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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss 1081/98·06.01.1999

Revision: Schuldspruch auf fahrlässige Trunkenheit bei abgeschlepptem Pkw beschränkt

StrafrechtVerkehrsstrafrechtStraßenverkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, das ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilte. Zentrales Problem war, ob das Lenken eines abgeschleppten, betriebsunfähigen Pkw als Führen eines Kraftfahrzeugs i.S.d. Fahrens ohne Fahrerlaubnis anzusehen ist. Das OLG hob den Rechtsfolgenausspruch auf und änderte den Schuldspruch dahin ab, dass nur fahrlässige Trunkenheit verbleibt; die Revision wurde insoweit stattgegeben und insoweit zurückverwiesen, im Übrigen verworfen.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Schuldspruch auf fahrlässige Trunkenheit beschränkt, Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Betriebsunfähigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 StVZO liegt unabhängig von der Ursache vor; sie ist gegeben, wenn das Fahrzeug nach seiner technischen Beschaffenheit mit Hilfe eigener Vorrichtungen nicht mehr fahrbereit ist.

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Wer ein abgeschlepptes, betriebunfähiges Fahrzeug lenkt, gilt nicht als Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne des Delikts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, so dass die Voraussetzungen des § 21 StVG nicht erfüllt sind.

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Kann ein Rechtsfolgenausspruch nicht aufrechterhalten werden, weil eine dem Strafmaß zugrunde gelegte Tat entfällt, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; eine teilweilige Beibehaltung des Rechtsfolgenausspruchs ist ausgeschlossen.

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Sanktionen und Folgen nach §§ 44, 69 ff. StGB greifen nicht gegenüber einer Person, die ein abgeschlepptes Fahrzeug lenkt, weil sie kein Kraftfahrzeugführer im strafrechtlichen Sinne ist.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 18 Abs. 1 StVZO§ 33 StVZO§ 316 StGB§ 21 Abs. 1, 2 Nr. 1 StVG§ 354 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Steinfurt, 15 Ds 36 Js 276/98 (AK 312/98)

Tenor

Unter Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und der diesem zu-grundeliegenden Feststellungen wird der Schuldspruch des ange-fochtenen Urteils dahin abgeändert, daß der Angeklagte (aus-

schließlich) der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schul-dig ist.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Steinfurt zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten "wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr tateinheitlich mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis" zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Des weiteren hat es ausgesprochen, daß dem Angeklagten vor Ablauf von 24 Mo-

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naten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Dabei ist das Amtsgericht von folgenden Feststellungen ausgegangen:

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"Am 02. Februar 1998 gegen 17.15 Uhr führte der Ange- klagte den nicht mehr zugelassenen PKW VW-Santana.

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Dieser PKW wurde geschleppt mit einem von dem ander-

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weitig wegen Fahrens ohne die erforderliche Fahrer- laubnis der Klasse 2 verurteilten C

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gelenkten Fahrzeug. Eine Abschleppgenehmigung lag nicht

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vor. Der von dem Angeklagten gelenkte, abgeschleppte

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PKW Santana war betriebsbereit; allerdings befand sich kein Benzin im Tank, auch das Motoröl befand sich im

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Minimumbereich. Der Angeklagte ist nicht im Besitz einer

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Fahrerlaubnis der Klasse 3. Eine dem Angeklagten am

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02. Februar 1998 um 17.54 Uhr entnommene Blutprobe er- gab eine Blutalkoholkonzentration von 1,31 Promille."

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Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, das er fristgerecht als Revision konkretisiert hat. Mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begehrt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

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Die Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr richtet. Insoweit hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Für den Führer eines abgeschleppten betriebsunfähigen PKW's gilt der gleiche Beweisgrenzwert der alkoholbedingten Fahrtüchtigkeit wie für den Kraftfahrzeugführer, denn beim Lenken und Bremsen eines abgeschleppten Fahrzeugs fehlt es nicht an einer eigen-verantwortlichen Beherrschung des Fahrzeugs (vgl. BGH NZV, 1990, 157).

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Allerdings begegnet die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durchgreifenden rechtlichen Bedenken mit der Folge, daß das angefochtene Urteil insoweit abzuändern und der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben ist.

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Nach den Urteilsfeststellungen befand sich kein Benzin im Tank des von dem Angeklagten im Abschleppvorgang geführten PKW's. Deshalb war das Fahrzeug betriebsunfähig im Sinne von § 18 Abs. 1 StVZO, denn es war nach seiner technischen Beschaffenheit mit Hilfe eigener Vorrichtungen nicht mehr fahrbereit (vgl. Reichart NJW 1994, 103). Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 18 Abs. 1 StVZO ist es - entgegen anderwei-

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tig vertretener Auffassung (vgl. LG München DAR 1957, 155; Lütkes/Meier/Wagner, Emmerich, Straßenverkehrsrecht § 18

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StVZO Rdnr. 4) - unerheblich, worauf die Betriebsunfähig-

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keit beruht (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht, § 18 StVZO Rdnr. 10 ff; Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage, § 18 StVZO Rdnr. 11). Es ist daher im Sinne von § 18 Abs. 1 StVZO rechtlich ohne Bedeutung, ob die Betriebsunfähigkeit auf einem Defekt, der Erschöpfung der Batterie oder wie hier auf einem Mangel von betriebsnotwendigem Kraftstoff beruht. Derjenige aber, der ein abgeschlepptes Fahrzeug im Sinne von § 18 Abs. 1 StVZO lenkt, bedarf hierzu - anders als bei hier nicht vorliegendem Schleppen im Sinne von § 33 StVZO - keiner Fahrerlaubnis (vgl. Jagusch a.a.O., § 18 Rdnr. 10; BayObLG in VRS 62, 42). Er ist nicht Führer eines Kraftfahrzeugs (vgl. auch BGH NZV 1990, 157).

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Nachdem eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht in Betracht kommt, ist der Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, da das Amtsgericht bei der Rechtsfolgenbemessung von einem tateinheitlichen Zusammentreffen der Vergehen der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1, 2 Nr. 1 StVG ausgegangen ist. Insoweit kann ein Teilfreispruch nicht erfolgen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Amtsgericht bei Zugrundelegung lediglich des Vergehens der Trunkenheit im Verkehr auf eine andere - geringere - Rechtsfolge erkannt hätte, ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Steinfurt zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Rechtsfolgen aus §§ 44, 69 ff StGB den Führer eines abgeschleppten Fahrzeuges nicht treffen können, weil er kein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. Tröndle StGB, 48. Auflage, § 44 Rdnr. 5; 69 Rdnr. 3 m.w.N.; Reichart a.a.O., Seite 104).