 Abs. 2 StPO nicht entspricht.

2

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erfordert den vollständigen und konkreten Vortrag der Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, insbesondere Angaben zu zeitlichen Vorgängen und Eingangszeitpunkten.

3

Rechtliche Wertungen und allgemein gehaltene Formulierungen ersetzen nicht den erforderlichen Tatsachenvortrag; fehlende prüfbare Tatsachenangaben machen die Rüge unzulässig.

4

Das Revisionsgericht kann Verfahrenshindernisse zwar von Amts wegen prüfen, diese Prüfung setzt jedoch voraus, dass Revision form- und fristgerecht eingelegt und hinreichend begründet ist.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 1 StPO§ 333 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 Ns 25/06

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen ein Urteil der 15. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 11. Dezember 2006, mit dem seine Berufung verworfen worden ist, weil er der Berufungshauptverhandlung ferngeblieben und auch nicht durch einen Verteidiger wirksam vertreten worden war .

4

Die schriftliche Urteilsausfertigung ist dem Angeklagten zu Händen seines Verteidigers am 26. Januar 2007 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Rechtsmittelerklärung vom 29. Januar 2007 ist am selben Tage beim Landgericht eingegangen.

5

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2007 begründet der Verteidiger die Revision und führt hierzu aus, dass ein Verfahrenshindernis bestanden habe, da die Berufung mit Schreiben vom 08. Dezember 2006 rechtzeitig zurückgenommen worden sei.

6

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision für gegenstandslos zu erklären.

7

II.

8

Die gemäß § 333 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Revision ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügt. Ihr ist der Erfolg daher zu versagen.

9

Zwar prüft das Revisionsgericht von Amts wegen und ohne entsprechende Ausführungen in der Revisionsrechtfertigung das Vorliegen von Verfahrenshindernissen, hier des Einwandes der dem Urteil des Landgerichts entgegenstehenden Rechtskraft. Jedoch setzt diese Prüfung voraus, dass die Revision im Hinblick auf Einlegung und Begründung überhaupt zulässig erhoben worden ist. Nur diese Zulässigkeit eröffnet die Möglichkeit einer Überprüfung auf Verfahrenshindernisse, die vor Urteilserlass eingetreten sind, von Amts wegen ( BGHSt 16, 115; 22, 213; 23, 365; 25, 259; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 346 Rdnr. 11; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 6. Aufl., Rdnr. 462). Denn die Nichtbeachtung des Verfahrenshindernisses ist in das Urteil eingegangen. In diesem Falle ist es die Revision selbst, die in unmittelbarem Zugriff auf dem Wege über die Aufdeckung des Rechtsmangels das Urteil beseitigt. Diesen Zugriff macht das Gesetz aber von dem Vorhandensein bestimmter förmlicher Voraussetzungen abhängig. Sind sie nicht erfüllt, so bleibt das Urteil der Nachprüfung verschlossen (BGH, a.a.O.).

10

So verhält es sich hier. Der Angeklagte hat weder die allgemeine Sachrüge noch eine Verfahrensrüge erhoben, die den gesetzlichen Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügt. Für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist zwingend, dass die den Mangel begründenden Tatsachen vollständig vorgetragen werden (vgl. RGSt 42, 168; BGHSt 7, 162; StV 2004, 302; Dahs/Dahs, a.a.O., Rdnr. 468). Dazu genügen weder wahlweise noch unbestimmte Tatsachenbehauptungen (BGH, NJW 1996, 667 m.w.N.). Jede inhaltliche Bezugnahme auf Urkunden, Protokolle oder andere Schriftstücke macht die Rüge unzulässig (Hanack, in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 344, Rdnr. 82). Allgemein gilt der Satz, dass die Mitteilung der den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau sein muss, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 344, Rdnr. 24, 25 m.w.N.).

11

Diesen Anforderungen wird die Revisionsschrift nicht gerecht, da die den behaupteten Verfahrensmangel der eingetretenen Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils enthaltenden Tatsachen in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Februar 2007 unvollständig angegeben sind. Der Senat kann anhand des Revisionsvortrags nicht feststellen, ob das amtsgerichtliche Urteil vor Erlass des Berufungsurteils rechtskräftig geworden ist. Es hätte zusätzlich vorgetragen werden müssen, wann die Berufungsrücknahme beim zuständigen Gericht eingegangen ist. Der Angeklagte legt lediglich dar, dass die Rücknahme des Rechtsmittels mit Anwaltsschreiben vom 08. Dezember 2006, einem Freitag, erklärt worden sei. Über den Zeitpunkt, zu welchem diese Erklärung durch Eingang beim Landgericht wirksam wurde, verhält sich die Rechtsmittelbegründung indes nicht. Die allgemein gehaltenen Ausführungen, wie: "bereits eingetretene Rechtskraft" und "inzwischen eingetretene Rechtkraft", genügen diesen Anforderungen nicht, denn sie stellen bereits rechtliche Wertungen dar, die erforderlichen Tatsachenvortrag nicht ersetzen. Die Datierung des Anwaltschreibens bietet für sich alleine keine sichere Grundlage für den vom Angeklagten geforderten Schluss, dass es auch rechtzeitig vor der Berufungshauptverhandlung beim Gericht eingegangen ist. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Schriftsatz erst zu einem späteren Zeitpunkt das Gericht erreicht hat.

12

Da folglich keine Rüge zulässig erhoben worden ist, ist es dem Senat verwehrt, in der Sache selbst eine Rechtsprüfung des Urteils auf das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses vorzunehmen.

13

III.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.