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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss 1140/02·10.06.2003

Revision verworfen, Maßregel nach §§69, 69a StGB aufgehoben

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregeln der Sicherung und BesserungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; die Revision führte nur zu einem geringen Teilerfolg. Das Oberlandesgericht hob die Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69a StGB auf, weil es an Feststellungen zum verkehrsspezifischen Zusammenhang fehlte. Die übrige Revision wurde verworfen; die Frage einer Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis blieb vorbehalten.

Ausgang: Revision überwiegend verworfen, insoweit aber Maßregel nach §§69,69a StGB aufgehoben; Entschädigungsfrage vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bei sonstigen Straftaten setzt einen verkehrsspezifischen Zusammenhang voraus, bei dem konkrete Hinweise vorliegen, dass der Täter seine kriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt stellt.

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Die bloße Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung einer Straftat begründet keine Regelvermutung für die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

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Fehlen hinreichende Feststellungen zum verkehrsbezogenen Zusammenhang, ist die Anordnung der Maßregel aufzuheben; kann der Mangel nicht durch eine neue Hauptverhandlung beseitigt werden, entscheidet das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO selbst.

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Über Ansprüche auf Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist getrennt in einem gesonderten Beschlussverfahren zu entscheiden, nachdem Staatsanwaltschaft und Verurteilte gehört worden sind, analog § 8 I S. 2 StrEG.

Relevante Normen
§ 69, 69a StGB§ 69 Abs. 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 8 I§ 473 Abs. 1, 4 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 5 Ns 441 Js 1600/01 (12/02)

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB entfällt.

Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt einem nachfolgenden Beschlussverfahren vorbehalten.

Gründe

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I.

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Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Höxter vom 29. Mai 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Amtsgericht hat ferner die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins angeordnet sowie eine Sperrfrist von noch einem Jahr für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.

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Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten ist durch Urteil des Landgerichts

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- 5. Große Jugendkammer - Paderborn vom 10. Oktober 2002 mit der Maßgabe verworfen worden, dass die Sperrfrist noch acht Monate betrage.

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Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erwarb der gesondert verfolgte Y in L mit eigenem Geld und mit Geld des Angeklagten T etwa 10 kg Haschisch für 25.000,- DM, das er für 26.000,- DM dem Angeklagten überließ, der es mit weiterem Gewinn über den bereits verurteilten Y2 an einen Y3 verkaufen wollte. Da der Angeklagte T zur Tatzeit kein fahrtaugliches Fahrzeug besaß, fuhr er mit einem PKW des Y, der Beifahrer war, von L nach I.

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Zur Anordnung der Maßregel hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe ein Fahrzeug geführt und damit Betäubungsmittel transportiert, woraus sich seine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergebe.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit näherer Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

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II.

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Das zulässige Rechtsmittel führt lediglich zu einem geringen Teilerfolg.

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Die landgerichtlichen Erwägungen tragen die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB nicht.

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Zwar ist § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen, sondern grundsätzlich auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen worden sind und sich daraus die mangelnde charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Dieser

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- verkehrsspezifische - Zusammenhang ist aber nur gegeben, wenn durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eintritt. Der Anlasstat müssen konkrete Hinweise dafür zu entnehmen sein, dass der Täter bereit ist, seine kriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme zu stellen (vgl. BGH StV 2003, 69, 70; BVerfG NZV 2002, 422, 424). Diese Annahme erfordert im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung eine nähere Begründung. Allein der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt, begründet keine Regelvermutung für seine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BGH a.a.O.).

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Hinreichende Feststellungen zu einem derart verkehrsspezifischen Zusammenhang hat die Strafkammer nicht getroffen. Auch sonstige Umstände, die zum Zeitpunkt des Urteils (vgl. BGH StV 99, 18) auf eine Ungeeignetheit des Angeklagten hätten schließen lassen können, sind, nachdem dieser nach den Feststellungen des Landgerichts keine Drogen mehr konsumiert, nicht ersichtlich.

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Da nach allem ausgeschlossen werden kann, dass eine neue Hauptverhandlung insoweit zu ergänzenden Feststellungen führen könnte, hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entschieden und den Maßregelausspruch aufgehoben.

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Im Übrigen war die Revision zu verwerfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

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Angeklagten hat erkennen lassen. Insbesondere hat die Jugendkammer rechtsfehlerfrei aufgrund eigener Sachkunde die Voraussetzungen für die Anwendung von Jugendstrafrecht verneint.

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III.

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Über die Frage der Entschädigungspflicht für die vorläufige Entziehung der Fahr-

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erlaubnis konnte noch nicht abschließend entschieden werden, da hierzu noch die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören sind. Daher war sie - analog § 8 I

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S. 2 StrEG - einem gesonderten Beschlussverfahren vorzubehalten. Dies ist auch möglich, wenn die abschließende Entscheidung wie hier durch Beschluss außer-

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halb der Hauptverhandlung getroffen worden ist (vgl. OLG Hamm NJW 74, 374).

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 u. 4 StPO und berücksichtigt, dass das Rechtsmittel des Angeklagten nur in geringem Umfang Erfolg hatte.