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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss 138/04·06.05.2004

Ablehnungsgesuche nach §§ 23, 24 StPO als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte stellte Ablehnungsanträge gegen zwei Richter am OLG. Das Gericht verwirft die Gesuche als unzulässig, weil ein Richter nicht an der zu treffenden Entscheidung beteiligt ist und die vorgebrachte Begründung gegen den anderen Richter rechtlich ungeeignet ist. Bloße Mitwirkung an einer Entscheidung nach § 138 Abs. 2 StPO, die den Angeklagten nicht betrifft, rechtfertigt keine Ablehnung.

Ausgang: Ablehnungsanträge/Befangenheitsgesuche als unzulässig verworfen, da Richter nicht entscheidungsbeteiligt bzw. Begründung ungeeignet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch nach §§ 23, 24 StPO ist unzulässig, wenn der beanstandete Richter nicht an der zu treffenden Entscheidung beteiligt ist.

2

Die Mitwirkung eines Richters an einer Entscheidung nach § 138 Abs. 2 StPO, die sich nicht gegen den Angeklagten richtet, begründet keine Besorgnis der Befangenheit und rechtfertigt nicht die Ablehnung des Richters.

3

Ist die Begründung eines Ablehnungsgesuchs aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs ungeeignet, ist das Gesuch als unzulässig zu verwerfen.

4

Für die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs kommt es auf die Geeignetheit des vorgetragenen Sachverhalts zur Begründung einer konkreten Besorgnis der Befangenheit an; rein rechtliche oder nicht entscheidungsbezogene Umstände sind unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 138 Abs. 2 StPO§ 23, 24 StPO

Tenor

Die Ablehnungsanträge werden als unzulässig verworfen.

Gründe

2

1.

3

Das Befangenheitsgesuch gegen den Richter am Oberlandesgericht Eist unzulässig, da dieser nicht an der zu treffenden Entscheidung beteiligt ist.

4

2.

5

Auch das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Oberlandesgericht F erweist sich als unzulässig, da die Begründung des Gesuchs aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 26 a Rdnr. 4). Die Tatsache, dass Richter am Oberlandesgericht F an einer Entscheidung nach § 138 Abs. 2 StPO mitgewirkt hat, die nicht den Angeklagten betrifft, ist in jeder Hinsicht ungeeignet, ein Ablehnungsgesuch nach §§ 23, 24 StPO zu begründen.